Krankenkasse: Kündigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt

yippy
von yippy
11 min
21.01.2024 00:00:00

Kaum ein anderes Thema wird bei den Digitalen Nomaden so heiß diskutiert, wie der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sinn einer Anwartschaftsversicherung. Leser berichten von widersprüchlichen Aussagen der Versicherer, weshalb die Kündigung der GKV vielleicht auch dir Kopfschmerzen bereitet. Möglich ist der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst, über der Versicherungspflichtgrenze verdienst oder für längere Zeit ins Ausland gehst. Besonders um letztere Gruppe geht es in diesem Beitrag. Bevor wir uns mit gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der Krankenkassen beschäftigen, noch kurz zum allgemeinen Verständnis. Es gibt drei Gruppen von Versicherten:

  • Gesetzlich Pflichtversichert: Seit 2007 gilt in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind oder speziellen Berufsgruppen angehören.
  • Privat versichert: Versicherungsfrei sind nach § 6 SGB V Selbständige, Freiberufler und bestimmte Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) sowie alle, die mehr als 60.750 Euro im Jahr verdienen (Versicherungspflichtgrenze für 2019). Sie können sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen oder einkommensunabhängig in einer privaten Krankenversicherung.
  • Freiwillig gesetzlich versichert: Wer nach § 6 SGB V versicherungsfrei ist, muss sich nicht privat versichern lassen, sondern hat die Wahl zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (§ 9 SGB V). Abhängig von Alter, Einkommen und Gesundheitszustand kann die freiwillige GKV die bessere Wahl sein.

Gesetzliche Versicherungspflicht in Deutschland

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht in Deutschland ist in § 5 SGB V geregelt. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind oder speziellen Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) angehören. Diese gesetzliche Versicherungspflicht gilt natürlich auch dann, wenn du nach der vorübergehenden Wohnsitzabmeldung wegen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehrst und dich polizeilich anmeldest. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht, wohl aber dein vorangegangener Versicherungsstatus.

Seit dem 1. April 2007 besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt (in Deutschland) gesetzlich krankenversichert waren eine Versicherungspflicht in der GKV. Für Personen, die aus dem Ausland zurück nach Deutschland kommen, bedeutet dies, dass sie ab dem ersten Tag im Inland Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben. Regulär kann man sagen, dass jeder, der behördlich in Deutschland gemeldet ist auch versicherungspflichtig ist, d.h. sich krankenversichern muss. Trotz der Versicherungspflicht gibt es immer wieder Beispiele, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung die Wiederaufnahme verweigert. Das ist vor allem dann der Fall, wenn du vor der Abmeldung aus Deutschland freiwillig gesetzlich versichert warst.

Zur Annahmepflicht einer GKV der Hinweis, dass es immer etwas auf die individuelle Situation ankommt. Das bezieht sich aber vielmehr darauf, wie die Person vor der Ausreise aus Deutschland versichert war: Freiwillig gesetzlich, pflichtversichert oder sogar privat versichert. Deshalb kann keine grundsätzliche Auskunft gegeben werden. Für die meisten Globetrotter wird jedoch zutreffen: Sie waren vorher und sind wieder versicherungspflichtig, womit sie die zuletzt da gewesene GKV auch wieder versichern muss, egal ob sie krank oder gesund aus dem Ausland zurückkehren.

Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kannst du dich nicht einfach so aus der GKV abmelden. Du musst nachweisen, dass du nicht mehr in Deutschland wohnst, was in der Regel mit der Abmeldebescheinigung geschieht. Ob ein Flugticket oder ein Visum ausreicht, liegt in der Kulanz der Versicherer. § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V: „Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem: 1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.”

Das entscheidende Wort in diesem Gesetz ist das „oder". Nach der offiziellen Abmeldung aus Deutschland ist der Ausstieg aus der GKV problemlos möglich. Aber auch dann, wenn du noch in Deutschland gemeldet bist, sich aber dein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befindet. Das Problem mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, dass dieser nicht immer klar zu bestimmen ist. Es gibt zwar die 183-Tage-Regelung, die aber alleine nicht zur Begründung reicht. Es ist also nicht nur wichtig, wo du dich mehr als sechs Monate im Jahr zusammenhängend aufhältst, sondern auch, wo du deine soziale und berufliche Bindung hast.

Es muss die behördliche Abmeldebestätigung aus Deutschland (über das Einwohnermeldeamt zu bekommen) vorliegen, weil die Person erst dann nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Manchmal reicht auch als Nachweis schon die Auslandskrankenversicherung über einen längeren Aufenthalt (nicht nur sechs Wochen Urlaub). Einige Kassen sträuben sich dagegen, eine gesetzlich versicherte Person wegen eines „vorübergehenden" Auslandsaufenthaltes aus der GKV raus zulassen.

Wenn dein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland ist, dann muss dich die GKV aus der Mitgliedschaft herauslassen. Wie weist du nun also trotz nicht vorhandener Abmeldebescheinigung nach, dass sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet? Folgende Unterlagen helfen bei der Argumentation:

  • Beurlaubung durch den Arbeitgeber
  • Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung
  • Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen
  • Meldebescheinigungen oder Mietverträge im Ausland
  • Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen für Drittländer

Nachdem deine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Auslandsaufenthaltes erlischt, dann gilt eine Nachversicherungspflicht für gesetzliche Krankenversicherungen. Damit hast du nach Beendigung der Mitgliedschaft als Pflichtversicherter noch einen Monat lang Anspruch auf Sachleistungen (keine Krankentagegeld), solange du keine andere Beschäftigung ausübst oder dich als Selbständiger in der PKV versicherst.

§ 19 Abs. 2 SGB V: „Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird." Als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall werden übrigens alle Versicherungsverträge gezählt, die über die Absicherung eines Auslandsaufenthalts von 42 Tagen hinaus geht und der Art nach (nicht dem Umfang) den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung

Die Kündigung der GKV ist die eine Sache. Kopfschmerzen bereitet aber eher die Wiederaufnahme nach der Rückkehr. Wie bereits geschildert, gilt für Personen, die vor Ihrer Ausreise gesetzlich pflichtversichert waren auch nach deren Rückreise in die Heimat wieder die Versicherungspflicht. Was ist aber, wenn ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr in die alte GKV zurück möchte, sondern zu einem anderen Versicherer? Besteht die Pflicht zur Wiederaufnahme nur für meine vorherige Kasse oder kann ich frei wählen?

Es gilt eine reguläre Frist von drei Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man in die Krankenkasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, die zuletzt da gewesene Krankenkasse gleich zu kontaktieren. Die Wiederaufnahme für gesetzlich Versicherte ist also problemlos. Anders sieht es bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten aus. Genau für diese Gruppen gibt es die Anwartschaftsversicherung.

Wann macht die Anwartschaftsversicherung Sinn?

Ein heiß diskutiertes Thema ist die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt. Damit wird gegen eine monatliche Zahlung der einfache Wiedereinstieg in die Krankenversicherung nach der Rückkehr gesichert. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht natürlich kein Leistungsanspruch. Das bedeutet, dass Kosten für Krankenhaus- und Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel usw. nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die Kosten für die Anwartschaftsversicherung decken die Verwaltungskosten für den Versicherer. Der Beitrag wird nicht am Einkommen bemessen, sondern errechnet sich aus einer Bezugsgröße, die im Jahr 2019 monatlich 3.115 Euro beträgt. Daraus ergibt sich ein fiktives Einkommen von 311,50 Euro (10 %), auf die der Beitragssatz der Krankenkasse gezahlt wird. Bei einem Beitragssatz um die 15 % ergeben sich daraus Kosten für die Anwartschaft von ca. 47 Euro plus ca. 9,50 Euro für die Pflegeversicherung (etwas über 10 Euro für Kinderlose). Bei der Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge für Verwaltungskosten und Altersrückstellungen verwendet und berechnen sich anteilig zum individuellen Monatsbeitrag. In der Regel liegen sie bei einer kleinen Anwartschaft (kurze Zeiträume) bei 5-10 % des Beitrags und bei der großen Anwartschaft (längere Zeiträume) bei 20-25 %. Als Argument für die Anwartschaft sprechen Versicherungen immer wieder vom Leistungsausschluss: § 52a SGB V (Leistungsausschluss): „Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung."

Das bedeutet im Grunde, dass die GKV nicht leistet, wenn du krank aus dem Ausland zurückkehrst. Das wäre besonders dann fatal, wenn du während der Abwesenheit arbeitsunfähig geworden bist und damit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Meldung bei der Arbeitsagentur wieder in die GKV aufgenommen wirst. Dazu schrieb ein Leser in einem Kommentar, dass „ nach § 52a SGB V nur solche Fälle erfasst werden, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.". Dieser Leistungsausschluss trifft also nur auf Personen zu, die nie die Absicht für eine Rückkehr nach Deutschland hatten, sich dann aber aufgrund einer Krankheit die Behandlung über das heimische Gesundheitssystem bezahlen lassen wollen.

Laut Richtigstellung der AOK geht es in diesem Paragraphen darum, sich Leistungen aufgrund vorsätzlicher und/oder grob fahrlässiger Eigenschadenzufügung zu erschleichen, d.h. ich habe beabsichtigt und bewusst einen Schaden/Erkrankung verursacht und erschleiche mir nun durch die begründete Rückkehr nach Deutschland Leistungen über das deutsche Gesundheitssystem. Ebenso bezieht sich das Erschleichen auf Leistung darauf, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich zu begründen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Der Leistungsausschluss gilt demnach nur für Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen und die vorsätzlich die Leistungen der GKV missbrauchen. Demnach ist dieser Paragraph zumindest für gesetzlich Pflichtversicherte nicht mehr als ein Verkaufsargument für die Anwartschaft. Gesetzlich Pflichtversicherte brauchen also in keinem Fall eine Anwartschaft, da die GKV keine Vorerkrankungen ausschließen darf. Für wen macht der Abschluss dann Sinn?

Für die Anwartschaft spricht ein einfaches, schnelles und unbürokratisches Wiederinkraftsetzen des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Bei nicht Versicherungspflichtigen, weil freiwillig gesetzlich Versicherten (also Personen, die die Kasse nach Ihrer Rückkehr ablehnen kann), ist die Anwartschaft ratsam.

Freiwillig Versicherte: Als freiwillig Versicherter ist die Anwartschaft sinnvoll, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen. Eine Versicherungspflicht gibt es nur, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder du dich arbeitslos meldest. Eine Ausnahme besteht hier, wenn du innerhalb der EU entsendet wirst, da in diesem Fall die Zeit im Ausland als Vorversicherungszeit anerkannt wird. Die Beitragsbemessung und der Leistungsanspruch für freiwillig gesetzlich Versicherte wird in § 240 Abs. 4a SGB V geregelt.

Mitversicherte Familienmitglieder: Für den speziellen Fall, dass du als Versicherter ohne mitversicherte Familienmitglieder für längere Zeit ins Ausland gehst, solltest du auf gar keinen Fall eine Anwartschaft abschließen.

Bleiben die in der GKV mitversicherten Familienangehörigen in Deutschland, sollte keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, da für diese sonst kein Versicherungsschutz mehr besteht. Deshalb ist es in dieser Situation ratsam, die bestehende Versicherung weiterlaufen zu lassen.

Gesetzesänderungen: Sinnvoll kann die Anwartschaft außerdem bei längeren Auslandsaufenthalten über mehrere Jahre sein. Denn dann besteht das Risiko, dass sich Gesetze ändern und damit die Wiederaufnahme nicht garantiert wird. Madeleine sagte dazu Folgendes:

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesetzeslage – insbesondere nach Regierungswechseln – ändern kann. Zwar gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Besitzstände zu wahren sind, dennoch warnen einige Auslandskrankenversicherer davor, sich darauf nicht zu verlassen. Mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt man zwar sicher, bei der Rückkehr nach Deutschland in jedem Fall wieder von der Kasse aufgenommen zu werden aber zum aktuellen Zeitpunkt sind die Kassen eben auch ohne Anwartschaft dazu verpflichtet. Abhängig davon, wie wahrscheinlich eine Rückkehr aus dem Ausland ist und wie lange der Auslandsaufenthalt andauert, kann die Anwartschaft also im Einzelfall eine Überlegung wert sein. Wenn du dir unsicher darüber bist, lasse dich persönlich von Madeleine und ihrem Team beraten.

Besteuerung von Rentnern: Sinn macht die Anwartschaftsversicherung auch für Menschen in der „zweiten Lebenshälfte". Eine Leserin schrieb dazu: „ Die Anwartschaft wird auch für die erforderliche Vorversicherungszeit für die spätere Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Der Unterschied zeigt sich insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt in der 2. Hälfte des Berufslebens stattfindet. Ist man als Rentner pflichtversichert in der GKV bezahlt man nur Beiträge auf die Einkünfte aus der Rente, ist man als Rentner in der GKV aber freiwillig versichert, zahlt man Beiträge auf alle Einkommensarten, also auch auf Einkünfte aus Kapitalerträgen sowie Vermietung und Verpachtung. Für manche Zeitgenossen kann das einen gewaltige Beitragsunterschied ausmachen. Für eine (beitragsschonende) Pflichtversicherung als Rentner ist jedoch eine Vorversicherungszeit in der GKV zwingend erforderlich – diese beträgt mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Berufslebens. Dies kann durch eine Anwartschaft ebenfalls sichergestellt werden, denn diese wird auf die Vorversicherungszeit angerechnet." Um die gesamte Argumentation auf den Punkt zu bringen, siehst du hier, ob eine Anwartschaft für dich Sinn macht oder nicht:

  • Gesetzlich Pflichtversicherte: Die Anwartschaft ist in den meisten Fällen absolut unnötig, da die vorherige GKV zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und keine Vorerkrankungen ausschließen darf.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte: Die Anwartschaft macht sehr viel Sinn, da für die GKV keine Pflicht zur Wiederaufnahme besteht und als Option dann nur eine eventuell kostspielige private Versicherung bliebe.
  • Privat Versicherte: Die Anwartschaft ist empfehlenswert, da sie eine Option auf Wiedereinstieg in die PKV mit 100% Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bietet. Es besteht zwar auch für private Krankenversicherer Pflicht zur Wiederaufnahme, allerdings nur im Basistarif. Abhängig ist die Entscheidung von Alter, Gesundheitszustand und persönlicher Risikoabschätzung.
Gut zu wissen: Es gibt keine zeitliche Grenze für die Laufzeit der Anwartschaft und auch keine minimale Dauer (gewöhnlich sind mindestens drei Monate), ab wann die Anwartschaft abgeschlossen werden kann. Letzteres liegt natürlich im Ermessen der GKV. Anders ist dies bei privaten Krankenversicherungen, die in der Regel begrenzte Anwartschaften über fünf Jahre (mit Option auf Verlängerung) ermöglichen.

Gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der EU

Bei Reisen innerhalb der EU gilt zwar, dass die GKV weiterhin leistet, das jedoch nur mit wesentlichen Einschränkungen. Bei längeren Aufenthalten solltest du also auch innerhalb Europas über eine separate Reise- oder Auslandskrankenversicherung nachdenken.

Zwar gibt es ein Abkommen mit den gesetzlichen Krankenkassen, aber dennoch wird bei Aufenthalten auch innerhalb der EU (außerhalb Deutschlands) eine Auslandskrankenversicherung zwingend empfohlen. Grund dafür ist, dass die GKV nur eine Deckung von max. sechs Wochen gewährt, massive Deckungslücken aufweist (Leistungen nur in Verbindung mit Vertragsärzten) und zudem keinen Rücktransport zahlt.

Pflegepflichtversicherung bei Anwartschaft

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bist du automatisch auch in der Pflegeversicherung. Was passiert also im Pflegefall, wenn du aus der Krankenkasse austrittst und keine private Pflegeversicherung hast?

Bei Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der GKV wird auch automatisch die Pflegepflichtversicherung ruhend gestellt. Der Vorteil ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von zwei Jahren erhalten bleibt. Der Gesetzgeber hat nämlich bestimmt, dass im Pflegefall nur derjenige sofort Anspruch auf Leistungen hat, der innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt hat.

Die Anwartschaftsversicherung sorgt dafür, dass diese „Wartezeit" als vollwertige Versicherungszeiten für Ansprüche aus der Pflegeversicherung angerechnet werden.

Krankenrücktransport und Kostenübernahme durch die GKV

Jetzt lassen wir unserer Fantasie mal freien Lauf und denken an den schlimmsten Fall, in dem du aus dem Ausland in ein deutsches Krankenhaus eingeflogen wirst. Auf deutschem Boden endet der Schutz der Reise- oder Auslandskrankenversicherung und in deinem Zustand kannst du dich schlecht beim Meldebüro anmelden, um wieder in der GKV versichert zu sein.

Wer übernimmt in diesem Fall die Kosten für die Behandlung?

Es kommt auch hier immer auf die Gesamtsituation an, ob die Kasse aufnehmen muss oder nicht. Die Auslandskrankenversicherung übernimmt immer „nur" den Rücktransport. Die Kasse übernimmt die entstehenden Krankheitskosten dann für die Behandlungen in Deutschland. Versicherungspflicht besteht bei behördlicher Meldung, auch nachträglich und rückwirkend. Alternativ kann auch per Flugticket der Einreisetag nachgewiesen werden, auch dies gilt für die GKV um rückwirkend zu versichern (so u.a. die Aussage der AOK). Es gilt eine reguläre Frist von drei Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann.

Richtig versichert für den Auslandsaufenthalt

Jetzt sollte klar geworden sein, wann du aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten kannst und wann eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll ist. Nun geht es darum, die richtige Versicherung für die Zeit im Ausland zu finden. Generell wird zwischen zeitlich begrenzten Reiseversicherungen für bis zu fünf Jahre und langfristigen Auslandskrankenversicherungen mit umfassendem Schutz (Zahnarztkosten, stationäre Behandlungen, Rehabilitation) unterschieden.

Reiseversicherungen gibt es bereits ab 0,60 Euro/ Tag. Bei Auslandskrankenversicherungen bis zu drei Jahren Reisedauer kannst du mit mindestens 25 Euro im Monat rechnen (hier gibt es eine Unterscheidung nach Zielgruppen, d.h. je nachdem, was du im Ausland tust). Suchst du eine Auslandskrankenversicherung bis fünf Jahre Reisedauer solltest du mit mindestens 34 Euro pro Monat (bestimmte Zielgruppen) rechnen oder mit mindestens 59 Euro pro Monat (unabhängig der Reiseart). Zudem benötigen einige Reisende einen Versicherungsschutz der beispielsweise Visumbestimmungen (u.a. J1-Visum) erfüllen.

Eine Auslandskrankenversicherung deckt den medizinischen Notfall im Ausland oder auch während des Heimaturlaubes (Deutschland oder je nachdem, welches Land das Heimatland ist) ab. Meist nicht versicherbar bleiben Vorerkrankungen (speziell chronische) und allgemeine Vorsorgeuntersuchungen. Für Vorsorgeuntersuchungen haben wir mittlerweile auch Lösungen. Bei chronischen Vorerkrankungen (typischerweise Diabetes, Hypertonie o.ä.) tritt auch die GKV während der Auslandszeit ein. Hier reicht der GKV meist die Bestätigung, dass die Auslandskrankenversicherung tatsächlich Vorerkrankungen ausschließt.

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