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Meldegesetz gegen Scheinanmeldungen

Meldegesetz gegen Scheinanmeldungen

Die Abmeldung aus Deutschland hat genauso viele Vorteile wie auch Nachteile, weshalb dieser Schritt gut überlegt sein sollte. Bisher war es recht einfach, sich trotz Abwesenheit aus Deutschland bei Freunden oder Eltern anzumelden. Vor diese Scheinanmeldung hat die Bundesregierung jetzt einen Riegel geschoben. Bisher haben sich die Bundesländer in Anlehnung an ein Bundesrahmengesetz nach ihren eigenen Meldegesetzen gerichtet. Seit Ende 2015 ist damit Schluss, denn es gilt das einheitliche Bundesmeldegesetz, welches Scheinanmeldungen vorbeugen soll. Was aber, wenn du nur für ein paar Monate ins Ausland gehst oder aus verschiedenen Gründen deinen Wohnsitz in Deutschland behalten möchtest? Es gibt eine Lösung, die sich in einer Grauzone befindet.

Um- und Anmeldung beim Meldeamt nur noch mit Vermieterbescheinigung

Die wichtigste Neuerung im neuen Meldegesetz ist die sogenannte Mitwirkung des Wohnungsgebers ( § 19 BMG). Das bedeutet, dass bei einer Ummeldung oder Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland eine zusätzliche Bescheinigung vom Vermieter eingeholt und beim Meldebüro vorgelegt werden muss. Alles andere bleibt wie gehabt. Wer ins Ausland geht, muss sich (theoretisch) komplett aus Deutschland abmelden (Alternativen findest du im verlinkten Beitrag). Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der Vermieterbescheinigung am neuen Wohnort anmelden. Die Vermieterbescheinigung, die vor zehn Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt wurde, kann schriftlich oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Die folgenden Angaben müssen nach § 19 BMG enthalten sein:
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen
Dein Vermieter sollte selbst eine Vorlage für die Wohnungsgeberbescheinigung haben. Ansonsten kannst du dir eine einseitige Vorlage für die Bescheinigung hier herunterladen.

Die Grauzone als Zwischenlösung

Bisher konnte man sich ohne weitere Nachfragen der Ämter bei den Eltern oder Freunden anmelden, um getrost auf die mehrmonatige Reise zu gehen. Das geht ab dem 01.11.2015 nicht mehr, aber wie so oft gibt es auch hier eine Grauzone für digitale Nomaden und Vielreisende. Die Bescheinigung muss laut Meldegesetz vom Wohnungsgeber ausgestellt werden. Das muss nicht zwangsweise ein Vermieter oder eine Verwaltungsgesellschaft sein, sondern es kann sich dabei auch um ein Familienmitglied oder einen Freund handeln, bei dem du zur Untermiete wohnst. Wichtig ist, dass dir diese Wohnung in Deutschland jederzeit zur Verfügung steht, du also den Schlüssel dafür hast und jederzeit einziehen könntest.. Nach § 20 BMG gilt „ jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird” als Wohnung. Es kann sich dabei auch um ein Gästezimmer bei den Eltern handeln, solange du Schlafgelegenheit, Bad und Kochnische hast. Zur klaren Abgrenzung des wichtigen Begriffes der Wohnung gab mir das Bundesinnenministerium folgende Auskunft: „Vom Wohnen in einem Raum kann nur dann die Rede sein, wenn dort zumindest einfache Bedürfnisse erfüllt werden können, die über den bloßen Aufenthalt hinausgehen. Als Mindestanforderung wird man verlangen müssen, dass in irgendeiner Form die Möglichkeit zur Wasserentnahme gegeben und eine Toilette vorhanden ist. Denn sonst kann ein Raum im Ergebnis stets nur kurzfristig zum Aufenthalt benutzt werden. Eine Heizung oder eine Kochgelegenheit müssen dagegen nicht zwingend vorhanden sein.” Es wird also nicht sonderlich schwer sein, die Bescheinigung von einem gutmütigen Bekannten ausgestellt zu bekommen und dort nachweislich zur Untermiete zu wohnen. Ein Schlafsofa, ein paar Besitztümer, der Haustürschlüssel und ein Untermietvertrag reichen dafür aus. Bewusst solltest du dir jedoch darüber sein, dass das Risiko für Bußgelder hoch ist. Das maximale Bußgeld bei Falschangaben oder Verstößen für den Mieter liegt nach wie vor bei 1.000 Euro. Der Vermieter kann allerdings mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden, wenn er oder sie die Bescheinigung nur aus Gefälligkeit ausstellt ( § 54 BMG Bußgeldvorschriften). Wie mit so vielen bürokratischen Thematiken, mit denen wir uns als ortsunabhängige Menschen herumplagen müssen, kommt es mal wieder ganz auf deine Risikobereitschaft an. Die rechtlich saubere Lösung ist die Abmeldung des Wohnsitzes, sobald du ins Ausland gehst, und die Wiederanmeldung nach Rückkehr. Aus verschiedenen Gründen muss das aber nicht immer sinnvoll sein. Um sich den bürokratischen Aufwand der Abmeldung bei einem kürzeren Auslandsaufenthalt zu sparen, kannst du dich als Untermieter bei Bekannten anmelden oder deine Abmeldung vom alten Wohnsitz ganz einfach „vergessen". Zum Weiterlesen empfehle ich dir die Beiträge zur Wohnsitzabmeldung aus Deutschland und dem Leben ohne Meldeadresse.

Wie gehst du mit der neuen Regelung zur Vermieterbescheinigung um?