Minijob in der Steuererklärung angeben

yippy
von yippy
3 min
09.12.2023 00:00:00

Minijob in der Steuererklärung angeben

Mit einem Minijob lässt sich auf einfache Art Geld verdienen. Ein solcher Nebenjob auf der Basis von 450€ Monatsverdienst hat handfeste Vorteile.

In der Regel bleibt der Arbeitnehmer bei dieser Nebentätigkeit frei von Sozialabgaben. Auch von Zahlungen an den Fiskus merkt der Minijobber selbst zum größten Teil nicht viel.

Deshalb hat der Minijob auch den Ruf, Steuer- und Sozialabgabenfrei zu sein. Doch das stimmt so nicht. Denn Steuern sind auf einen 450-Euro-Job in jedem Fall zu zahlen. Unter bestimmten Umständen sind Einkünfte aus dem Minijob sogar in der in der Steuererklärung anzugeben.

Minijob und Steuererklärung: es gibt zwei Optionen

In Deutschland muss der größte Teil der Einkünfte von dem, der sie erzielt, versteuert werden. Weil auch mit einem Minijob solche Einnahmen erzielt werden, sind darauf auch Steuern zu zahlen.

Bei einem Minijob besteht die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Optionen bei der Besteuerung:

  • Pauschalabgabe durch den Arbeitgeber (keine Angabe in der Steuererklärung)
  • Angabe des Minijobs in der Steuererklärung

Welche dieser Möglichkeiten genutzt wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Möglichkeit 1: Pauschale Abgabe der Steuer im Minijob durch den Arbeitgeber

Eine dieser Möglichkeiten, Steuern abzuführen, ist die pauschale Abgabe durch den Arbeitgeber. Diese Option wird bei den meisten Minijobs genutzt. Der Arbeitgeber zahlt zwei Prozent, berechnet auf den Verdienst, den er seinem Minijobber zahlt. Die höchste Abgabe beträgt also neun Euro im Monat.

Die Pauschalsteuer hat einen unschlagbaren Vorteil. Mit diesem pauschalen Beitrag sind auch der Solidarzuschlag und sogar der Anteil der Kirchensteuer abgegolten. Der Arbeitnehmer im Minijob merkt meist nichts von dem Vorgang, weil er in der Hand des Arbeitgebers liegt.

Allerdings darf dieser den Betrag vom Lohn seines Arbeitnehmers abziehen. Das passiert in den meisten Fällen jedoch nicht. Ein 450-Euro-Job bringt dem Mitarbeiter auch 450 € im Monat, der Pauschbetrag stammt aus der Tasche des Chefs.

Zieht der Arbeitgeber den pauschalen Anteil der Steuer und die Sozialabgaben von seinem Arbeitnehmer ein, kann sich dieser einen Teil des Geldes vom Fiskus zurückholen. Er muss dann das Einkommen in seiner Einkommensteuererklärung angeben und dort auch die Sozialabgaben als besondere Ausgaben deklarieren. Dann mindern diese Abgaben die Steuer insgesamt.

Die Möglichkeit der pauschalen Abgabe des Steueranteils gibt es nur unter bestimmten Umständen. Nutzen kann sie der Arbeitgeber dann, wenn er auch den Beitrag in die gesetzliche Rentenkasse abführt. Das sind 15 Prozent, berechnet auf die Einkünfte von maximal 450 € im Monat. Auch der freiwillige eigene Anteil des Mitarbeiters von 3,7 Prozent des Einkommen wird so abgeführt.

Ist der Arbeitnehmer von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenkasse befreit, darf sein Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer auf die Einkünfte ansetzen. Sie beträgt 20 Prozent, berechnet auf die Einnahmen. Zu diesem 20 Prozent kommen noch der Solidaritätszuschlag und unter Umständen die Kirchensteuer. Diese pauschale Lohnsteuer wird direkt an das Finanzamt abgeführt.

Beliebter Nebenjob: Meinungsumfragen beantworten und Geld verdienen

Bezahlte Online-Umfragen sind Befragungen zu unterschiedlichen Themen, bei denen die Meinung oder die Vorlieben der Teilnehmer abgefragt werden. Da die Beantwortung der Fragen Zeit kostet, wird im Gegenzug vom ausführenden Unternehmen eine Vergütung angeboten. Damit soll der zeitliche Aufwand der Teilnehmer für die Beantwortung der Fragen entschädigt werden.

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Möglichkeit 2: Minijob in der Steuererklärung anzugeben

Weil Minijobs grundsätzlich steuerpflichtig sind, muss der Minijobber seinem Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit seine Steueridentifikationsnummer geben. Die alte Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Der Steuerpflichtige wird anhand seiner Identifikationsnummer und seines Geburtsdatums festgestellt. Einen größeren Aufwand hat er meist nicht.

Denn auch in der Einkommensteuererklärung muss er seine Einkünfte aus dem Minijob nicht angeben. Das gilt auch bei mehreren Minijobs, wenn diese in der Summe einen monatlichen Verdienst von 450 € nicht übersteigen.

Liegen die Einnahmen aus mehreren Minijobs über dieser monatlichen Marke, wird nur der erste Job mit dem Pauschbetrag von zwei Prozent steuerlich gewertet. Die anderen Einkünfte unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers. Sie gehören dann auch in die Steuererklärung.

Arbeitnehmer, die gemeinsam mit ihren Ehepartnern steuerlich veranlagt sind, müssen immer eine Einkommensteuererklärung abgeben. Einnahmen aus einem Minijob müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden, wenn es sich nur um einen einzigen Minijob handelt.

Auch die Einkünfte aus mehreren Minijobs gehören nicht in die gemeinsame Einkommensteuererklärung, wenn die Einnahmen in der Summe 450 € im Monat nicht übersteigen.

Steueranteil bei kurzfristigen Beschäftigungen

Für kurzfristige Beschäftigungen müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings besteht bei diesen Tätigkeiten selbstverständlich Steuerpflicht. Wer über einen Zeitraum von drei Monaten oder insgesamt 70 Tagen einer Tätigkeit nachgeht, schuldet dem Fiskus seinen Anteil.

Anders als beim 450-Euro-Job wird der steuerliche Teil nicht als Pauschbetrag abgeführt. Es gibt also weder eine Pauschalsteuer von zwei Prozent noch von 20 Prozent. Lediglich eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ist denkbar. Dafür muss es jedoch Voraussetzungen geben.

Die Beschäftigung des Arbeitnehmers muss gelegentlich erfolgen. Das trifft zu, wenn der Mitarbeiter zusammenhängend nicht mehr als 18 Arbeitstage beschäftigt ist. Das schließt Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage ein. Zusätzlich darf der Lohn 62 € pro Arbeitstag nicht überschreiten.

Eine alternative Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung zu einem nicht geplanten und deshalb unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich ist. Dann darf der Stundenlohn nicht über 12 € liegen.

Sind diese Bedingungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht erfüllt, erfolgt die Veranlagung nach dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers.