BAföG – Alles, was Sie wissen müssen!

Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz, wobei es sich um eine finanzielle Förderung vom Staat für junge Erwachsene handelt. Das Ziel dieser Förderung besteht darin allen ein Studium zu ermöglichen, die die Voraussetzungen erfüllen und nicht über die finanziellen Mittel verfügen. Aber nicht jeder hat automatisch Anspruch darauf. Wie hoch BAföG ist, wie lange es gezahlt wird und welche Voraussetzungen für den Bezug erfüllt werden müssen, erklärt der nachfolgende BAföG-Ratgeber.

Anspruch auf BAföG

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Wenn alle relevanten Voraussetzungen erfüllt sind, sollte dem Bezug von BAföG, während der Ausbildungsdauer, nichts mehr im Wege stehen. Aber welche Voraussetzungen müssen hinsichtlich Alter, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstätte und Ausbildungsziel überhaupt erfüllt werden? Diese und weitere Fragen zum Thema BAföG Anspruch beantwortet der folgende Ratgeber.

Wovon hängt der Anspruch auf BAföG ab?

Der Anspruch auf BAföG hängt zum einen von verschiedenen persönlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählt das Alter, welches für den Bafög-Bezug nicht die 30 überschreiten darf, wobei das Höchstalter bei Master-Studiengängen bei 35 liegt. Entscheidend ist auch die Art der Ausbildung, sprich welche Ausbildungsstätte besucht wird. 

Die Erstausbildung wird in der Regel gefördert genauso wie der zweite Bildungsweg mit anschließender Ausbildung. Ein Master-Studiengang wird nur gefördert, wenn er auf ein Bachelor-Studiengang folgt. Eine BAföG Förderung von Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitausbildungen ist meist nicht möglich.

Welche Ausbildungsstätte werden durchs BAföG gefördert?

Gefördert werden durch BAföG folgende Ausbildungsstätten:

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen, wie zum Beispiel Hauptschule, Realschule, Gesamtschulen und Gymnasien ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen, bei denen keine abgeschlossene Berufsausbildung für den Besuch vorausgesetzt wird
  • Berufsfachschulen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung für den Besuch voraussetzen, sowie alle Klassen, die eine berufliche Grundbildung beinhalten und zwar ab Klasse 10, zum Beispiel ein Berufsvorbereitungsjahr
  • Fachschul- und Berufsfachschulklassen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung für den Besuch voraussetzen, sofern in 24 Monaten ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird
  • Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendhauptschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  • Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung für den Besuch voraussetzen
  • anerkannte Hochschulen, Akademien und höhere Fachschulen

Welche persönliche Voraussetzungen brauche ich für den Anspruch von BAföG? 

Staatsangehörigkeit

Zu den weiteren persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von BAföG gehört auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei auch Ausländer die Förderung beziehen können, wenn sie langfristig in Deutschland bleiben dürfen oder bereits eine lange Zeit in Deutschland leben, wobei es EU-Bürger einfacher haben als nicht EU-Bürger. Trotzdem müssen EU-Bürger auch eins der folgenden Kriterien für den Bezug von BAföG erfüllen. Dazu zählen folgende:

  • Daueraufenthaltsbescheinigung
  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis
  • als Arbeitnehmer oder Selbstständiger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
  • ein Elternteil des Beziehers ist EU-Bürger
  • Bezieher ist mit einem EU-Bürger verheiratet
  • Bezieher hat schon vor der geplanten Ausbildung in Deutschland gearbeitet und der Job passte thematisch zur geplanten Ausbildung

Alter

Wie bereits kurz erläutert, beträgt das maximal förderbare Alter 35 bei Master-Studiengängen und bei allen anderen Ausbildungen beträgt es 30 Jahre. Die Ausbildung muss vor Beendigung des 30./35. Lebensjahres begonnen werden. Eine Ausnahme bildet hier die Dienstverpflichtung als Soldat, die mindestens 8 Jahre betragen muss und vor Vollendung des 22. Lebensjahres stattgefunden haben muss. In diesem Fall verschiebt sich die Altersgrenze dementsprechend. 

Es können aber auch persönliche und familiäre Gründe für ein späteres Studium berücksichtigt werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Kindeserziehung bei Kindern unter 10 Jahren handeln, die Betreuung hilfebedürftiger und behinderter Kinder, eine eigene Erkrankung oder Behinderung, eine Schwangerschaft oder das Durchfallen im Auswahlverfahren.

Ausbildungsziel

Zu den weiteren persönlichen Voraussetzungen gehört auch das Ausbildungsziel. Das bedeutet, dass der Bezieher von BAföG regelmäßig Leistungsnachweise erbringen muss und dass die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht wird.

Bedürftigkeit

Eine Voraussetzung für den Bezug von BAföG ist außerdem die Bedürftigkeit, die zum Beispiel durch eine Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners entstanden ist, sprich die daraus entstandenen Vermögensverhältnisse. Dies wird aber nur anerkannt, wenn noch keine mit BAföG förderfähige Ausbildung erfolgt ist. Von Bedürftigkeit spricht man dann, wenn der Bezieher über kein einzusetzendes Vermögen verfügt und wenn der verfügbare Lebensunterhalt den Hartz 4 Satz unterschreitet.

Aufstiegschancen

Förderfähig sind auch Ausbildungen, durch die Kenntnisse und Fähigkeiten enorm erweitert werden, wodurch die vorhandene berufliche Qualifikation ergänzt wird. Wichtig ist außerdem, dass diese Ausbildung mit einer Prüfung und einem Zeugnis abschließt.

BAföG Bedarf

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Wenn ein Anspruch auf BAföG besteht, stellt sich natürlich relativ schnell die Frage, wie hoch der persönliche Höchstsatz eigentlich ausfällt. Je nachdem welche Ausbildungsstätte besucht wird und welche individuellen Gegebenheiten vorhanden sind, kann der Höchstsatz deutlich variieren. Unter anderem entscheidet auch, ob eine eigene Wohnung vorhanden ist oder ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern lebt. Wie sich der BAföG Bedarf im Detail zusammensetzt, erläutert der nachfolgende Ratgeber ausführlich.

Woraus setzt sich der BAföG Bedarf zusammen?

Der BAföG Bedarf setzt sich aus dem Grundbedarf, einer Wohnpauschale, einem Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung und wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind noch zusätzlich aus einem Kinderbetreuungszuschlag zusammen.

  • Grundbedarf: Ausschlaggebend für die Höhe vom Grundbedarf ist die Art der Ausbildungsstätte und die Art der Ausbildung.
  • Wohnpauschale: Die Höhe der Wohnpauschale richtet sich danach, ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt oder nicht, während er die förderfähige Ausbildung absolviert.
  • Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung: Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die Pflege- und Krankenversicherung besteht nur dann, wenn der Auszubildende selbst beitragspflichtig versichert ist. Dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Auszubildende noch über die Familienversicherung mitversichert ist.
  • Kinderbetreuungszuschlag: Wer mit einem oder mehreren Kindern zusammen in einem eigenen Haushalt lebt, wobei der Kinderbetreuungszuschlag nur für Kinder unter 10 Jahren gezahlt wird, erhält für das erste Kind und jedes weitere Kind einen Betreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro. Allerdings muss dieser Zuschlag gesondert zum BAföG Antrag beantragt werden.

Wovon hängt der BAföG Höchstsatz ab?

Wie bereits erwähnt, hängt der BAföG Höchstsatz von der Art der Ausbildungsstätte und der Ausbildung selbst ab. Des Weiteren ist entscheidend ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt oder bereits in einer eigenen Wohnung lebt. Nicht zu vergessen ist das anrechenbare Einkommen, welches die Höhe vom BAföG Höchstsatz enorm minimieren kann, je nachdem wie viel der Auszubildende selbst, die Eltern und eventuelle Lebenspartner oder Ehepartner verdienen. Des Weiteren entscheidet über die Höhe ob eine eigene Krankenversicherung und Pflegeversicherung vorhanden ist.

Wie hoch ist der BAföG Höchstsatz? 

BAföG Höchstsätze im Überblick (ausgehend vom Bewilligungszeitraum nach dem 1. August bzw. 1. Oktober 2016)

1. Hochschule, Akademie oder Höheren Fachschule

  • Grundbedarf: 399 Euro
  • Wohnpauschale: 52 Euro (bei den Eltern lebend), 250 Euro (bei eigener Wohnung)
  • Zuschlag Pflegeversicherung: 15 Euro
  • Zuschlag Krankenversicherung: 71 Euro
  • Höchstbetrag: 537 Euro (bei den Eltern lebend), 735 Euro (mit eigener Wohnung)
  • Höchstbetrag: 865 Euro, (mit Kind in eigenem Haushalt lebend)

2. Fachschule, (Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung), Kolleg oder Abendgymnasium

  • Grundbedarf: 372 Euro
  • Wohnpauschale: 52 Euro (bei den Eltern lebend), 250 Euro (bei eigener Wohnung)
  • Zuschlag Pflegeversicherung: 15 Euro
  • Zuschlag Krankenversicherung: 71 Euro
  • Höchstbetrag bei den Eltern lebend: 510 Euro
  • Höchstbetrag mit eigener Wohnung: 708 Euro

3. Berufsfachschule oder Fachschulklasse mit mindestens 2-jähriger Laufzeit und berufsqualifizierenden Abschluss (abgeschlossene Berufsausbildung keine Voraussetzung)

  • Grundbedarf: 231 (bei den Eltern lebend), 504 Euro (mit eigener Wohnung)
  • Zuschlag Pflegeversicherung: 15 Euro
  • Zuschlag Krankenversicherung: 71 Euro
  • Höchstbetrag: 317 Euro (bei Eltern lebend), 590 Euro (mit eigener Wohnung)

4. Weiterführende allgemeinbildende Schule, Fach- oder Fachoberschulklasse ohne dass eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder eine Berufsfachschule

Beim Besuch dieser Schulformen besteht nur ein Anspruch auf BAföG, wenn der Auszubildende nicht mehr bei seinen Eltern lebt, verpartnert war oder ist und seinen eigenen Haushalt führt, mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt lebt oder eine eigene Wohnung zwingend erforderlich ist, da die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist. Für den Anspruch auf BAföG muss eins dieser Voraussetzungen erfüllt sein. Des Weiteren darf die Wohnung in der der Auszubildende wohnt, nicht zur Hälfte den Eltern gehören. 

  • Grundbedarf: 504 Euro
  • Zuschlag Pflegeversicherung: 15 Euro
  • Zuschlag Krankenversicherung: 71 Euro
  • Höchstbetrag: 590 Euro

5. Fachoberschulklasse (Voraussetzung: abgeschossene Berufsausbildung), Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendhauptschule

  • Grundbedarf: 418 Euro (bei den Eltern lebend), 587 Euro (mit eigener Wohnung)
  • Zuschlag Pflegeversicherung: 15 Euro
  • Zuschlag Krankenversicherung: 71 Euro
  • Höchstbetrag: 504 Euro (bei den Eltern lebend), 673 Euro (mit eigener Wohnung)

Hinweis: Bei den Fachoberschulklassen handelt es sich um alle Klassen 12, in die Auszubildende ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 aufgenommen werden, da sie bereits die entsprechende berufliche Vorbildung aufweisen.

Unabhängig davon, um welche Art von Ausbildung es sich handelt, verringert sich der BAföG Höchstsatz immer um den Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Auszubildende nicht selbst beitragspflichtig versichert ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er noch über die Familienversicherung der Eltern versichert ist.

BAföG und Vermögen

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Wer BAföG beziehen möchte, muss seine Vermögensverhältnisse genau dokumentieren und nachweisen. Zum Glück gibt es hier Freibeträge und Vermögen, welches nicht angerechnet wird und so den BAföG-Höchstsatz nicht schmälern kann. Wie hoch die Freibeträge sind und welches Vermögen angerechnet wird, wird hier ausführlich erläutert.

Welche anrechnungsfreie Grenzen gelten beim BAföG Vermögen?

Beim BAföG gibt es sogenanntes anrechnungsfreies Vermögen, welches für die Berechnung des BAföG-Satzes unberücksichtigt bleibt. Der Freibetrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • ledige Antragsteller haben eine Freibetragsgrenze von 7.500 Euro
  • für den Ehepartner, wenn nicht in Trennung lebend, beträgt sie 2.100 Euro
  • für jedes unterhaltsberechtigte Kind 2.100 Euro

Zum Vermögen zählen auch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel wenn ein Nebenjob neben dem Studium ausgeführt wird. In diesem Fall darf der BAföG Bezieher nicht mehr als 5.400 Euro pro Jahr verdienen, sprich nicht mehr als 450 Euro pro Monat, so dass ein Mini-Job durchaus möglich ist. 

Was zählt als BAföG Vermögen?

Grundsätzlich gilt beim BAföG, dass erst das Vermögen, welches über den Freibetrag liegt, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf BAföG besteht. Zum anrechenbaren Vermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte. Eigentumswohnungen oder Häuser zählen nicht zum verwertbaren Vermögen, wenn die vorgesehene Quadratmeterzahl pro Person nicht überschritten wird und wenn die Immobilie selbst genutzt bzw. bewohnt wird. 

Als Vermögen werden Eigentumswohnungen gewertet, wenn der Antragsteller Mieteigentümer an einer gemeinschaftlichen Immobilien ist. In diesem Fall kann die Immobilie zur Vermögensverwertung vermietet oder verkauft werden. Es gibt hier aber auch eine Härtefallregelung, wenn der Antragsteller Gründe vorlegen kann, die den Verkauf oder die Vermietung nicht möglich machen. Forderungen gegen Vermieter und Mietkautionen werden ebenfalls als Vermögen angerechnet, wobei auch hier die Möglichkeit eines Härtefallantrags besteht, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. 

Wenn ein Verwandter für den Antragsteller Geld angelegt hat, wird auch dies zum Vermögen angerechnet. Dies ist auch dann der Fall, wenn man davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Daher ist es ratsam vor dem Antrag noch einmal genau bei den Verwandten nachzufragen, ob eventuell in der Vergangenheit Geld angelegt wurde. Nicht zum Vermögen angerechnet werden dürfen Haushaltsgegenstände und wiederkehrende Leistungen zum Beispiel in Form von Renten sowie Nießbrauchsrechte und Ansprüche aus der Sozialversicherung. Autos werden in der Regel als Vermögen angerechnet, sofern der Antragsteller selbst Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist.

Was passiert, wenn ich mein Vermögen beim BAföG nicht angebe?

Wer sein Vermögen nicht angibt, riskiert eine Strafe wegen Betrugs. Schlimmstenfalls führt dieser zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagen und man gilt als vorbestraft. Zu den Konsequenzen können eine komplette Rückzahlung vom BAföG gehören, Geldstrafen bis zu 2.500 Euro und ein Gerichtsverfahren. Unbedingt vermieden sollte auch, dass anrechenbare Vermögen einfach vor dem Antrag an Dritte zu übertragen. Dies ist nicht erlaubt und auch wenn das Vermögen dann auf einen anderen Namen läuft, wird es trotzdem angerechnet. Dies gilt für alle Schenkungen der letzten 10 Jahre.

BAföG – Anrechnung vom Einkommen

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Wer BAföG bezieht, erhält grundsätzlich keine pauschale Leistung. Die Höhe des monatlichen BAföG-Satzes hängt auch immer von den Einkommensverhältnissen des Auszubildenden, der Eltern und eventuell vorhandenem Ehepartner oder Lebenspartner ab. Aber welches Einkommen wird wie angerechnet? Und wie hoch sind die relevanten Freibeträge?

Wessen Einkommen werden bei der Anrechnung berücksichtigt?

Beim BAföG wird folgendes Einkommen bei der Anrechnung berücksichtigt:

  • Einkommen des Auszubildenden
  • Einkommen der Eltern
  • Einkommen des Lebenspartners oder Ehegatten

Wie hoch sind die Freibeträge vom Einkommen?

Der Antragsteller selbst hat einen Freibetrag von 290 Euro monatlich, sprich alles was darüber liegt minimiert die Höhe vom BAföG. Beim Ehegatten oder Ehepartner beläuft sich dieser Freibetrag auf monatlich 1.145 Euro. In einer Lebenspartnerschaft lebende oder verheiratete Eltern dürfen zusammen nicht mehr als 1.715 Euro monatlich an Einkommen erwirtschaften. Bei nicht verheirateten Eltern beläuft sich der Freibetrag pro Elternteil auf 1.145 Euro. Für jedes weitere Kind des Einkommensbeziehers beträgt der Freibetrag 520 Euro.

Welche Arten der Einkünfte werden angerechnet?

Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung vom BAföG angerechnet:

  • selbständiger Arbeit
  • Gewerbebetrieb
  • nicht selbstständiger Arbeit (abzüglich der Werbekosten)
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • sonstige nach dem EStG
  • Ausbildungsbeihilfen

Welche Einkünfte werden nicht angerechnet? 

Von der Berechnung der BAföG Höhe bleiben folgende Einkünfte unberücksichtigt:

  • Stipendium bis zu einem Wert von 300 Euro
  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Unterhaltsleistungen vom Ehegatten, vorausgesetzt dieser lebt nicht dauerhaft getrennt
  • Leistungen nach dem BAföG
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Bildungsprogramm des Bundes

Welcher Zeitraum wird für die Anrechnung des Einkommens berücksichtigt?

Bei der Anrechnung vom Einkommen des Auszubildenden ist der Zeitraum entscheidend, in dem BAföG bezogen wird, sprich im Bewilligungszeitraum. Bei dem eingetragenen Lebenspartner oder beim Ehegatten ist das Einkommen vom vorletzten Kalenderjahr entscheidend, ausgehend vor dem Beginn des BAföG-Bewilligungszeitraumes. Es ist das vorletzte Kalenderjahr entscheidend, da man grundsätzlich von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausgeht und man am Steuerbescheid anknüpfen möchte. Bei dem Einkommen der Eltern verhält es sich genauso.

Es kann natürlich auch vorkommen, dass das aktuelle Einkommen vom Ehepartner oder Lebenspartner deutlich geringer ist als im vorletzten Kalenderjahr. Hier besteht die Möglichkeit einen gesonderten Antrag zu stellen, damit das aktuelle Einkommen angerechnet wird. Dieser Antrag wird als Aktualisierungsantrag bezeichnet. Wird dieser Antrag bewilligt, erfolgt die BAföG Auszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung. 

Das bedeutet wiederum, dass die Berechnung vom tatsächlichen Anspruch erst nachträglich erfolgt und zwar dann wenn das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen festgestellt bzw. nachgewiesen werden kann. Es kann in diesem Fall also durchaus vorkommen, dass eine Rückzahlung oder Nachzahlung fällig wird.

BAföG Leistungsnachweise

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Der Bezug von BAföG ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht erfüllt, werden die Zahlungen eingestellt. Aus diesem Grund müssen regelmäßig Leistungsnachweise erbracht werden. Aber wann und wie müssen Leistungsnachweise erbracht werden? Und was passiert wenn man in Verzug gerät?

Wer muss beim BAföG Leistungsnachweise bringen?

Beim Bezug von BAföG wird vom Leistungsbezieher erwartetet, dass dieser seine Ausbildung in der Regelstudienzeit abschließt. Aus diesem Grund werden von Studenten die eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen regelmäßig Leistungsnachweise vom BAföG Amt gefordert. Dies ist auch beim Bezug vom elternunabhängigen BAföG der Fall. Eine Ausnahme bildet hier das Auslands-BAföG. 

Wer vor seinem 4. Fachsemester ins Ausland geht, um danach sein Studium in Deutschland abzuschließen, der muss für den Auslands-Aufenthalt keine Leistungsnachweise erbringen, auch wenn dort das 5. Semester erreicht wird. Anders verhält es sich, wenn die Hochschule den Aufenthalt im Ausland vorschreibt. In Deutschland wird ein Leistungsnachweis in der Regel ab dem 4. Semester verlangt, wobei das Auslandssemester nicht als Fachsemester zählt. Dies variiert allerdings von Hochschule zu Hochschule. Daher ist es besser hier noch einmal explizit nachzufragen.

Wann muss ich Leistungsnachweise bringen?

Ein Leistungsnachweis wird vom BAföG Amt ab dem 4. Fachsemester gefordert. Demnach muss die Leistung im 4. Semester ausreichend sein, damit die Förderung im 5. Semester fortgeführt wird. Ein Leistungsnachweis ist auch dann wichtig, wenn ein Studienfachwechsel erfolgt oder wenn eine Förderung in Form einer Studienabschlusshilfe benötigt wird. Hier muss der Leistungsbezieher für die Abschlussprüfung zwingend zugelassen sein. 

Des Weiteren werden Leistungsnachweise verlangt, wenn der Student/die Studentin über die Förderungshöchstdauer BAföG beziehen möchte. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, warum das Studium nicht regulär in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden konnte. Zu den triftigen Gründen können hier Krankheiten, eine Schwangerschaft oder ein Aufenthalt im Ausland gehören.

Was genau muss ich beim BAföG-Amt nachweisen?

Von der Hochschule selbst werden bestimmte Leistungen und eine festgelegte Anzahl an sogenannten ECTS-Leistungspunkten gefordert. Dies ist gleichzeitig der Maßstab für die Beurteilung des Leistungsstandes und die Grundlage für den Leistungsnachweis. Es gibt drei Arten von Bescheinigungen in denen der Leistungsstand festgehalten wird und die vom BAföG Amt für den Leistungsnachweis eingereicht werden müssen. Dazu gehört das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die erst vom Ende des 3. Semester an bis zum Ende des 4. Semesters absolviert werden kann.

Des Weiteren kann es sich bei dem Leistungsnachweis um eine von der Hochschule ausgestellte Bescheinigung handeln und zwar nach Beginn des 4. Fachsemesters. Diese Bescheinigung muss belegen, dass die üblichen Leistungen erbracht worden sind. Enthalten kann diese Bescheinigung auch die bereits erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

Wie muss ich die Leistungen beim BAföG-Amt nachweisen? 

Für den Leistungsnachweis muss das vom BAföG Amt zur Verfügung gestellte Formblatt 5 ausgefüllt werden. Dieses trägt die Bezeichnung „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“. Dieses Formblatt wird zusammen mit den erforderlichen Leistungsnachweisen bei der zuständigen Hochschul-, Fakultäts- oder Institutsverwaltung eingereicht. 

Dann wird der Leistungsstand von der Verwaltung überprüft und auf dem Formblatt festgehalten. Anschließend kann das Formblatt dann beim BAföG Amt eingereicht werden. Wenn für den Studiengang ECTS-Leistungspunkte vergeben werden, was nicht bei jedem Studiengang der Fall ist, reicht auch eine Bescheinigung oder ein Ausdruck über die erreichten Punkte aus. Das Formblatt ist in diesem Fall also nicht zwingend erforderlich.

Was passiert, wenn meine Leistungen ungenügend sind?

Werden die erforderlichen Leistungen nicht erreicht, wird die Förderung erst einmal auf Eis gelegt. Wenn die Leistungen aber wieder den Anforderungen gerecht werden, kann die Förderung fortgeführt werden.

Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig mein Leistungsnachweis einreiche?

Wird der erforderliche Leistungsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht, besteht nur die Möglichkeit weiterhin BAföG zu beziehen, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund für die Verspätung nachgewiesen werden kann. Zu diesen Gründen gehören folgende:

Spracherwerb

Wenn das Studium bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die während des Besuchs der Hochschule erworben werden müssen und dazu führen, dass andere Leistungen in Verzug geraten. Dabei darf es sich nicht um die Sprachen Englisch, Deutsch, Latein und Französisch handeln. Des Weiteren darf die Sprache nicht ein Bestandteil der Prüfungsordnung sein.

Gremientätigkeit

Eine Mitarbeit in einer Gremientätigkeit wird nur dann anerkannt, wenn es sich um offizielle Gremien der Hochschule handelt. Das kann zum Beispiel die AStA, Fachschaft oder der Fachbereichsrat sein.

Krankheit

Hier muss die Krankheit anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden und dass diese einen daran gehindert hat einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder es aufgrund der Dauer der Erkrankung zu Verzögerungen kam.

Weitere mögliche Gründe können die Kindeserziehung und Schwangerschaft sein, eine Behinderung und das erstmalige Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung und zwar wenn diese für die Fortführung des Studiums zwingend notwendig ist.

BAföG Rückzahlung

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Wer als Student BAföG erhalten hat, muss dieses nach einem gewissen Zeitraum definitiv zurückzahlen.Dabei muss aber nicht der gesamte Betrag zurückgezahlt werden sondern nur der Darlehensanteil, der Rest fungiert als Zuschuss. Auch sonst gibt es einige Rückzahlungsmodalitäten zu beachten. Welche das sind und was es bei der BAföG Rückzahlung noch zu beachten gilt, zeigt der nachfolgende Ratgeber ausführlich.

Wann muss BAföG zurückgezahlt werden?

Die Rückzahlungspflicht beginnt 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit vom Erststudium. Dies gilt unabhängig davon, ob das Studium noch gar nicht beendet wurde, aktuell der Master gemacht wird oder die Regelstudienzeit überschritten wurde. Ist das Einkommen zu gering, besteht auch die Möglichkeit die Rückzahlungszeit um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Muss man alles vom BAföG zurückzahlen?

BAföG besteht aus einem Zuschuss und einem Darlehensanteil und zwar jeweils zu 50 Prozent. Zurückgezahlt werden muss nur der Darlehensanteil. Der Zuschuss muss demnach nicht zurückgezahlt werden. Wer zum Beispiel den BAföG Höchstsatz von 736 Euro erhalten hat, sammelt monatlich 368 Euro Schulden, die später zurückbezahlt werden müssen. Bei einer Studiendauer von 5 Jahren ergeben sich daraus 60 Monate á 368 Euro, was insgesamt 22.080 Euro ergibt. Da aber nur maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden müssen, werden schlussendlich nur rund 25 Prozent der Förderung zurückgezahlt.

Was ist ein Rückzahlungsbescheid? Und was steht da drin?

Ein halbes Jahr bevor Beginn der Rückzahlungsphase erhält man in der Regel einen Brief vom BAföG-Amt, den Rückzahlungsbescheid. In diesem Brief steht genau beschrieben wie hoch die gesamte Forderung ist, die Höhe der Raten und wann diese wohin überwiesen werden müssen. Des Weiteren sind dort Informationen zum möglichen Nachlass zu finden bei Begleichung der gesamten Forderung auf einen Schlag. 

Unbedingt zu beachten gilt, dass eine Adressänderung immer sofort dem für das BAföG zuständigen Amt, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, mitgeteilt werden muss. Wird dies versäumt, fällt für die Ermittlung der aktuellen Adresse eine Gebühr in Höhe von 25 Euro an. Hat das wiederum zur Folge, dass die Rückzahlung in Verzug gerät, werden noch zusätzlich Verzugszinsen berechnet. Änderungen der Adresse können inzwischen auch ganz unkompliziert online auf der Webseite vom Bundesverwaltungsamtes übermittelt werden.

Welche Rückzahlungsmodalitäten gibt es? 

  • Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Förderhöchstdauer
  • 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung
  • es müssen maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden
  • Rate: alle drei Monate 315 Euro
  • Verlängerung der Rückzahlungsfrist auf 30 Jahre bei zu geringem Einkommen
  • es fallen keine Zinsen an, nur wenn ein Verzug bei Tilgung der Darlehensrate von mehr als 45 Tage vorliegt
  • wurde das Studium vor dem 01.01.2013 abgeschlossen, kann ein Teilerlass wegen guter Studienleistungen beantragt werden

Gibt es Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung?

Es besteht natürlich auch immer die Möglichkeit den Darlehensanteil vom BAföG vorzeitig zurückzuzahlen. Von vorzeitiger Rückzahlung spricht man, wenn diese vor Fälligkeit der ersten 3-Monatsrate erfolgt. Trotzdem muss immer erst auf den Rückzahlungsbescheid gewartet werden, bis eine Rückzahlung erfolgen kann. In diesem Bescheid wird auch direkt angegeben wie hoch der höchstmögliche Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung ausfällt. 

Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Raten ganz normal im 3-Monats-Zyklus zu bezahlen und die restliche Schuld von dem Darlehen in voller Höhe später zu begleichen. Auch hier profitiert man von einem Nachlass. Je höher die Restschuld, die dann auf einen Schlag beglichen wird, desto höher fällt demnach auch der Nachlass aus.

Nachlass-Beispiele:

  • Ablösebetrag Darlehen: 2.000 Euro, Nachlass: 11,5 Prozent, Zahlbetrag: 1.770 Euro
  • Ablösebetrag Darlehen: 5.000 Euro, Nachlass: 18,5 Prozent, Zahlbetrag: 4.075 Euro
  • Ablösebetrag Darlehen: 10.000 Euro, Nachlass: 28,5 Prozent, Zahlbetrag: 7.150 Euro
  • Ablösebetrag Darlehen: 15.000 Euro, Nachlass: 37,0 Prozent, Zahlbetrag; 9.450 Euro

BAföG Antrag

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Wer BAföG beantragen möchte, muss nicht nur einen ordnungsgemäßen Antrag stellen und alle erforderlichen Nachweise erbringen. Es müssen auch die Fristen gewahrt werden. Aber wo und wie wird ein BAföG Antrag eigentlich gestellt? Und was muss dabei unbedingt beachtet werden?

Wo stelle ich den Antrag auf BAföG?

Wer an einer Hochschule eingeschrieben ist, der stellt beim BAföG Amt seinen Antrag. Wer noch keine Immatrikulationsbescheinigung hat, der erhält die notwendigen Unterlagen beim jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Der fertig ausgefüllte Antrag selbst kann inzwischen sogar in allen Bundesländern online gestellt werden. Des Weiteren kann er persönlich beim BAföG Amt abgegeben werden oder per Post verschickt werden.

Welche Formulare brauche ich für den BAföG Antrag?

Formblätter auf bafög.de ansehen und herunterladen:

Formblatt 1

Das Formblatt 1 ist für den BAföG Antrag zwingend erforderlich. Es fragt alle relevanten persönlichen und finanziellen Eckdaten ab, ähnlich wie ein Lebenslauf. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Person, Anschrift, Bankverbindung, Wohnverhältnisse und ausführliche Angaben über das Vermögen und eventuellen Nebenjobs. Es beinhaltet auch eine Anlage 1. Diese muss aber nur beim Erstantrag, wenn die Ausbildung unterbrochen oder Auslandsbafög beantragt wird, ausgefüllt werden. Bei der Anlage 1 wird ein lückenloser Lebenslauf gefordert. Dann gibt es noch die Anlage 2 von Formblatt 1, die nur relevant ist, wenn bereits eigene Kinder vorhanden sind.

Formblatt 2

Das Formblatt 2 stellt einen Ausbildungsnachweis dar. Wer bereits an einer Hochschule eingeschrieben ist, reicht anstelle des Formblatts 2 einfach seine Studienbescheinigung ein. Das reicht vollkommen aus. Ist dies nicht der Fall, wird beim Formblatt 2 nur der Bereich mit der Abfrage persönlicher Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ausbildungsstätte und Förderungsnummer vom Antragsteller selbst ausgefüllt. Den Rest füllt die Ausbildungsstätte aus.

Formblatt 3 

Dieses Formblatt frag alle relevanten Informationen zum Einkommen ab. Dazu gehört die eigene finanzielle Situation genauso wie diese der Eltern und falls vorhanden des Ehegatten oder Lebenspartners. Dieses Formblatt ist besonders wichtig, da alle Einkünfte genau dokumentiert werden müssen.

Formblatt 4

Bei diesem Formblatt handelt es sich um ein Zusatzblatt für Ausländer. Es ist nur für Ausländer und beim Erstantrag relevant. Es fragt alle Informationen bezüglich Erwerbstätigkeit und Aufenthalt vom Antragsteller selbst und deren Eltern in Deutschland ab.

Formblatt 5

Dieses Formblatt muss erst nach dem 4. Semester ausgefüllt werden und dass nur beim Bezug von elternunabhängigem BAföG und bei Studenten-BAföG. Dem Formblatt 5 werden für die weitere Förderung notwendige Leistungsnachweise beigelegt.

Formblatt 6 

Formblatt 6 wird nicht beim Erstantrag benötigt. Es ist nur relevant beim Antrag von Auslandsbafög und fragt dementsprechend alle damit einhergehenden Informationen ab.

Formblatt 7

Beim Formblatt 7 handelt es sich um einen Aktualisierungsantrag. Dieser ist nur dann erforderlich, wenn der Antragsteller möchte, dass das aktuelle Einkommen der Eltern oder eines Elternteils berücksichtigt wird und nicht wie sonst das vom vorletzten Kalenderjahr. Möglich ist dies, wenn die Eltern in dem aktuellen Bewilligungszeitraum viel weniger verdienen als im vorletzten Kalenderjahr.

Formblatt 8

Das letzte Formblatt vom BAföG Antrag ist kein Pflichtbestandteil, es wird nur erforderlich, wenn sogenannte Vorausleistungen beantragt werden sollen. Vorausleistungen können zum Beispiel beantragt werden, wenn keine Unterhaltsbestimmung vorliegt oder die Ausbildung gefährdetet ist, da die elterliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt wurde.

Wann soll ich den Antrag auf BAföG stellen?

Studenten an einer Hochschule sollten ihren BAföG Antrag fristgerecht im Wintersemester (1.10) bis zum 31.07 stellen und im Sommersemester (1.04) bis zum 31.01. Bei Studenten an einer Fachhochschule beläuft sich die Frist für das Wintersemester (1.09) bis zum 30.06 und im Sommersemester (1.03) bis zum 31.12. Wer spät dran ist, kann wenigstens noch rückwirkend für das gesamte Semester Leistungen beziehen, wenn er die sogenannte harte Frist einhält. Diese endet 3 Monate nach der soften Frist.

Was passiert, nachdem ich den Antrag auf BAföG gestellt habe?

Nachdem der BAföG Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, heißt es auf den Bewilligungsbescheid warten. Je nach Bundesland variieren die Bearbeitungszeiten vom BAföG Antrag. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 2,5 Monate.

Formloser BAföG Antrag

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Damit man sich voll und ganz auf sein Studium konzentrieren kann und sich keine Sorgen um seine Finanzen machen muss, ist es besonders wichtig rechtzeitig seinen BAföG Antrag zu stellen. Wer hier spät dran ist, kann aber auch zunächst einen formlosen Antrag einsenden. Wie das genau funktioniert, zeigt der nachfolgende Artikel.

Kann ich einen formlosen Antrag auf BAföG stellen?

Grundsätzlich muss ein ordnungsgemäßer BAföG Antrag immer aus den den vorgegebenen Formblättern bestehen. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit einen vorläufigen formlosen Antrag einzureichen, um Fristen zu wahren. Wird zunächst ein formloser Antrag eingereicht, muss dieser mit eigenen Worten verfasste Antrag eine Form von Willenserklärung beinhalten, die die Absicht bestätigt Bafög beziehen zu wollen.

Wann macht es Sinn, einen formlosen Antrag auf BAföG zu stellen?

Um die Antragsfrist zu wahren, macht es durchaus Sinn zunächst einen formlosen Antrag zu stellen. Schließlich müssen beim eigentlichen Antrag eine Menge an Formblätter ausgefüllt und verschiedene Nachweise erbracht werden, was sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Wer dies nicht mehr fristgerecht schafft, für den ist es ratsam zunächst einen formlosen Antrag zu stellen, um alle relevanten Unterlagen später einreichen zu können. 

Schließlich wird BAföG immer für einen Monat gezahlt und kann nicht rückwirkend beantragt werden. Viele stellen zunächst einen formlosen Antrag, um den Zeitpunkt der Vermögensabrechnung zu bestimmen. Hier gilt nämlich das Eingangsdatum des formlosen Antrags, auch wenn die Formblätter erst später eingereicht werden.

Muss man die Formblätter nach dem formlosen Antrag ebenso einsenden?

Nachdem der formlose Antrag versendet wurde, sollten schnellstmöglich die offiziellen Antragsformulare und die notwendigen Nachweise eingereicht bzw. an das BAföG-Amt gesendet werden. Hier gilt eine Frist von 4 Wochen, in denen die restlichen Formulare beim BAföG-Amt eingegangen sein müssen.

Wie sind die Fristen für den BAföG Antrag?

Sobald man offiziell an der Hochschule, an der man sich beworben hat, angenommen ist, kann ein Antrag auf BAföG gestellt werden. Vorher ist dies nicht möglich. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen der soften und der harten Frist. Wer von Semesterbeginn an BAföG erhalten möchte, sollte die softe Frist einhalten und bis dahin den Antrag eingereicht haben. Wer seinen Antrag bis zur harten Frist einreicht, erhält BAföG zumindest noch rückwirkend für das gesamte Semester. Nach dieser Frist verliert man Monate der Förderungszeit, daher ist dies nicht zu empfehlen.

Universität

  • Wintersemester: 01.10
  • Softe Frist: 31.07
  • Harte Frist: 31.10
  • Sommersemester: 01.04
  • Softe Frist: 31.01
  • Harte Frist: 30.04

Fachhochschule

  • Wintersemester: 01.09
  • Softe Frist: 30.06
  • Harte Frist: 30.09
  • Sommersemester: 01.03
  • Softe Frist: 31.12
  • Harte Frist: 31.03

Damit der BAföG Antrag berücksichtigt wird, sollte mindestens die harte Frist eingehalten werden. Der Antrag kann auch persönlich beim BAföG-Amt abgegeben werden oder in den dort befindlichen Briefkasten, der jedem auch außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Wird der Antrag per Post verschickt, ist für die Fristwahrung der Eingangsstempel beim Amt entscheidend und nicht der Poststempel.

Studenten BAföG

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BAföG – Alles, was Sie wissen müssen! 23

Beim BAföG handelt es sich um eine staatliche Förderung, auf die Studenten und Studentinnen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. Die eine Hälfte der Zahlung ist ein Zuschuss und bei der anderen Hälfte handelt es sich um ein unverzinsliches Darlehen. Dass bedeutet übersetzt, dass der Bezieher vom BAföG 50 Prozent der Summe, die er während seines Studiums erhalten hat, zurückzahlen muss. Allerdings wird diese Rückzahlung erst dann fällig, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.

Studenten BAföG: Voraussetzungen und Eignung

Um BAföG beziehen zu können, müssen zunächst persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei ausländische Studierende auch einen Anspruch auf diese Förderung haben, wenn ein eingetragener Lebenspartner/Ehepartner oder ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem haben einen Anspruch darauf Bürger eines EU-Mitgliedsstaates, vorausgesetzt der Wohnsitz ist in Deutschland sowie asylberechtigte Heimatlose oder Flüchtlinge und wenn die Eltern 5 Jahre und der Studierende selbst 3 Jahre vor seinem Studium in Deutschland erwerbstätig war.

Des Weiteren erhält man BAföG nur bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres, wobei sich diese Grenze auf 35 Jahre verlängert, wenn ein Masterstudium aufgenommen wird. Eine weitere Ausnahme bilden Zivil- oder Wehrdienstleistende, hier verschiebt sich die Auszahlungsdauer um die Dauer des Dienstes. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Bezug von BAföG sind die Eignung und Leistung. 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch für die Dauer der Regelstudienzeit, wobei diese je nach gewähltem Studium etwas variieren kann. Bis zum 5. Fachsemester müssen keine Leistungsnachweise erbracht werden. Ab dem 5. Semester sind, für den weiteren Bezug, Nachweise über erfolgreich absolvierte Prüfungen notwendig, sprich der Zwischenprüfung, dem Vordiplom oder eine Bescheinigung, dass die für das Semester erforderlichen Leistungen erbracht worden sind. Des Weiteren wird nur ein Studium in Vollzeit gefördert.

Der Anspruch auf BAföG kann auch weiterhin bestehen, wenn ein Fachrichtungswechsel erfolgt. Dieser Wechsel ist bis zum 3. Semester möglich und es muss ein unabweisbarer oder wichtiger Grund für den Wechsel nachgewiesen werden.

Hinweis: Wird die Regelstudienzeit überschritten, besteht aber noch die Möglichkeit bis zu maximal 12 Monaten weiterhin BAföG zu beziehen. In diesem Fall muss der Studierende allerdings nachweisen, dass innerhalb dieser 12 Monate der Studienabschluss gemacht wird. Dies erfolgt über eine von der Hochschule ausgefüllte Bescheinigung.

Studenten BAföG: Förderungsfähige Ausbildungsarten und Förderungsarten

Wer BAföG beziehen möchte, muss auch eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen. Dazu gehören Hochschulen in Form von Universitäten und Fachhochschulen, Fachschulen und Akademien, Abendschulen und Kollegs sowie höhere Fachoberschulklassen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf eine Förderung, wenn eine Fachschule, Akademie, Abendschule oder ein Kolleg besucht wird, wenn man nicht mehr bei den Eltern lebt und dies für die Ausbildung notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die Fachschule sehr weit vom Wohnort der Eltern entfernt ist und ein Umzug dadurch unabdingbar ist.

Bei den Förderungsarten unterscheidet man folgende:

  • Studenten-BAföG: 50% Zuschuss und 50% unverzinsliches Darlehen
  • Verzinsliches Bankdarlehen: Nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer
  • Schüler-BAföG: Vollzuschuss

Studenten BAföG: Höhe und Freibeträge 

Eins vorweg: Für den Bezug von BAföG ist auch das Einkommen der Eltern und wenn der Studierende bereits verheiratet ist oder mit seinem Partner zusammenlebt, ebenfalls das Einkommen vom Lebenspartner oder Ehegatten, relevant. Wird der Freibetrag nicht überschritten, bleibt das Einkommen unberücksichtigt.

Die Freibeträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Eltern in Lebenspartnerschaft oder verheiratet: 1.715 Euro
  • Ehegatten/ Lebenspartner des Beziehers, ein Elternteil: 1.145 Euro
  • Ehegatte oder Lebenspartner (nicht in einer Eltern/Kind Beziehung zum Bezieher) : 570 Euro
  • für jedes weitere Kind vom Einkommensbezieher: 520 Euro
  • Nebeneinkommen vom Bezieher bis zu 450 Euro anrechnungsfrei

Erhöhung der Freibeträge im Jahr 2020 und 2021:

  • Im Jahr 2020 erhöht sich der Freibetrag um 3%
  • Im Jahr 2021 erhöht sich der Freibetrag nochmals um 6%

Der BAföG Höchstsatz beläuft sich aktuell auf 735 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf in Höhe von 399 Euro, der Wohnpauschale von 250 Euro und einem Zuschlag für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung in Höhe von 86 Euro zusammen. Das Einkommen von Ehegatten, Eltern oder Partner ist bei dieser Rechnung noch unberücksichtigt. 

Liegen diese Personen beim Einkommen über den Freibetrag wird dieser auf die BAföG-Höhe angerechnet, so dass sich der Betrag dementsprechend minimiert. Des Weiteren erhält man 130 Euro für jedes Kind unter 10 Jahren, welches mit dem Elternteil in einem Haushalt lebt. Beantragt wird Studenten-BAföG beim jeweiligen Studentenwerk oder beim Amt für Ausbildungsförderung der jeweiligen Hochschule.

Hinweis: Die Wohnpauschale reduziert sich auf 52 Euro, wenn der Bezieher noch bei seinen Eltern wohnt. Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden nur gezahlt, wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich bereits selbst versichern muss, was ab 25 Jahren in der Regel der Fall ist.

Studenten BAföG: Bezugsdauer und Rückzahlung

BAföG wird für die Dauer des Studiums und in Ausnahmefällen, wie bereits erwähnt, auch über die Regelstudienzeit hinaus, gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat in dem das Studium aufgenommen wird oder frühestens im Antragsmonat. Geleistet werden die Zahlung auch in der vorlesungsfreien Zeit, sprich in den Semesterferien.

BAföG muss nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Alles was darüber hinaus geht, wird einem vom Staat geschenkt. Fällig ist die Rückzahlung erst nach 5 Jahren und zwar nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Dabei kann man wählen, ob man den fälligen Betrag sofort komplett zurückzahlt oder in Raten. Diese müssen monatlich mindestens 105 Euro betragen, wobei der Rückzahlungszeitraum maximal 20 Jahre betragen darf.

Wenn das eigen Einkommen unter dem Freibetrag von 1.145 Euro liegt, können die Rückzahlungen ausgesetzt werden. Dieser Beitrag erhöht sich für den Ehepartner um 480 Euro und für jedes Kind um 435 Euro. Hier ist ein entsprechender Antrag und Nachweise erforderlich.

Schüler BAföG

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BAföG – Alles, was Sie wissen müssen! 24

Wer nicht erwerbstätig ist oder wenig verdient und einer Ausbildung nachgehen möchte in einer Bildungsstätte ohne Ausbildungsvergütung, ist zum Glück finanziell nicht ganz allein auf sich gestellt. Beim Besuch förderfähiger Schulen, besteht ein Anspruch auf Schüler BAföG. Dabei handelt es sich um eine Art Zuschuss, der vom Staat gezahlt wird. Wie sich dieser zusammensetzt und wer Anspruch darauf hat, erklärt der nachfolgende Ratgeber.

Wer kann Schüler BAföG beantragen?

Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Bezug von Schüler BAföG ist der Besuch einer förderfähigen Schule. Hierbei spielen nicht nur Schulart, Klasse und Abschlussart eine entscheidende Rolle. Die nachfolgende Übersicht, zeigt welche Voraussetzungen für den Bezug von Schüler BAföG im Detail erfüllt werden müssen.

Wenn der Schüler nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, da diese zu weit weg von der Schule wohnen, hat er beim Besuch folgender Bildungsstätten einen Anspruch auf Schüler BAföG:

  • Fachschulen und Berufsfachschulen ohne dass ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird
  • Ab der 10. Klasse: Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, integrierte Gesamtschule
  • Fachoberschule, auch ohne Berufsausbildung 
  • Klasse für die berufliche Ausbildung
  • Berufsaufbauschule und FOS (Zulassungsvoraussetzung: abgeschlossene Berufausbildung)
  • Höhere Fachschule und Akademie
  • Berufsfachschulen und Fachschulen (Voraussetzung: berufsqualifizierender Abschluss)
  • Abendhauptschule und Abendrealschule (gefördert wird nur letztes Jahr vorm Abschluss)
  • Abendgymnasium ( während Vollzeitbesuch nur die letzten drei Halbjahre)
  • Staatliches Kolleg (komplette Besuchsdauer von 3 Jahren wird gefördert)

Wer noch bei seinen Eltern wohnt, kann Schüler-BAföG beziehen, wenn er folgende Schulen besucht:

  • Akademie und Höhere Fachschule
  • Fachschulen und Berufsfachschulen mit berufsqualifizierenden Abschluss
  • Abendgymnasium (während der letzten drei Halbjahre bei Vollzeitbesuch)
  • Berufsaufbauschule und FOS (Voraussetzung; abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Staatliches Kolleg (letzte 3 Jahre)
  • Abendrealschule und Abendgymnasium (nur letztes Jahr vor dem Abschluss)

Wie stellt man den Antrag auf Schüler BAföG?

Der Antrag auf Schüler BAföG wird mittels Antrag im zuständigen Landkreis der Eltern und zwar beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Leben die Eltern getrennt und in verschiedenen Landkreisen, erfolgt der Antrag bei dem für die Schule zuständigen Amt. Leistungsnachweise müssen für den Bezug von Schüler BAföG nicht erbracht werden. Zu empfehlen ist die Beantragung 6 bis 8 Wochen vor Schulbeginn aufgrund der Bearbeitungszeiten. 

Falls der Bezieher bereits in einer eigenen Wohnung wohnt wird dieser Wohnort bei der Antragstellung nur dann berücksichtigt, wenn es sich bei der besuchten Schule um eine Fachschule mit der Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung handelt. Eine Ausnahme bilden hier Kollegs, das Abendgymnasium, Akademien und Höhere Fachschulen. Hier ist der Ort in dem sich die Schule befindet entscheidend.

Wie hoch ist Schüler BAföG?

Die Höhe vom Schüler-BAföG fällt je nach gewählter Schulform folgendermaßen aus:

1. Berufsfachschulen und FOS (10. Klasse)

  • Höchstbetrag bei eigener Wohnung: 590 Euro

2. Berufsfachschule und Berufskolleg

  • Höchstbetrag bei eigener Wohnung: 590 Euro
  • bei den Eltern lebend: 289 Euro

3. Fachhochschule, Berufsaufbauschule und Akademie

  • Höchstbetrag bei eigener Wohnung: 735 Euro
  • bei den Eltern lebend: 495 Euro

4. Abendgymnasium, Fachschule, Kolleg (ausgenommen Berufskolleg)

  • Höchstbetrag bei eigener Wohnung: 708 Euro
  • bei den Eltern lebend: 470 Euro

5. Abendrealschule, Abendhauptschule Berufsaufbauschule, Fachoberschule mit abgeschlossener Berufsausbildung

  • Höchstbetrag bei eigener Wohnung: 673 Euro
  • bei den Eltern lebend: 465 Euro

Wovon hängt die Höhe des Schüler BAföG’s ab?

Bei der Berechnung der BAföG Höhe wird das Einkommen der Eltern, wenn es sich um keine elternunabhängige Förderung handelt und der eventuelle Nebenverdienst des Beziehers mit eingerechnet. Es darf bis zu 450 Euro monatlich und bist zu 5.400 Euro anrechnungsfrei hinzuverdient werden. Zum Einkommen werden außerdem folgende Einkünfte gerechnet:

  • Gewinne aus Gewerbebetrieb
  • aus nicht-selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
  • aus Verpachtung und Vermietung 
  • Kapitalvermögen
  • Ausbildungsbeihilfen
  • sonstige Einkünfte

Bei den Einkünften wird meist nach Einzelfall entschieden, da es diesbezüglich viele weitere Abstufungen gibt. Verdienen die Eltern mehr als es die Freibeträge erlauben, verringert sich die Höhe vom Schüler BAföG dementsprechend. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und bei Ehepaaren, beläuft sich der Freibetrag auf monatlich 1.715 Euro, für einen alleinstehenden Elternteil auf 1.145 Euro, für einen Stiefelternteil auf 570 Euro und für weitere Kinder oder Unterhaltsberechtigte, die keiner geförderten Ausbildung nachgehen, jeweils 520 Euro.

Gibt es eine elternunabhängige Förderung beim Schüler BAföG?

Bei der Berechnung der Höhe wird beim Schüler BAföG in der Regel das Einkommen der Eltern mit angerechnet, wodurch sich die Höhe verringern kann. Es gibt auch auch Ausnahmen und zwar wenn eine der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • Bei Vollwaisen
  • Die Eltern können im Inland keinen Unterhalt zahlen.
  • Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt.
  • Die allgemeine Hochschulreife wird über den zweiten Bildungsweg erworben.
  • Schüler ist älter als 30 bei dem Beginn vom Ausbildungsabschnitt, wobei noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • Beim Besuch der Oberstufe der Berufsfachoberschule in Baden-Württemberg
  • Beim Besuch der Berufsoberschule in Bayern.
  • Beim Besuch der Berufsoberschule in Niedersachsen (13. Klasse)

Muss man Schüler BAföG zurück zahlen?

In der Regel muss Schüler BAföG nicht zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme bilden hier Auszubildende an einer Akademie oder Höheren Fachschule. Hier teilt sich die BAföG Zahlung zu 50 Prozent auf ein unverzinsliches Staatsdarlehen auf, welches zurückgezahlt werden muss. Die andere Hälfte muss demnach nicht zurückgezahlt werden. 

Die Rückzahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten nach Abschluss der Ausbildung. Sollte zu wenig Einkommen vorhanden sein, kann die Rückzahlung via Antrag gestundet werden und zwar zunächst für ein Jahr. In manchen Fällen ist auch ein Restschuld-Nachlass möglich.

Wie lange bekommt man Schüler BAföG?

Schüler BAföG wird im Monat, in dem die Ausbildung beginnt gezahlt, frühestens aber im Antragsmonat und dies so lange bis die Ausbildungsstätte besucht wird. Eine rückwirkende Zahlung ist leider nicht möglich, zum Beispiel wenn der Antrag zu spät gestellt wurde. Sollte der Schüler sitzen bleiben ist dies kein Problem, die Zahlungen werden trotzdem weiterhin geleistet. Bleibt man zum zweiten Mal sitzen, muss dies allerdings begründet werden. 

Hinweis: Die jährlichen Ferien dürfen 77 Tage nicht überschreiten, da das BAföG sonst gekürzt wird. Es erfolgt eine Kürzung für einen Kalendermonat pro 26 Ferienwerktagen.

Meister BAföG

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BAföG – Alles, was Sie wissen müssen! 25

Seit dem 1. August 2016 trägt das Meister BAföG einen neuen Namen und zwar Aufstiegs BAföG. Trotz des neuen Namens hat sich vom Prinzip her aber nicht viel geändert. Es dient noch immer der finanziellen Unterstützung von Fachkräften während einer Fortbildungsmaßnahme. Wer Anspruch darauf hat und in welcher Höhe erklärt der nachfolgende Ratgeber.

Wer bekommt Meister BAföG?

Wie irrtümlich oft behauptet, kann Meister BAföG nicht nur von Personen bezogen werden, die einen Meisterlehrgang besuchen. Bezogen werden kann diese Form von BAföG von jedem, der nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine weiterqualifizierende Fortbildung besuchen möchte. Meister BAföG erhalten daher Handwerker und anderen Fachkräfte, die sich zum Techniker, Betriebswirt, staatlich geprüften Erzieher oder zum Industrie- und Handwerksmeister fortbilden lassen möchten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Förderung, wenn eine Teilzeit-Fortbildung absolviert wird. 

Die Gesamtdauer darf hier aber vier Jahre nicht überschreiten und innerhalb von 8 Monaten muss diese Fortbildung mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Diese Regelung gilt sowohl für Präsenz- als auch für Fernlehrgänge, wobei bei letzterem auch noch individuelle Anforderungen hinsichtlich des Fernunterrichtsgesetzes erfüllt werden müssen. Wer keine abgeschlossene Ausbildung hat, kann Meister BAföG ebenfalls beantragen. Allerdings muss in diesem Fall eine mehrjährige Berufspraxis nachgewiesen werden und diese muss thematisch zur geplanten Fortbildung passen.

Was sind die Voraussetzungen, um Meister BAföG zu bekommen?

Eines der wichtigsten Voraussetzungen besteht darin, dass es sich um eine Aufstiegsförderung handeln muss. Das bedeutet, dass der Abschluss der angestrebten Fortbildung über dem Niveau eines Berufsschul-, Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterabschlusses liegen muss. Handwerker und Fachkräfte haben einen Anspruch auf Meister-BAföG wenn sie einen vergleichbaren Berufsabschluss oder eine Erstausbildung vorweisen können. 

Zu den Fachrichtungen gehören Fach- und Betriebswirte, Betriebsinformatiker, Controller, Bilanzbuchhalter, Industriemeister, Steuerfachwirte, Techniker sowie Programmierer, Erzieher, Fachkrankenpfleger und Fachkaufleute. Beim Meister-BAföG gibt es keine Altersgrenze.

Wie hoch ist Meister BAföG?

Das Meister BAföG besteht unter anderem aus dem regulären Fördersatz. Dieser beläuft sich bei Alleinstehenden auf 768 Euro pro Monat, wobei 333 Euro davon als Zuschuss und der Restbetrag als KfW-Darlehen gewährt werden, sprich 435 Euro müssen zurückgezahlt werden. Alleinerziehende erhalten 1.003 Euro, Verheiratete mit einem Kind 1.238 Euro und mit zwei Kindern 1.473 Euro. Des Weiteren haben Alleinerziehende einen Anspruch auf einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro. 

Dann gibt es noch einen Zuschuss, der für die Prüfungskosten und Lehrgangskosten gedacht ist. Dieser beträgt maximal 15.000 Euro. In 2016 ganz frisch eingeführt wurde das sogenannte „Attraktivitätspaket Meisterstück“, wobei es sich um die Förderung von Materialkosten handelt. Hier beläuft sich der maximale Zuschuss auf 2.000 Euro. Dann gibt es noch einen Erfolgsbonus. Wer seine Abschlussprüfung erfolgreich besteht, der muss 40 Prozent vom Restdarlehen für Prüfungs- und Lehrgangskosten nicht zurückzahlen.

Wird das Einkommen und Vermögen zum Meister BAföG angerechnet?

Beim Meister BAföG gibt es Freibeträge, dass bedeutet, dass alles was darüber liegt angerechnet wird und die Höhe vom BAföG dementsprechend minimiert. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Freibeträge Teilnehmer:

  • Pauschale: 290 Euro
  • Für den Ehegatten: 570 Euro
  • Für jedes Kind: 520 Euro

Freibeträge Ehegatte:

  • Pauschal: 1.145 Euro
  • Für jedes Kind: 520 Euro

Eigenes Vermögen Freibeträge:

  • Pauschal: 45.000 Euro
  • Für Ehepartner vom Teilnehmer: 2.100 Euro
  • Für jedes Kind vom Teilnehmer: 2.100 Euro

Bausparverträge oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung werden nicht angerechnet.

Wie lange bekommt man Meister BAföG?

Meister BAföG wird für die Dauer der Maßnahme in Vollzeit maximal für 24 Monate gewährt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen in denen das BAföG noch für 12 weitere Monate bewilligt wird. Handelt es sich um eine Teilzeit-Maßnahme beträgt die Förderungshöchstdauer 48 Monate. Handelt es sich um eine Maßnahme mit sogenannten Teilmaßnahmen, dann beläuft sich die Höchstdauer auf 36 Monate bei Vollzeit und auf 48 Monate bei Teilzeit.

Muss ich Meister BAföG zurückzahlen?

Der Anteil vom KfW-Darlehen muss zwei Jahre nach Beendigung der Maßnahme zurückgezahlt werden. Bei einer Aufstiegsfortbildung verlängert sich die Dauer auf 6 Jahre, wobei diese 6 Jahre nach dem Beginn vom ersten Abschnitt der Maßnahme starten. Die Rückzahlung kann aber auch gestundet werden, wenn zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden beträgt oder wenn ein behindertes Kind oder ein Kind betreut werden muss, welches nicht älter als 10 ist.

Wo wird der Antrag auf Meister BAföG gestellt?

Der Antrag auf Meister BAföG besteht aus 7 Formblättern (A bis G), die auch online heruntergeladen oder beim zuständigen Amt abgeholt werden können. Der Antrag wird bei dem in der jeweiligen Region zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Online findet man dazu auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine Liste mit Adressen von den zuständigen Ämtern.

Elternunabhängiges BAföG

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BAföG – Alles, was Sie wissen müssen! 26

Grundsätzlich wird beim BAföG das Einkommen der Eltern mit angerechnet und minimiert den Satz dementsprechend, wenn das Einkommen der Eltern über den jeweiligen Freibetrag liegt. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen eine elternunabhängige Förderung möglich ist. Wann dies der Fall ist und worauf es noch zu achten gilt, zeigt die nachfolgende Übersicht ausführlich.

Was sind die Voraussetzungen, um Elternunabhängiges BAföG zu erhalten?

Um elternunabhängiges BAföG erhalten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 3-jährige Erwerbstätigkeit mit Mindesteinkommen nach erfolgreich abgeschlossener 3-jähriger Berufsausbildung
  • Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mindestens 5 Jahren
  • älter als 30, wenn gute Gründe für späteres Studium gegeben sind
  • Eltern sind nicht auffindbar, unbekannt verzogen, gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet
  • als Vollwaise
  • bei Berufsfachschulausbildungen
  • Master-Studiengängen
  • bei dualen Studien, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt wird

Hinweis: Wenn keine der genannten Bedingungen erfüllt werden können, besteht trotzdem in Ausnahmefällen ein Anspruch auf elternunabhängiges BAföG und zwar dann wenn die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind und das Studium ohne die BAföG-Unterstützung nicht ausgeführt werden kann.

Bekomme ich Elternunabhängiges BAföG für allgemeine Hochschulreife?

Wird ein Kolleg oder ein Abendgymnasium besucht, um die allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg zu erwerben, dann erfolgt eine elternunabhängige BAföG-Förderung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die 13. Klasse der Berufsoberschule in Niedersachsen oder Bayern sowie die Oberstufe in einer Berufsoberschule in Baden-Württemberg besucht wird.

Bekomme ich Elternunabhängiges BAföG, wenn ich älter als 30 Jahre alt bin?

Wird ein Studium oder eine andere förderfähige Ausbildung nach dem 30. Lebensjahr begonnen, ist diese grundsätzlich elternunabhängig. Es müssen aber ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf BAföG in diesem Alter zu haben. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen für den späten Beginn der Ausbildung. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Erkrankung, wie zum Beispiel einer Behinderung handeln oder um eine Schwangerschaft, Erziehung von Kindern unter 10 Jahren oder die Betreuung von hilfebedürftigen Kindern. Weitere wichtige Gründe können sein: 

  • Bundeswehr mit mindestens 8-jähriger Verpflichtung, bei Dienstbeginn und vor der Vollendung des 22. Lebensjahres
  • im Auswahlverfahren zur gewünschten Ausbildung erfolgte eine Nichtzulassung

Hat die Kindeserziehung von Kindern unter 10 Jahren dazu geführt, dass das Studium oder die Ausbildung erst nach dem 30. Lebensjahr begonnen werden kann, muss nicht nachgewiesen werden, was zwischen Abitur und Studium gemacht wurde. Dies ist in diesem Fall unrelevant.

Des Weiteren erfolgt eine Förderung nach dem 30. Lebensjahr bei stark einschneidenden Veränderungen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Scheidung oder Todesfall des Ehegatten handeln: Wenn dadurch eine Bedürftigkeit entsteht, kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und das monatliche Einkommen den Sozialhilfesatz nicht überschreitet. In diesem Fall darf vorher aber keine mit BAföG förderbare Ausbildung absolviert worden sein.

Bekomme ich Elternunabhängiges BAföG als Vollwaise?

Eine elternunabhängige Förderung findet auch dann statt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das Waisengeld wird allerdings als Einkommen angerechnet, wenn es den Freibetrag in Höhe von 170 bzw. 130 Euro überschreitet. Je nach gewählter förderfähiger Ausbildungsform variiert der Freibetrag.

Bekomme ich Elternunabhängiges BAföG, wenn ich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung erwerbstätig war?

Grundsätzlich zählt hier nur die Erwerbstätigkeit, die nach dem 18. Lebensjahr ausgeführt wurde. Des Weiteren gilt die 5 Jahres Regel nicht am Stück, die Erwerbstätigkeit muss in der Summe erfolgt sein, sprich kann auch mit Unterbrechungen stattgefunden haben, um elternunabhängiges BAföG erhalten zu können. Berücksichtigt werden hier sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigungen, selbstständige Arbeit und Teilzeit-Jobs neben der Ausbildung. 

Nicht berücksichtigt werden die Ausbildungszeit und Ferienjobs. Zu beachten gilt außerdem, dass die 5 Jahre Erwerbstätigkeit vor Beginn der förderfähigen Ausbildung erfolgt sein muss. Wurde zum Beispiel in der Vergangenheit ein Studium nach maximal 3 Semestern abgebrochen, muss man 5 Jahre erneut einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein, um eine elternunabhängige Förderung erhalten zu können.

Gleichgestellt mit einer Erwerbstätigkeit werden auch Zeiten der Haushaltsführung, wenn mindestens ein Kind unter 10 Jahren im Haushalt lebt oder ein behindertes Kind versorgt werden muss. Dies gilt auch beim Zivildienst, beim Wehrdienst, bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr und einem Freiwilligen Ökologischem Jahr.

Auslandsbafög

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BAföG – Alles, was Sie wissen müssen! 27

Immer mehr Studenten entscheiden sich für ein Auslandsstudium, sei es in Voll- oder in Teilzeit, um wichtige Erfahrungen zu sammeln. Nur wenige wissen allerdings, dass auch hier ein Anspruch auf BAföG besteht, welches in diesem Fall als Auslandsbafög bezeichnet wird. Aber welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Und wie wird es beantragt?

Bekomme ich Auslandsbafög, wenn ich vorübergehend im Ausland studiere?

Es besteht auch dann ein Anspruch auf Auslandsbafög wenn ein Teilstudium im Ausland absolviert wird oder ein Auslandssemester. Eine Begrenzung der Höchstförderdauer gibt es nicht, wenn das Studium im EU-Ausland stattfindet. Eine weltweite Förderung ist ebenfalls möglich. Hier müssen aber ein paar wichtige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich beträgt in diesem Fall die Höchstförderdauer ein Jahr, wobei diese aus triftigen Gründen auch auf maximal 2 1/2 Jahre verlängert werden kann. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen zählen folgende:

  • Der Aufenthalt im Ausland muss in der Regelstudienzeit stattfinden. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dauert der Auslandsaufenthalt weniger als 12 Monate, hat dies keine Auswirkung auf die Förderungshöchstdauer im Inland.
  • Der Auslandsaufenthalt muss mindestens zwei Trimester oder ein Semester, sprich 6 Monate dauern. Wenn es sich um eine Hochschulkooperation handelt müssen es nur 3 Monate sein. Einzelne Trimester oder sogenannte Summer Sessions werden demnach nicht gefördert.
  • Die Studienleistungen, die im Ausland erbracht werden, müssen mindestens teilweise auf das Studium im Heimatland angerechnet werden können. Handelt es sich zum Beispiel lediglich um einen Sprachaufenthalt, wird dieser nicht gefördert.
  • Der Student muss an der Hochschule im Ausland als Vollzeitstudent eingeschrieben sein. Des Weiteren muss er eine festgelegte Anzahl an Credits und Kursen pro Semester erreichen/besuchen. Je nach Land gibt es hier unterschiedliche Regelungen.

Bekomme ich Auslandsbafög, wenn mein Studium komplett im Ausland stattfindet?

Wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt, welches komplett innerhalb der EU, Schweiz oder EWR absolviert wird, kann dies über das Auslandsbafög gefördert werden. Demnach wird ein Vollzeitstudium nicht gefördert, wenn es außerhalb Europas absolviert wird. Allerdings wird der Zuschuss für die Studiengebühren bei einem Vollzeitstudium innerhalb Europas nur maximal für 1 Jahr gezahlt. Die anderen Leistungen werden dabei nicht berücksichtigt und werden für die gesamte Studiendauer bewilligt.

Ich möchte meine Abschlussarbeit im Ausland schreiben, bekomme ich dafür Auslandsbafög?

Wer seine Abschlussarbeit im Ausland schreiben möchte, kann ebenfalls Auslandsbafög erhalten. Hier gibt es allerdings zwei Möglichkeiten: Wenn die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Auslandsbafög beantragt werden oder weiterhin Inlandsbafög bezogen werden. Für den Bezug von Inlandsbafög, während die Abschlussarbeit im Ausland geschrieben wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Student ist im Inland eingeschrieben, auch wenn die Abschlussarbeit im Ausland geschrieben wird.
  • Die Abschlussarbeit im Ausland ist in das Studium im Inland integrierbar.
  • Für die Anfertigung der Bachelor- oder Masterarbeit wird ein Betrieb oder eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht.

Für den Bezug von Auslandsbafög muss sich der Studierende ausschließlich im Ausland befinden, um die Abschlussarbeit anzufertigen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass der Student weiterhin in Deutschland eingeschrieben ist und dass die Studienzeit im Ausland zu einem förderfähigen Studium im Inland gehört.

Bekommt man BAföG für ein Praktikum im Ausland?

Mit Auslandsbafög gefördert werden ausschließlich Auslandspraktika die als Pflichtpraktikum gelten. Auslandszuschläge gibt es bei einem Praktikum im Ausland leider nicht. Des Weiteren darf die Dauer vom Praktikum mindestens 3 Monate und maximal 12 Monate betragen. Zuschläge für die Krankenversicherung und für die Reise werden aber gezahlt. Des Weiteren variieren je nach Land auch die Voraussetzungen und die Höhe für den Mindestlohn, welcher für ein Praktikum gezahlt wird.

Welche Zuschläge bekommt man zu normalen Bedarfssätzen beim Auslandsbafög?

Auch wer im Inland BAföG erhält, für den kann sich der Antrag von Auslands-Bafög, wenn ein Ausbildungsaufenthalt im Ausland geplant ist, durchaus lohnen. Es werden nämlich zusätzlich zum Bedarfssatz sogenannte Zuschläge gezahlt, die wie folgt aussehen:

  • Reisekosten: 250 Euro Pauschale für Hin- und Rückfahrt innerhalb Europas
  • 500 Euro Pauschale für Hin- und Rückfahrt außerhalb Europas- Zusatzkosten Krankenversicherung: bis zur Höhe vom Krankenversicherungszuschlag 
  • Auslandszuschläge: diese richten sich nach den Lebenshaltungskosten in dem jeweiligen Land außerhalb der EU und der Schweiz
  • Studiengebühren: maximal 4.600 Euro für ein Jahr, wenn die Ausbildung nur an der jeweiligen Hochschule absolviert werden kann und dass man sich um eine Ermäßigung oder ein Erlass dergleichen bemüht hat

Hinweis: Die Zuschläge werden ebenfalls wie das BAföG selbst behandelt, indem die eine Hälfte als Zuschuss fungiert und die andere Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird.

Wie beantrage ich Auslandsbafög?

Beantragt wird Auslandsbafög beim zuständigen Studentenwerk. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Studienort und nach dem Zielland des Auslandsstudiums und nicht nach dem eigenen Wohnort. Da die Bearbeitung in diesem Fall etwas länger dauert, sollte der Antrag am besten 9 bis 6 Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt eingereicht werden. Alle für den Antrag relevanten Formulare können auf der Internetseite des Bildungsministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden.