Kindergeld - Alles, was Sie wissen müssen!

yippy
von yippy
9 min
09.12.2023 00:00:00

Kindergeld – Alles, was Sie wissen müssen!

Das Kindergeld soll Eltern unterstützen, ihren Kindern den Lebensunterhalt zu sichern. Leben die Kinder zu Hause, leisten Eltern Naturalunterhalt. Zu einem kleinen Teil werden diese Ausgaben durch Kindergeld oder steuerlichen Kinderfreibeträge gedeckt. 

Kindergeld: allgemeine Infos

Zweck des Kindergeldes 

Viele Menschen halten das Kindergeld für eine Sozialleistung. Das stimmt nicht. In der Tat handelt es sich um einen steuerlichen Ausgleich. Das Kindergeld dient der Grundversorgung der in der Bundesrepublik lebenden Kinder. Es soll ihr steuerliches Existenzminimum freistellen. Der Anspruch entsteht automatisch. Allerdings muss die Leistung beantragt werden.  

Voraussetzungen fürs Kindergeld

Eltern und Erziehungsberechtigte, wie etwa Stiefeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Großeltern bekommen Kindergeld, wenn sie:

  • Das Kind im Haushalt aufgenommen haben
  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen
  • in der Bundesrepublik zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, hier aber uneingeschränkt steuerpflichtig sind

Kindergeld bei minderjährigen Kindern 

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht schon im Monat der Geburt. Ohne Einschränkung besteht er bis zur Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag des Kindes. Den Antrag auf Kindergeld dürfen die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte stellen, nicht aber das Kind selbst. Das gibt es bereits für den gesamten Geburtsmonat. Das gilt auch, wenn das Kind am letzten Tag des Monats geboren wird.  

Kindergeld für volljährige Kinder  

Das Kindergeld endet förmlich mit dem 18. Geburtstag. Danach gibt es jedoch die Möglichkeit, dass die Leistung auf Antrag bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gezahlt wird. 

Kindergeld gibt es über die Volljährigkeit hinaus, wenn Kinder:

  • zum ersten mal eine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen, sich in einem Studium oder einem Praktikum befinden. Dabei muss das Kind grundlegende Kenntnisse für den gewünschten Beruf erwerben.
  • sich in einer zweiten Ausbildung befinden und dabei begrenzt arbeiten. Arbeitet ein Kind mehr als ein Jahr lang durchschnittlich über 20 Stunden in der Woche, gibt es das Kindergeld nicht mehr. Ausnahme ist ein 450-Euro-Job.
  • die Ausbildung nicht beginnen können, weil der Ausbildungsplatz fehlt. Nachgewiesen werden muss jedoch, dass sich das Kind intensiv um eine Lehrstelle kümmert. Das ist dann der Fall, wenn es der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter gemeldet ist.
  • arbeitslos sind. Auch in diesem Fall muss das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet sein. Das gilt allerdings nur bis zum 21. Geburtstag.
  • einen Bundesfreiwilligendienst, ein ökologisches Jahr und ähnliches ableisten.
  • sich in der Phase des Übergangs zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung befinden. Sie darf jedoch nicht länger als vier Monate sein.
  • wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.

Kindergeld für behinderte Kinder 

Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es Kindergeld, wenn ein Kind behindert ist. Die Behinderung muss jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres entstanden sein. Darüber hinaus muss das Kind wegen der Behinderung nicht in der Lage sein, sich von allein zu versorgen. Der Fall ist das immer dann, wenn es den nötigen Lebensbedarf nicht mit den Mitteln abdecken kann, die ihm finanziell zur Verfügung stehen.

Höhe des Kindergelds

Die monatliche Leistung ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es gibt: 

  • erstes und zweites Kind 204 Euro im Jahr 2019
  • für das dritte Kind 210 Euro im Jahr 2019
  • ab dem vierten Kind 235 Euro im Jahr 2019

Die nächste Kindergelderhöhung um 15 Euro erfolgt zum 01. Januar 2021.

Zeitpunkt der Auszahlung

Wann das Geld ausgezahlt wird, hängt von der Kindergeldnummer ab. Lautet die Endnummer auf 0 oder 1, gibt es das Geld am Anfang des Monats. Bei Endzahlen zwischen 2 und 7 kommt die Leistung im Laufe des Monats. Am Ende des Monats gibt es Geld für die Endzahlen 8 und 9. 

Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der beim der Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt wird. Er kann statt Kindergeld gewährt werden. Ob er sich lohnt oder das Kindergeld besser ist, entscheidet das Finanzamt mit einer Günstigerprüfung.

Kindergeldanspruch

Beim Kindergeld handelt es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung, die von der Familienkasse an bezugsberechtigte Familien ausgezahlt wird, mit dem Ziel die Grundversorgung eines Kindes sicherzustellen.

Wer hat Anspruch aufs Kindergeld?

Wer einen Anspruch auf das Kindergeld hat, ist klar geregelt. Es müssen mehrere Faktoren erfüllt sein.

1. Wohnsitz der Kinder in Deutschland

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern und Erziehungsberechtigte wie Großeltern, Pflegeeltern, Stief- und Adoptiveltern für ihre Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei denen das Kind/die Kinder mit im Haushalt lebt/leben.

2. Wohnsitz der Kinder im Ausland

Wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz besteht, müssen die Eltern in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein. Bei letzterem greifen besondere Regelungen. Bis das Kind volljährig ist besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch beginnt mit dem Geburtsmonat und endet mit dem 18. Lebensjahr.

3. Großeltern

Eine wichtige Grundvoraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist das Sorgerecht. Wenn die Großeltern das Kind dauerhaft aufnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf das Kindergeld, so lange das Sorgerecht bei den Eltern liegt. Hier besteht aber die Möglichkeit einer Anspruchsabtretungsanzeige, die bei der Familienkasse eingereicht wird. Dies macht zum Beispiel bei Krankheit oder Tod der Eltern Sinn.

4. Vollweisen

Vollwaisen erhalten ihr Kindergeld selbst, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können. Dies ist nicht nur der Fall, wenn beide Elternteile verstorben sind sondern auch wenn das Verschollenheitsgesetz sie für tot erklärt hat. Dazu zählen auch Kinder, die nicht wissen wo sich ihre Eltern aufhalten.

5. Mehrere Anspruchsberechtigte

Das Kindergeld wird in diesem Fall an die Person ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind nicht im Haushalt beider Elternteile lebt, wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt der den höheren Barunterhalt zahlt. Ist dieser bei beiden Elternteilen gleich hoch, können die Eltern untereinander ausmachen, wer das Kindergeld erhalten soll. Wenn keine Einigung erreicht werden kann, kann auch das Familiengericht über einen Antrag entscheiden.

6. Ab dem 18. Lebensjahr

Ab dem 18. Lebensjahr besteht nur dann weiterhin an Anspruch, wenn das Kind eine Berufs- oder Schulausbildung absolviert oder als ausbildungsplatzsuchend/arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Ist dies der Fall wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt. Nur wenn das Kind einen gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienst leistet, wird noch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Ansonsten endet der Anspruch mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Kindergeldantrag

Einen Antrag auf Kindergeld stellen die Eltern bei der Familienkasse. Angesiedelt ist diese bei der jeweiligen Agentur für Arbeit. Der Kindergeldantrag von Beschäftigten im öffentlichen Dienst geht an den Dienstherren bzw. an die Vergütungsstelle.  

Der Kindergeldantrag wird schriftlich gestellt. Dafür wird ein Formular ausgefüllt und abgeschickt. Online ist es bereits möglich, das entsprechende Formular von der Webseite der zuständigen Familienkasse oder der Agentur für Arbeit herunterzuladen und es am Computer auszufüllen. Allerdings muss es danach ausgedruckt und auf dem Postweg an die Familienkasse geschickt werden. Zusammen mit dem Antrag werden auch die benötigten Unterlagen versandt.

Hier können Sie das Formular fürs Kindergeld online ausfüllen.

Wichtige Unterlagen für den Kindergeldantrag

1. Steuer-Identifikationsnummer

Um den Antrag richtig zuordnen zu können, braucht die Familienkasse unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und die des berechtigten Kindes. Sie werden im Formular KG1 angegeben.

2. Geburtsurkunde

Außerdem braucht die Kasse für minderjährige Kinder die Geburtsurkunde bzw. die Geburtsbescheinigung. Beide Nachweise müssen im Original vorgelegt werden. Da es Kindergeld auch für Adoptiv- und Pflegekinder gibt, gehört eine Bescheinigung über das Kindschaftsverhältnis zum Antrag sowie eine Erklärung darüber, dass das Kind tatsächlich im Haushalt lebt.

3. Unterlagen für volljährige Kinder

Zum Kindergeldantrag für volljährige Kinder gehören zusätzliche Unterlagen. Diese müssen belegen, dass das Kind noch zur Schule geht, studiert oder in einer Ausbildung ist, dass es Arbeit sucht oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert.  

Folgende Dokumente sind geeignet:  

  • Schulbescheinigung  
  • Ausbildungsbescheinigung  
  • Immatrikulationsbescheinigung 
  • Bescheinigung vom sozialen Träger

Gibt es keinen Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, hilft eine Bescheinigung der Arbeitsagentur, dass das Kind dort arbeitsuchend gemeldet ist.

4. Unterlagen für behinderte Kinder

Wird ein Kindergeldantrag für ein behindertes Kind gestellt, bedarf es eines amtlichen Nachweises über die Behinderung. Hier zählen ein Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt oder ein Rentenbescheid. 

Kindergeldantrag rechtzeitig stellen

Die Bearbeitungsdauer für einen Kindergeldantrag kann mehrere Wochen umfassen. Deshalb sollte man ihn rechtzeitig stellen. Möglich ist die Abgabe bereits vor der Geburt. Dann wird nur noch die Geburtsurkunde nachgereicht. Das Kindergeld gibt es ab dem Geburtsmonat, selbst wenn der Antrag später erfolgt.

Zu lange sollten Eltern jedoch nicht warten. Denn der Anspruch auf Kindergeld kann verjähren. Bisher gilt dafür eine Frist von vier Jahren. Innerhalb dieser muss der Kindergeldantrag gestellt sein. Er hemmt dann die Verjährung. 

Ab dem Jahr 2018 ist die Verjährungsfrist mit sechs Monaten deutlich kürzer. Die Frist bezieht sich allerdings auf die Auszahlung der Leistung und nicht auf den Anspruch darauf. Das heißt: Stellt die Familienkasse einen Kindergeldanspruch rückwirkend über den Zeitraum von sechs Monaten fest, gibt es das Geld dennoch nur rückwirkend für sechs Monate ab Eingang des Antrags.

Kinderzuschlag

Beim Kinderzuschlag handelt es sich nach § 6a BKGG um eine Sozialleistung, die zusammen mit der Hartz 4 Einführung in 2005 ins Leben gerufen wurde. Das Ziel des Kinderzuschlags besteht darin finanziell schwache Familien mit Kindern zu unterstützen, um sie vor den Bezug von Hartz 4 zu schützen.

Kinderzuschlag: Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch darauf, wenn …

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt
  • Ihr Kind ist unter 25 Jahre
  • Ihr Kind ist unverheiratet
  • Sie erhalten Kindergeld für Ihr Kind
  • Ihr Einkommen mit dem Kinderzuschlag ist so hoch, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) und übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze

Kinderzuschlag: Antrag und Bezugsdauer

  • Beantragt wird der Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit in der jeweiligen Region.
  • Für die Antragstellung muss der ausgefüllte Antrag auf Kinderzuschlag, der auch im Vorfeld online heruntergeladen werden kann, ausgefüllt werden.
  • Des Weiteren müssen eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber sowie eine Erklärung über die Unterkunftskosten und zum Vermögen beigelegt werden.

Ausgezahlt wird der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und zwar bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Änderungen beim Vermögen oder wenn das Kind aus dem Elternhaus auszieht, müssen der Familienkasse sofort mitgeteilt werden.

Höhe des Kinderzuschlags

Seit 2017 beträgt der Kinderzuschlag pro Monat maximal 170 Euro pro bezugsberechtigtem Kind.

Kindergeld während der Ausbildung

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich solange, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren, gibt es die Leistung jedoch weiterhin. 

Jedes Kind in Ausbildung hat Anspruch

Bis zum Jahr 2012 minderte eine umständliche Anrechnung von Einkommen für viele Kinder während der Ausbildung das Kindergeld beträchtlich. Hatte das Kind ein eigenes Einkommen über der Freigrenze von 8.004 Euro im Jahr, musste das Kindergeld zurückgezahlt werden. Die Zahl der Azubis und Studenten mit Anspruch auf die staatliche Leistung ist seitdem gestiegen.

Auf Altersgrenze achten

Dennoch gibt es auch während der Ausbildung das Kindergeld nicht unbegrenzt. Der Anspruch endet, wenn Studium oder Berufsausbildung beendet sind. Endgültig fällt das Kindergeld auch dann weg, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch, wenn die Ausbildung noch andauert. 

Voraussetzung für Kindergeld während der Ausbildung

  • Kindergeld bei Ausbildung gibt es nur, wenn sie ernsthaft verfolgt wird. Zeit und Arbeitskraft von Azubi oder Student muss soweit beansprucht werden, dass das gewünschte Berufsziel erreichbar ist.
  • Bei Ausbildungsgängen ohne eine regelmäßige Anwesenheitspflicht will die Familienkassen regelmäßig Leistungsnachweise.
  • Außerdem muss die Ausbildungs- oder. Unterrichtszeit über der Grenze von 10 Stunden in der Woche liegen. Sind es weniger, muss zusätzlicher Zeitaufwand, etwa für die Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstoff oder für praktische Übungen nachgewiesen werden.

Kindergeldanspruch und zweite Berufsausbildung

Allerdings fällt der Anspruch weg, wenn die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Das ist dann der Fall, wenn die Ausbildung zur Berufsausübung befähigt.

Der Kindergeldanspruch fällt aber nicht automatisch weg. Er erlischt, wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Ausgenommen: Arbeit im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses, im Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung. Außerdem können Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger oder gewerblicher Arbeit schädlich für den Anspruch sein.

Kindergeld während des Studiums

Auch während des Studiums kann Kindergeld bezogen werden, dafür müssen allerdings ein paar wichtige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Welche dass sind und worauf es bei der Beantragung ankommt, wird im nachfolgenden Absatz genau erläutert.

Voraussetzung für Kindergeld während des Studiums

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kindergeld von der Familienkasse automatisch gezahlt. Wenn das Kind ab dem 18. Lebensjahr ein Studium beginnt, können die Eltern das Kindergeld nur dann weiter beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • So muss das Kind eine Immatrikulations-Bescheinigung und regelmäßige Leistungsnachweise bei der Kindergeldkasse einreichen.
  • Wird das Studium ernsthaft betrieben und kann dies auch nachgewiesen werden, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 

Schwierig wird es mit dem Bezug von Kindergeld während des Studiums, wenn das Studium länger dauert als üblich, dann erhärtet sich nämlich der Verdacht, dass keine Absicht besteht das Studium abzuschließen. Können Nachweise über die Aktivität und den Erfolg des Studiums erbracht werden, sollten aber keinerlei Probleme auftreten, auch wenn das Studium über die Regelstudienzeit hinaus andauert. Kindergeld wird außerdem nur beim Erststudium gezahlt. Dazu aber später mehr.

Kindergeld für Master-Studiengänge und Auszeit

  • Die Kindergeldkasse unterscheidet grundsätzlich zwischen der ersten und zweiten Ausbildung, wobei der Studienabschluss Bachelor als Erstausbildung gewertet wird. Wer diesen Abschluss erworben hat, hat somit automatisch kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
  • Für Master-Studiengängen erlischt daher der Kindergeldanspruch.
  • Wenn sich ein Student eine Auszeit gönnt und sein Studium für diese Zeit unterbricht, kann Kindergeld weiterhin bezogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Während dieser Beurlaubung muss die Familienkasse mittels Antrag darüber informiert werden.
  • Weiterhin besteht der Anspruch bei einem Urlaubssemester, wenn dieses für ein studienrelevantes Praktikum genutzt wird.

Kindergeldnummer

Nachwuchs kostet Geld. Das weiß jeder, der Kinder hat. Für die Mehrzahl der Eltern ist das monatliche Kindergeld daher sehr wichtig. Gezahlt wird diese Leistung seit dem Jahr 2012 unabhängig davon, wie hoch das Einkommen der Eltern ist. Fast 40 Milliarden Euro gibt der Staat in jedem Jahr dafür aus, für Haushalte in Deutschland mit etwas mehr als 16 Millionen Kindern.

Kindergeldnummer als wichtiges Detail

Nach dem ersten Kontakt mit der Familienkasse und der Erledigung aller Formalitäten gibt es die Kindergeldnummer. Sie funktioniert wie eine Kundennummer, unter der die Eltern oder das Elternteil zukünftig für alle Anfragen und Veränderungen erfasst sind. Zu finden ist die Nummer im allerersten Bewilligungsbescheid. Sie ist für alle Kinder, die noch in der Familie geboren werden, gleich. Klar, denn sie bezieht sich auf die Familie und nicht auf ein einzelnes Kind.  

  • Wer beim Kontakt mit der Familienkasse seine Kindergeldnummer angeben muss, schaut deshalb einfach auf den Kindergeldbescheid.
  • Ist der nicht mehr greifbar, lässt sich die Kindergeldnummer auch über den monatlichen Kontoauszug identifizieren. Zahlungen von der Familienkasse sind erkennbar durch das FK für Familienkasse, ein KG als Abkürzung für Kindergeld und natürlich durch die Kindergeldnummer selbst.

Was die Ziffern bei der Kindergeldnummer bedeuten

In der Kindergeldnummer verschlüsselt sind Informationen, die für Familienkasse und weniger für den Empfänger wichtig sind.

  • So zeigen die ersten drei Zahlen, um welche Familienkasse es sich handelt.
  • Die einzige wichtige Information für alle Eltern birgt die letzte Ziffer. Sie zeigt an, wann das Geld überwiesen wird.
  • Endziffern 0 und 1 bedeuten eine Überweisung am Monatsanfang. Im Laufe des Monats gibt es die Leistung bei den Ziffern 2 bis 7. Ist die Endziffer eine 8 oder 9, kommt das Geld am Monatsende.