Existenzgründung im Internet:
Alles zu Behörden, Steuern und Versicherungen
Nach ich einen dreistündigen Workshop zum Thema Existenzgründung gegeben hatte, kam eine Teilnehmerin am folgenden Tag auf mich zu und sagte mir, dass sie nun sehr beruhigt sei und endlich ihre Geschäftsidee umsetzen könne.
Als ich sie verwundert fragte, was sie denn aufgehalten habe, erzählte sie mir von Steuern, Formulare und Versicherungen. Es ist schade, dass sich so viele Menschen mit guten Ideen von diesen bürokratischen Herausforderungen aufhalten lassen. Denn eigentlich wollen wir uns als Selbständige doch unser Angebot in die Welt tragen, anstatt unsere Energie mit Behörden zu verschwenden.
Bei der Existenzgründung gibt es ein paar Dingen zu beachten, jedoch steckt viel weniger dahinter, als du vielleicht denkst.
Dieser Guide zeigt die nötigen Behördengänge für die Existenzgründung im Internet und deine Pflichten als Unternehmer auf. Lass uns gemeinsam Schritt für Schritt durchgehen, welche Aufgaben auf dich warten.
Vor der Gründung
Der eigentliche Akt der Gründung geschieht mit der Anmeldung deines Unternehmens beim Gewerbeamt bzw. der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt. Diese Formalität ist schnell erledigt, woraufhin du automatisch Post von weiteren Institutionen zugeschickt bekommst.
Zwei Dinge solltest du vor der Anmeldung deiner Selbständigkeit unbedingt klären: die Beantragung von Fördergeldern und die optimale Rechtsform für deine Zwecke.
Förderungen für Existenzgründer
Bund, Länder und Gemeinden stellen verschiedene Finanzhilfen für Gründer zur Verfügung. Um einige dieser Fördermittel kannst du dich nach der Gründung kümmern, den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur musst du jedoch unbedingt beantragen, bevor du ein Gewerbe anmeldest.
Der Existenzgründungszuschuss beträgt in der Grundförderung Arbeitslosengeld I plus 300 Euro pro Monat und das für eine Dauer von sechs Monaten. Diese Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Alles Wissenswerte zum Gründungszuschuss für Online-Unternehmer kannst du hier nachlesen.
Außerdem kann die Aufnahme eines Kredites mit günstigen Zinskonditionen den Einstieg erleichtern, wenn du nicht über Ersparnisse verfügst. Beantragen kannst du einen solchen Gründerkredit bis zu drei Jahre nach der Gründung bei der KfW und bei den Förderbanken in deinem Bundesland.
Neben dem Gründungszuschuss und den Förderkrediten von staatlichen Institutionen, gibt es eine Vielzahl von Fördermitteln der KfW, Gründerfonds und EU-weiten Programmen. Dazu gehören Stipendien, Beteiligungen, Bürgschaften und Zuschüsse. Auch eine Beratung für Selbständige kann durch das KfW-Gründercoaching gefördert werden.
Auf Landesebene kannst du in manchen Bundesländern innerhalb der ersten fünf Jahre deiner Selbständigkeit einen Bildungsscheck beantragen, der 50 % (bis zu 500 Euro) der Kosten für Weiterbildungen bezuschusst. Speziell für Studenten gibt es Programme wie das EXIST-Gründerstipendium.
Welche Fördermittel für dich als Existenzgründer in Frage kommen, findest du in der Förderdatenbank des BMWi heraus.
Nebenberufliche Selbständigkeit
Solltest du derzeit noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, kannst du dich auch nebenberuflich selbständig machen. Als Nebengewerbe wird eine selbständige Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von maximal 20 Stunden angesehen, wobei Zeit und Einkommen den Haupterwerb nicht übersteigen dürfen.
Das Einkommen aus der Selbständigkeit muss zur Beitragsberechnung bei der Krankenkasse angegeben werden. Außerdem solltest du deinen Arbeitgeber darüber unterrichten und eventuelle Klauseln in einem bestehenden Arbeitsvertrag beachten.
Du kannst dich auch in der Arbeitslosigkeit nebenberuflich selbständig machen, wenn die Tätigkeit unter 15 Stunden in der Woche bleibt. Maximal 450 Euro darfst du hinzuverdienen, jedoch gibt es ab 165 Euro schon Abzüge beim Arbeitslosengeld.
In jedem Fall muss das Nebengewerbe der Arbeitsagentur gemeldet werden. Sobald das Side-Business wächst oder der du den endgültigen Schritt in die Selbständigkeit machst, kannst du den Gründungszuschuss (Arbeitslosengeld 1) oder das Einstiegsgeld (Arbeitslosengeld 2) bei der Arbeitsagentur beantragen.
Rechtsformen für dein Online-Business
Bevor du dir Gedanken um die Rechtsform machst, sollten wir zunächst klären, ob du in die Kategorie der Gewerbetreibenden oder Freiberufler fällst; also gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte hast.
Freiberufler fallen unter die Katalogberufe nach § 18 EStG. Dazu gehören Berufe mit akademischen (oder durch praktische Erfahrungen angeeignete) Qualifikationen in kreativen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereichen (z.B. Autoren, Fotografen, Designer, Übersetzer, Journalisten, Programmierer, Werbetexter, Rechtsanwälte, Berater und Coaches).
Wenn du eine freiberufliche Tätigkeit ausübst, musst du die Aufnahme der Tätigkeit lediglich beim Finanzamt anzeigen, aber kein Gewerbe anmelden. Damit bist du auch von der Gewerbesteuer befreit, nicht zur doppelten Buchführung und zur Mitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer verpflichtet.
Die Gewerbesteuer zahlt ein Freiberufler nie, jedoch werden auch Gewerbetreibende erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro zur Kasse gebeten und können den gezahlten Betrag teilweise auf die persönliche Einkommensteuer anrechnen.
Ein großer Vorteil für Freiberufler ist die vereinfachte Buchführung mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Als Gewerbetreibender musst du ab einem jährlichen Umsatz von 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro eine Bilanz erstellen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Die Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden kommen also erst bei der Überschreitung von den oben genannten Umsatzgrenzen wirklich zum Tragen. Als kleiner Gewerbetreibender spielt die Einstufung hingegen eine weniger wichtige Rolle.
Gewerbetreibende handeln, wie es der Name schon sagt, gewerblich. Sie vertreiben also Produkte und Leistungen mit wiederholter Gewinnerzielungsabsicht. Wenn du nicht unter die freien Berufe fällst, kommst du um die Gewerbeanmeldung nicht herum.
Solltest du eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, hast du eine große Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Die wichtigsten Auswahlkriterien für die Entscheidung sind der Aufwand zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens, der Haftungsumfang, der Außenauftritt, die Anzahl der Gesellschafter und Steuern.
In der folgenden Tabelle bekommst du einen groben Überblick zu den meist genutzten Rechtsformen für Online-Unternehmer. Darunter folgen noch konkretere Infos.
Einzelunternehmer: Die einfachste Art, ein Gewerbe zu starten, ist das Einzelunternehmen. Es eignet sich vor allem dann, wenn du ohne Partner arbeitest. Im Geschäftsverkehr trittst du mit deinem eigenen Namen auf.
Bis zu einem Jahresgewinn von 60.000 Euro bzw. Jahresumsatz von 600.000 Euro bist du nicht bilanzierungspflichtig. Es reicht die einfache EÜR (Einkommen-Überschussrechnung) in einer Excel-Tabelle.
Wie beim Freiberufler liegt hier der Nachteil in der Haftung mit dem Privatvermögen. Dem gegenüber steht einer der größten Vorteile dieser Rechtsform, der besonders Einsteigern das Leben erleichtert: die Option zur Kleinunternehmerregelung.
Kleinunternehmer(regelung): Als Freiberufler und Einzelunternehmer kannst du von dieser Option Gebrauch machen. Nach § 19 UStG hast du bis zu einem geschätzten Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro im ersten Jahr und 50.000 Euro im Folgejahr ein Wahlrecht zur Umsatzsteuerbefreiung.
Das bedeutet, dass du keine Umsatzsteuer auf Rechnungen angeben und daher auch nicht abführen musst. Gleichzeitig kannst du natürlich auch keine bezahlte Vorsteuer für Eingangsrechnungen geltend machen. Nach der Gewerbeanmeldung schickt dir das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem du zur Kleinunterunternehmerregelung optieren kannst.
Personengesellschaften: Im Team zu gründen macht dann Sinn, wenn Verantwortung, Investition und Haftung auf mehrere Schultern verteilt werden soll. Personengesellschaften sind keine eigenständigen Rechtsobjekte, sondern Zusammenschlüsse von Gesellschaftern. Anders als Kapitalgesellschaften sind sie nur eingeschränkt rechtsfähig und Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haftbar (außer der Kommanditist bei der KG, der nur mit seiner Einlage haftet).
Eine GbR kann mit mindestens zwei Personen formlos gegründet werden. Es wird kein Gesellschaftervertrag benötigt. Der Akt der Gründung wird durch den Kauf einer gemeinsamen Domain oder ein schriftlich festgelegtes Konzept vollzogen. Auch für Freiberufler ist die GbR eine Option. Nachteile sind die persönliche Haftung bei Abmahnungen oder Schadensersatzansprüchen und die oft unklaren Gesellschafterverhältnisse.
Weitere Personengesellschaften sind die OHG (Offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft). Für diese ist ein Eintrag ins Handelsregister und eine doppelte Buchführung zwingend notwendig. Gehaftet wird wie bei Einzelunternehmern mit dem Privatvermögen (außer Kommanditist bei der KG als Teilhafter). Jedoch wird die Gründung einer OHG oder KG für Online-Unternehmer in den wenigsten Fällen sinnvoll sein.
Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich um eigenständige Rechtsobjekte (juristische Personen), die selbst Geschäfte durchführen können (z.B. Kredite aufnehmen, Immobilien kaufen). Der große Vorteil ist die Haftungsbeschränkung auf das eingelegte Gesellschaftsvermögen. Eine Gründung mit mehreren Partnern ist möglich. Generell wird bei Kapitalgesellschaften ein Eintrag ins Handelsregister und die doppelte Buchführung vorausgesetzt.
Für die Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wird ein notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag, ein Handelsregistereintrag und eine Mindesteinlage von 25.000 Euro Stammkapital benötigt. Das Stammkapital ist dabei als eine Art Kaution zu sehen. Natürlich ist es nicht verloren, sondern dient als Startguthaben für Investitionen.
Das Führen einer GmbH ist aufgrund von Bilanzierungspflicht und klar geregelten Gesellschafterverhältnissen sehr formell. Spätestens bei dieser Rechtsform geht es nicht mehr ohne Steuerberater und Buchhalter.
Die UG (Unternehmergesellschaft) wird auch als Mini-GmbH bezeichnet. Sie kann mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Die „GmbH light“ ist quasi die deutsche Variante der britischen Limited.
Der einzig nennenswerte Unterschied zur GmbH ist die geringe Einlage, die im Außenauftritt als Haftungsbeschränkung sichtbar ist. Gedacht ist die UG vom Gesetzgeber als Übergangslösung zur GmbH, da nicht die kompletten Jahresgewinne ausgeschüttet werden dürfen, sondern mindestens 25% als Rücklage einbehalten werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht wird.
Eine weitere Option ist die Gründung im Ausland. Je nach Unternehmensstandort ist die Gründung mehr oder weniger günstig und unkompliziert. In vielen Ländern muss der Geschäftsführer keinen Wohnsitz haben, sondern es reicht eine Sekretärin vor Ort, die über eine Agentur arrangiert wird.
In einigen Ländern wie Hong Kong, Singapur oder den Seychellen spricht man von Offshore-Unternehmen, in denen für Einkünfte außerhalb des Landes keine Steuern anfallen. Weitere Vorteile können die Haftungsbeschränkung und die Gründung ohne Mindeststammkapital sein.
Große Probleme können die unbekannten Gesetze und Steuersysteme mit sich bringen. Wenn du direkt mit deutschen Kunden zusammenarbeitest, solltest du dir auch über die Reputation des Landes, in dem die Firma angemeldet ist, Gedanken machen.
Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
Jeder der selbständig Geld verdient und kein Freiberufler ist, muss ein Gewerbe anmelden. Für Blogger reicht es schon aus, wenn die Einnahmen aus Affiliate-Marketing oder Werbeanzeigen wiederkehrend sind, und die Ausgaben für Hosting und gekaufte Software übersteigen.
Freiberufler melden kein Gewerbe an, sondern teilen dem Finanzamt über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ nur die Aufnahme ihrer Tätigkeiten mit.
Als Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gilt die Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten. Du kannst das Gewerbe allerdings auch rückwirkend anmelden. Theoretisch möglich ist die rückwirkende Gewerbeanmeldung bis zu 60 Monate im Nachhinein. Das solltest du nicht ausreizen, da nach § 146 GewO ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden kann.
In vielen Foren ist allerdings zu lesen, dass die Sachbearbeiter kulant sind, solang man selbst den Schritt zum Gewerbeamt antritt. Ein Problem der verspäteten Anmeldung besteht darin, dass eventuelle Ausgaben erst mit dem Zeitpunkt der Anmeldung geltend gemacht werden können.
Alles was du zur Anmeldung des Gewerbes brauchst, sind je nach Bundesland 15 bis 60 Euro, deinen Personalausweis und ein Antragsformular. Für Handelsunternehmen (GmbH, UG, OHG) wird außerdem der Handelsregistereintrag benötigt.
Formular zur Gewerbeanmeldung
Beim zuständigen Gewerbeamt (oder Ordnungsamt) füllst du das Formular zur Gewerbeanmeldung aus. In diesem Formular werden Angaben zur Rechtsform, zu deiner Person und zur Betriebsstätte gemacht. Bei der Betriebsstätte muss es sich um eine ladungsfähige Adresse handeln, die tatsächlich als Geschäftsadresse dient.
Dann folgt der Punkt, in dem die angemeldete Tätigkeit beschrieben werden soll. Diese Tätigkeit sollte eher allgemein, als zu speziell und verwirrend für den Sachbearbeiter, sein. Also nicht „Englisch-Deutsch-Übersetzer für digitale Produkte“, sondern besser „Digitale Dienstleistungen“. Es hängt dann von dem Sachbearbeiter beim Gewerbeamt ab, ob du die Tätigkeit noch spezifizieren musst.
Der Gegenstand des Gewerbes kann (wie die Rechtsform) jederzeit geändert oder erweitert werden. Dazu wird das Formular zur Gewerbeummeldung benötigt.
Auf dem Formular weiter auszufüllen ist dann, ob die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird und wann diese offiziell aufgenommen wird. Die Art des angemeldeten Betriebes wird in 99% der Fälle „Sonstiges“ sein und der Grund für die Anmeldung in der Neugründung bestehen.
Nach der Einreichung der Gewerbeanmeldung setzen sich die bürokratischen Mühlen in Gang. Das zuständige Amtsgericht, Berufsgenossenschaft, Finanzamt, IHK und Gewerbeaufsicht werden von der Gründung in Kenntnis gesetzt. Du hältst jetzt erstmal die Füße still und wartest auf Post vom Finanzamt.
Gut zu wissen: Willst du von Beginn an Mitarbeiter einstellen, musst du nach der Gewerbeanmeldung auch bei der Arbeitsagentur vorbeischauen, um eine Betriebsnummer zu beantragen. Jeder Angestellte wird dann bei der Krankenkasse angemeldet.
Steuernummer vom Finanzamt
Ohne Steuernummer kannst du selbst keine ordnungsgemäßen Rechnungen für Produkte oder Dienstleistungen ausstellen. Die Steuernummer bekommst du vom Finanzamt zugeteilt und musst diese nach Erteilung auf jeder Rechnung angeben.
Nach der Gewerbeanmeldung erhältst du vom Finanzamt automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Sollte das innerhalb von zwei Wochen nicht geschehen sein, dann hake beim Finanzamt nach.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
In dem Fragebogen machst du Angaben über deine zu erwartenden Einkünfte und Ausgaben. Tue dir selbst einen Gefallen und versuche, den Gewinn so realistisch wie möglich zu schätzen, um dich dann bei späteren Steuernachzahlungen nicht zu erschrecken bzw. unnötig Kapital für zu hohe Steuervorauszahlungen zu binden. Im Rahmen der Schätzung musst du auch Angaben zu Betriebs- und Sonderausgaben machen.
Absetzbare Betriebsausgaben (§4 Abs. 4 EStG) müssen betrieblich bedingt sein. Gemischte Ausgaben (betrieblich und privat) dürfen nur zu max. 10% privat veranlasst sein. Beispiele dafür sind Arbeitsplatz (Coworking-Space, anteilig Home-Office), Telefon, Internet, Geschäftsessen, Geschäftsreisen, Hardware, Software, Werbe- und Akquisekosten, Buchführung und Weiterbildung. Für einige Gruppen von Freiberuflern sind Pauschalabzüge möglich (25 – 30% auf Gesamteinkünfte).
Sonderausgaben (§10 EStG) sind Aufwendungen für die private Lebensführung, die von den Einkünften abgezogen werden, sobald sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro überschreiten. Häufigste Sonderausgaben sind Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuung und -ausbildung, Unterhaltsleistungen, Beiträge zur Sozialversicherung und Spenden.
Als Einzelunternehmer und Freiberufler kannst du zu Beginn deiner Selbstständigkeit von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dafür müssen die geschätzten Einkünfte unter einem Jahresumsatz von 17.500 Euro im ersten Jahr und unter 50.000 Euro im Folgejahr liegen. Ist dies nicht der Fall, beantragst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.IdNr.): Wenn du innerhalb der EU mit Waren oder Dienstleistungen handelst, brauchst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.). Diese bekommst du entweder direkt nach der Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung oder nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern online. Hast du als Unternehmer eine solche USt-ID-Nr. musst du diese im Impressum deiner Website angeben.
Anhand deiner gewählten Rechtsform, Tätigkeit und geschätzten Umsätze überprüft das Finanzamt dann, ob du in die Kategorie der Freiberufler oder Gewerbetreibenden fällst. Außerdem wird dir mitgeteilt, ob und wie oft du die Umsatzsteuer (und Lohnsteuer bei Mitarbeitern) voranmelden sowie Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag leisten musst. Auch die Fälligkeitstermine werden dir mitgeteilt.
Kammern und Register
Als Gewerbetreibender (außer Handwerker) musst du dich als Mitglied bei deiner zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anmelden. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Die Post von der IHK bekommst du automatisch nach der Gewerbeanmeldung.
Für Kleingewerbetreibende kostet die Mitgliedschaft jährlich je nach IHK zwischen 30 und 75 Euro. Für Handelsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, fällt eine Gebühr von mindestens 150 Euro an.
Ausgenommen davon sind Existenzgründer in den ersten beiden Jahren, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und einen jährlichen Gewinn von 25.000 Euro nicht überschreiten. Befreiungen von der Mitgliedsgebühr sind auch danach für kleine Unternehmen möglich, wenn der Gewinn unter 5.200 Euro pro Jahr bleibt. Aber auch bei höheren Gewinnen kannst du mit der IHK über eine Beitragsfreistellung sprechen.
Einige Gruppen von Freiberuflern müssen sich bei ihrer zuständigen Standeskammer melden. Eine Pflichtmitgliedschaft gilt beispielsweise für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, beratende Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Handelsregistereintrag
Wenn du ein Kleingewerbetreibender oder Freiberufler bist, dann besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Verpflichtend ist es für alle Handelsunternehmen. Übernommen wird dieser Akt in der Regel von einem Notar.
Alle Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind vollständig elektronisch, weshalb auch die für die Anmeldung erforderlichen Dokumente elektronisch eingereicht werden. Nach Prüfung und Beglaubigung gehen die Unterlagen an das zuständige Registergericht, welches das Unternehmen dann in das elektronische Handelsregister einträgt.
Kapitalgesellschaften sind außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse ist der elektronische Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de zuständig.
Im Unternehmensregister können alle publikationspflichtigen Angaben eines Unternehmens dann online abgerufen werden. Dies umfasst auch den Zugang zu Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und den veröffentlichten Jahresabschlüssen.
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind im Grunde die Unfallversicherung für Unternehmer und deren Angestellte. Jedes Unternehmen, eingeschlossen Einzelunternehmer und Freiberufler, muss sich theoretisch innerhalb von einer Woche nach der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft informieren, ob eine Anmeldung verpflichtend ist.
Tust du dies nicht aktiv, hast du keine Konsequenzen zu befürchten, weshalb du auch beruhigt auf Post warten kannst. Eine generelle Versicherungspflicht besteht, wenn du Angestellte hast. Eine freiwillige Versicherung ist immer möglich und kann als Alternative zur privaten Unfallversicherung in Betracht gezogen werden.
Sozial- und Krankenversicherung
Als Selbstständiger bist du nur noch beschränkt sozialversicherungspflichtig, was dir viele Entscheidungsfreiheiten hinsichtlich deiner Absicherung und Vorsorge bietet. Du unterliegst zwar bei Wohnsitz in Deutschland weiterhin der Pflicht zur Krankenversicherung, kannst jedoch zwischen privater und gesetzlicher Versicherung wählen.
Krankenversicherung
Solange du in Deutschland gemeldet bist oder dort deinen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als sechs Monate pro Jahr) hast, kommst du auf legalem Wege um die Krankenversicherungspflicht nicht herum. Du kannst dich in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern lassen oder dir eine private Krankenversicherung suchen.
Wenn du nebenberuflich selbständig bist, ist keine zusätzliche Krankenversicherung nötig, solange die Nebentätigkeit im Umfang nicht der der Haupttätigkeit überwiegt. Wenn die Nebentätigkeit 20 Stunden pro Woche überschreitet, wird eine freiwillige Versicherung erforderlich. Darüber kannst du dich bei deiner Krankenkasse informieren.
Als freiberuflicher Künstler (Musiker, darstellende oder bildende Kunst) oder Publizist (Schriftsteller, Journalisten) wirst du auf Antrag über die Künstlersozialkasse in die gesetzliche Sozialversicherung integriert.
Die Entscheidung sollte gut überlegt sein, denn sobald du dich für die private Absicherung entscheidest, kommst du in der Regel nur über ein Angestelltenverhältnis wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Ab einem Alter von 55 Jahren wird der Wechsel noch deutlich schwieriger. Abhängig machen solltest du die Wahl von Einkommen, Gesundheitszustand und familiärer Situation.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist abhängig vom Einkommen (jeweils zur Hälfte durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber), die Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder) sind unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen beitragsfrei mitversichert. Die Beiträge sind unabhängig von Alter und Gesundheitszustand.
Die private Krankenversicherung hingegen ist unabhängig vom Einkommen. Die Beiträge steigen mit Alter und Vorerkrankungen an und Familienmitglieder müssen beitragspflichtig mitversichert werden. Der Beitrag im Basistarif ist durch Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Auch die Leistungen im Basistarif orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sozialversicherungen
Eine freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung ist möglich, wenn du in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst. Der Antrag auf Weiterversicherung muss in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit gestellt werden.
Für die meisten Selbständigen besteht keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Genauere Angaben findest du dazu in § 4 SGB VII. Eine freiwillige Versicherung ist immer möglich. Als Alternative kommt eine private Unfallversicherung in Frage.
Die bisherigen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben erhalten, solange du mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt hast. Eine freiwillige Beitragszahlung ist auch als Selbstständiger nach Antrag möglich. Beitragshöhe und die Dauer der Einzahlungen kannst du innerhalb von Mindest- und Höchstbeiträgen selbst bestimmen und jederzeit ändern. Über die Rendite der gesetzlichen Rente im Vergleich zur privaten Altersvorsorge muss ich dir hier sicher nichts erzählen.
Wenn du als Freiberufler einer Standeskammer zugeordnet bist, dann werden Beiträge für die Rentenversicherung automatisch fällig.
Betriebliche Versicherungen
Neben der persönlichen Absicherung von Gesundheit, Arbeitslosigkeit und Altersvorsorge, kannst du auch dein Unternehmen umfassend absichern. Dabei geht es vor allem um Rechtsschutz und Haftpflicht, die für Online-Unternehmer bei Urheberrechtsverletzungen oder Gewährleistungsansprüchen Sinn machen kann. Über folgende Versicherungen solltest du zumindest einmal nachdenken:
Über eine Betriebshaftpflichtversicherung werden alle Personen- und Sachschäden abgedeckt, die du oder deine Mitarbeiter während der Arbeit verursachen. Im Grunde also nichts anderes als deine private Haftpflichtversicherung auf Unternehmensebene. Beratende Berufe wie Anwälte oder Coaches können sich mit einer Zusatzversicherung auch gegen eine fehlerhafte Erbringung von Dienstleistungen bzw. den Folgen daraus absichern.
Die Firmenrechtsschutzversicherung versichert Kosten für juristische Auseinandersetzungen (Anwälte, Gerichtsverfahren, Gutachter). Im Online-Bereich kann dies bei Streitigkeiten zu Urheberrecht, Markenrecht und Gewährleistungsansprüchen nützlich werden.
Zumindest eine Grundabsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhältst du, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hast. Sobald diese Zeit verstrichen ist, steht eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zur Diskussion. Auch hier solltest du die recht hohen Beiträge und dein persönliches Risiko zur Berufsunfähigkeit miteinander aufwiegen.
Scheinselbständigkeit
Sowohl als Freelancer (gewerblich und freiberuflich) als auch als Auftraggeber ist das Thema Scheinselbständigkeit wichtig. Das Problem sind die fließenden Grenzen zwischen selbständiger und sozialversicherungspflichtiger Festanstellung.
Der Deutsche Rentenversicherungsbund hat ein großes Interesse daran, Freelancer als Angestellte einzustufen, wenn sie sich eigentlich in einer abhängigen Beschäftigung befinden. Das ist verständlich, denn damit fließen mehr Beiträge in die Kasse der Rentenversicherung.
Die Abgrenzung spielt neben dem Sozialversicherungsrecht auch für das Arbeits- und Steuerrecht eine wichtige Rolle. Sozialleistungen, Arbeitnehmerrechte und die steuerliche Einstufung unterscheiden sich zwischen Selbständigen und Angestellten.
Als Scheinselbständiger, also jemand, der zwar selbständig ist, aber eigentlich wie ein Angestellter handelt, befindest du dich aus Sicht des Sozialgesetzbuches in einem Arbeitsverhältnis. Das schließt Ansprüche wie Urlaubstage, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und andere Arbeitnehmerrechte ein.
Deshalb musst du sowohl als Freelancer als auch als Auftraggeber sehr vorsichtig bei der Vertragsgestaltung sein. Es sollte im Vertrag keine Wettbewerbsklauseln geben, welche die Arbeit für andere Auftragnehmer in der gleichen Branche verbieten. Arbeitszeit und -ort sollten nicht festgeschrieben sein, sondern maximal nach „betrieblichen Erfordernissen” vereinbart werden. Abgerechnet werden sollte nicht nur nach Stunden- oder Tagessätzen, sondern mit einem erfolgsbasierten Anteil (z. B. inkl. Korrekturen) oder einem fest vorgeschriebenen Projektergebnis.
Als eindeutiges Kriterium für die Scheinselbständigkeit wird oft genannt, nur einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum zu haben. Das spielt aus rechtlicher Sicht aber inzwischen nur eine untergeordnete Rolle. Es ist ein Indikator für die Scheinselbständigkeit, wenn du nur einen Auftraggeber hast oder mehr als 5/6 deines Einkommens von einem einzelnen Auftraggeber beziehst, allerdings noch nicht hinreichend zur Feststellung einer Scheinselbständigkeit. Diese kann auch vorliegen, wenn du zwar mehrere Auftraggeber hast, jedoch den Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eines Auftraggebers unterliegst.
Wirst du aus Sicht der Rentenversicherung, Krankenkasse, Finanzämter und dem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer eingestuft, hat das für dich als Freelancer weniger Auswirkungen, denn die rechtlichen und finanziellen Risiken liegen vor allem auf Seiten des Auftraggebers. Dieser muss dann Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer rückwirkend bis zu vier Jahre ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abführen.
Sowohl als Freelancer als auch als Auftraggeber kannst du deinen Fall individuell von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Dieses Statusfeststellungsverfahren musst du schriftlich beantragen, woraufhin deine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung festgestellt wird. Das Formular V0027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status” bekommst du auf den Seiten der Rentenversicherung.
Steuern
Als Angestellter sind es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, als Selbständiger nun Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, oder als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Je nach deiner gewählten Unternehmensform können weitere Steuern anfallen. Darüber informiert dich jedoch das Finanzamt nach der Vergabe der Steuernummer.
Am einfachsten hast du es als Kleinunternehmer, da du von der Umsatzsteuer befreit bist. Aus steuerlicher Sicht musst du nichts weiter zu tun, als die Steuererklärung mit Angabe der Jahreseinkünfte bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen. Wenn du einen Steuerberater beauftragst, verlängert sich diese Frist sogar bis zum 31.12. des nächsten Jahres.
Einzelunternehmer und Gesellschaften, die zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet sind, müssen beim Finanzamt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Sobald dein Unternehmen einen Jahresgewinn von 24.500 Euro überschreitet, wird außerdem die Gewerbesteuer fällig.
Für Kapitalgesellschaften kommen noch Körperschaftsteuer und Lohnsteuer für Angestellte hinzu. Über eventuelle Vorauszahlungen für Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuer informiert dich jedoch das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung und der jeweils letzten Steuererklärung.
Einkommenssteuer
Du als Person musst jeweils am Jahresbeginn dein Einkommen für das vorangegangene Jahr versteuern. Nicht anders, als das im Angestelltenverhältnis der Fall ist. Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuerst du deinen (anteiligen) Gewinn aus dem Unternehmen als selbständige Einkünfte.
Bei der jährlichen Erklärung zur Einkommensteuer gibst du deine kompletten Einkünfte aus Selbständigkeit, Vermietung oder Kapitalanlagen beim Finanzamt an. Diese werden zusammengerechnet, woraufhin du nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen einen Bescheid über das zu versteuernde Einkommen bekommst.
Der Steuersatz richtet sich nach Einkommenshöhe und Steuerklasse. Ob du Einnahmen als selbständige, nichtselbständige oder als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuern musst, hängt davon ab, um welche Unternehmensform und Art der Bezüge es sich handelt.
Umsatzsteuer
Insofern du nicht als Kleinunternehmer oder im Rahmen deiner freiberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerbefreit bist, musst du für gewöhnlich bis zum 10. des Folgemonats die Umsatzsteuer auf elektronischem Wege beim Finanzamt voranmelden. Dabei kannst du gleichzeitig die bezahlte Vorsteuer geltend machen.
Je nach Höhe deiner Umsätze reichst du die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich ein. Jeweils am Jahresende erfolgt die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Unterschieden wird zwischen der Soll- und Ist-Versteuerung, wobei erstere die Norm ist. Das bedeutet, dass die Steuer sofort abgeführt wird, nachdem ein Umsatz auf dem Papier entstanden ist. Liegt dein Jahresumsatz bei weniger als 500.000 Euro, kannst du beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragen, womit du die Umsatzsteuer erst dann abführst, wenn eine Rechnung tatsächlich bezahlt wurde.
Als Freiberufler nutzt du generell die Ist-Versteuerung. Der Umsatzsteuersatz in Deutschland liegt bei 19 %. Die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % ist in den meisten Fällen für ein Online-Business nicht relevant. Für welche Leistungen die ermäßigte Umsatzsteuer von 7% zutrifft, kannst du im UStG § 12 nachlesen.
Freiberufler und Einzelunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, weisen keine Umsatzsteuer aus. Auf Ausgangsrechnungen musst du unbedingt darauf hinweisen, dass du Kleinunternehmer bist. Dazu reicht ein Zusatz auf der Rechnung, der in etwa so lauten könnte: „Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.”
Deutlich komplizierter wird die Umsatzsteuerabführung bei grenzüberschreitenden Leistungen. Seit dem 01.01.2015 gilt in Europa ein neues Umsatzsteuergesetz für elektronisch erbrachte Leistungen. Dazu gibt es einen sehr ausführlichen Beitrag.
Gewerbesteuer
Als Unternehmer mit gewerblichen Einkünften nach § 2 GewStG (also keine Freiberufler) musst du eine Ertragssteuer auf den erzielten Gewinn abführen. Die Höhe wird von den jeweiligen Gemeinden festgelegt und bemisst sich an deinem Jahresumsatz, wobei 90% der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro. Überschreitest du diese Grenze, reichst du jeweils am Jahresende eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt ein. Daraufhin wird der Bescheid zur Gemeinde weitergeleitet, die dann den Hebesatz anwendet, bevor du den Gewerbesteuerbescheid bekommst.
Körperschaftssteuer
Wie die Gewerbesteuer fällt die Körperschaftssteuer nur für Unternehmensgewinne an, nicht aber für deine Einkünfte als natürliche Person. Die Höhe der Körperschaftssteuer beträgt 15% und wird an den Gewinnen bemessen. Als Einzelunternehmer oder Freiberufler musst du dir darüber also keine Gedanken machen.
Abgeführt werden muss die Körperschaftssteuer von Kapitalgesellschaften. Für den Fall, dass ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein anderes Unternehmen ist, führt dieses als Kapitalgesellschaft sowohl Körperschaftssteuer als auch Solidaritätszuschlag ab. Den Bescheid über die Höhe der Körperschaftssteuer erhältst du nach Einreichung des Jahresabschlusses automatisch.
Steuervorauszahlungen an das Finanzamt
Steuerliche Vorauszahlungen verlangt das Finanzamt für die Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Bis auf die Umsatzsteuer werden diese vom Finanzamt festgelegt und müssen in der Regel vierteljährlich, am 10. der Monate März, Juni, September und Dezember, gezahlt werden. Im Rahmen der Steuererklärung überprüft das Finanzamt dann, ob deine tatsächliche Steuerlast über oder unter den Vorauszahlungen lag.
Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. Jeweils bis zum 10. des Folgemonats meldest du deine Monatsumsätze und deine gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) beim Finanzamt über das Portal Elster. Die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer wird dann monatlich an das Finanzamt überwiesen bzw. eingezogen.
Wer Mitarbeiter beschäftigt muss eine gesonderte Lohnbuchhaltung führen und die fällige Lohnsteuer monatlich an das Finanzamt abführen.
Steuererklärung
Bis zum 31. Mai des Folgejahres musst du bzw. dein Steuerberater beim Finanzamt jeweils eine Erklärung für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das vergangene Jahr einreichen. Nachdem das Finanzamt deine Angaben in den Steuererklärungen geprüft hat, wird dir mitgeteilt, ob du Erstattungen bekommst oder Nachzahlungen zu leisten hast.
Hier möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass für viele Existenzgründer nur die Einkommensteuerklärung relevant ist. Wenn du deine Selbständigkeit als Freiberufler oder Kleinunternehmer startest, musst du dich um Steuern (genauso wie Angestellte) nur einmal im Jahr kümmern.
Wenn dir die steuerlichen Infos nicht reichen, findest du Antworten in meinem umfangreichen Steuern-Guide für digitale Nomaden und Online-Unternehmer.
Buchhaltung
Auch wenn die Buchführung eher als notwendiges Übel gesehen wird, hat sie für dich als Online-Unternehmer viele sinnvolle Funktionen. Sie gibt dir einen Überblick über Gewinn und Verlust sowie Vermögen und Schulden aus deinen unternehmerischen Tätigkeiten. Eine gut geführte Buchhaltung ist quasi das Haushaltsbuch deines Online-Business.
Darüber hinaus gelten die Ergebnisse der Buchhaltung dem Finanzamt als Nachweis für die Richtigkeit der in der Steuererklärung angegebenen Besteuerungsgrundlage. Bei Kapitalgesellschaften erfüllt die Buchhaltung weiterhin die Funktion, gegenüber Gläubigern oder Gesellschaftern Rechenschaft abzulegen.
Für dein Unternehmen bist du gesetzlich dazu verpflichtet, alle laufenden Geschäftsvorfälle in einer Finanzbuchhaltung zu erfassen. Ob du die einfache oder doppelte Buchführung anwenden kannst, hängt von deiner Rechtsform und der Höhe deiner Umsätze ab.
Einfache Buchführung
Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen und einen Umsatz/Gewinn unter 600.000/60.000 Euro im Jahr haben (Umsatzgrenze gilt nicht für Freiberufler), können die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG anwenden, müssen also nicht bilanzieren. Der beim Finanzamt anzugebene Gewinn bzw. Verlust ergibt sich aus den betrieblichen Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben.
Deine laufenden Geschäftsvorgänge hältst du in einem Journal in einer Excel-Tabelle oder einem Cloud Accounting Tool fest. Als Vorlage dafür dient die Anlage EÜR, die der Steuererklärung beigelegt werden muss. Kleinunternehmer können sogar eigene Muster für die EÜR verwenden.
Doppelte Buchführung
Alle Kapitalgesellschaften, Kaufleute und Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz/Gewinn von über 600.000/60.000 Euro im Jahr hatten, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Außerdem musst du als buchführungspflichtiger Unternehmer einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen.
Wie der Name es schon sagt, müssen alle Geschäftsvorfälle auf mindestens zwei Konten gebucht werden. Bei Zahlungsvorgängen wird grundsätzlich zwischen Ausgaben (Auszahlungen und Aufwendungen) und Einnahmen (Einzahlungen und Erträge) unterschieden.
Gebucht werden Auszahlungen bzw. Einzahlungen immer auf einem Zahlungsmittelkonto (Kasse, Bankkonto) und dem entsprechenden Aufwands- oder Ertragskonto. Diese doppelte Erfassung von Vorgängen bildet die Grundlage für die doppelte Buchhaltung.
Bilanzierungspflichtige Unternehmen stellen beim Start des Gewerbes außerdem eine Gründungsbilanz und zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Schlussbilanz auf. Zur Rechnungslegung nach § 242 HGB gehören neben der Bilanz die Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV) und der Anhang. Kapitalgesellschaften müssen nach § 289 HGB zudem einen Lagebericht erstellen und alle Dokumente bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
Der Vorteil der doppelten Buchführung besteht darin, dass nicht nur realisierte Gewinne oder Verluste, sondern auch Forderungen und Verbindlichkeiten ersichtlich werden. Der Nachteil ist, dass es aufwendig und kostspielig ist. Wenn du selbst kein Wissen über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung mitbringst, dann suche dir ein Buchführungsbüro und/oder einen Steuerberater.
Das erste Jahr als Unternehmer
Du hast es also tatsächlich bis zum Ende des Guides geschafft. Ich weiß, dass es viele Informationen sind und die ersten Schritte in Richtung Selbständigkeit überwältigend sein können. Aber ich hoffe, du hast auch gesehen, dass der Respekt vor der Gründung größer, als es die Umsetzung letztendlich ist.
Damit du noch einmal alle nötigen Schritte auf einen Blick hast, habe ich dir eine Liste mit deinen wichtigsten Schritten für das erste Jahr als Selbständiger oder Unternehmer zusammengestellt:
- T-3 Monate: Beantragung von Fördergeldern.
- T-1 Monat: Informierte Entscheidung für die Rechtsform.
- T0: Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt (nicht für Freiberufler.)
- T0: Beantragung der Steuernummer für Freiberufler (Gewerbetreibende bekommen die Unterlagen automatisch zugeschickt)
- T+1 Woche: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt zurückschicken.
- T+1 Woche: Pflicht zur Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Standeskammer für Freiberufler klären (Post kommt automatisch)
- T+1 Woche: Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft klären (spätestens eine Woche nach Gewerbeanmeldung). Freiberufler können sich bei Versorgungswerk und Künstlersozialkasse anmelden.
- T+1 Woche: Eintragung im Handelsregister für Handelsunternehmen (wird in der Regel von einem Notar übernommen).
- T+1 Woche: Genossenschaften müssen im Genossenschaftsregister eingetragen und Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden.
- T+1 Monat: Spätestens nach 4 Wochen solltest du deine Steuernummer vom Finanzamt erhalten haben.
- T+1 Monat: Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben (Ausnahme für Kleinunternehmer und einige freie Berufe).
- T+ 3 Monate: Vierteljährliche Vorauszahlungen für die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese werden vom Finanzamt festgelegt und in der Regel am 10. des Monats März, Juni, September und Dezember bezahlt.
- T+3 Monate: Antrag für die Verlängerung des Gründungszuschuss einreichen.
- T+1 Jahr: Bis zum 31.05. des Folgejahres (mit Steuerberater bis zum 31.12.)
die Steuererklärung für Einkommenssteuer (Gewerbesteuer bei Jahresgewinn über 24.500 Euro, Lohnsteuer bei Angestellten, Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften) beim Finanzamt abgeben.
Diese vereinfachte Abfolge wird für Handelsunternehmen und Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Mitarbeitern noch etwas komplizierter. Wenn du Mitarbeiter einstellen willst, musst du nach der Gewerbeanmeldung auch bei der Arbeitsagentur vorbeischauen, um eine Betriebsnummer zu beantragen. Jeder Angestellte muss bei der Krankenkasse gemeldet werden und für diesen muss Lohnsteuer abgeführt werden.
Bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern benötigt es einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), den Gesellschafterbeschluss über die Gründung und eine Gesellschafterliste, die notariell beurkundet wird. Mit dem Gesellschaftsvertrag kann dann ein Geschäftskonto für die zu gründende Gesellschaft eröffnet werden.
Aber vor allem als Kleingewerbetreibender und Freiberufler (oder noch besser: Kleinunternehmer) hast du gar nicht so viel zu beachten. Sobald dein Gewerbe angemeldet bzw. deine freiberufliche Tätigkeit angezeigt ist, kommen die Mühlen der Bürokratie von allein ins Rollen. Du kannst dich dann ganz auf den Erfolg deines Online-Business konzentrieren.
Weiterführende Ratgeber zum Thema Existenzgründung stellt die Regierung auf den guten Portalen BMWI-Wegweiser und dem Behördenwegweiser des BMWi bereit. Allgemeine Informationen für Gründer bekommst du auf Existenzgruender.de und Gründerlexikon.de.
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