Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer
Dieser Beitrag soll dir, dem ortsunabhängigen Unternehmer oder Freelancer, dabei helfen, ein für alle Mal Klarheit über deinen Steuerstatus zu bekommen. Mit Hilfe von Steuerexperten, Leserkommentaren und viel Recherchearbeit ist ein umfangreicher Steuern-Guide für digitale Nomaden entstanden.
Nachdem ich den Beitrag „Steuern für digitale Nomaden“ geschrieben hatte, kamen über die Kommentare vielen neue Fragen hinzu. Aus diesem Grund haben die folgenden 9.000 Wörter das Ziel, die offenen Fragen zur steuerlichen Grauzone zu beantworten.
Dieser Beitrag ist für dich, wenn du als ortsunabhängiger Unternehmer dein Geld verdienst, als Freelancer online arbeitest oder dir aufgrund eines nicht vorhandenen festen Wohnsitzes unsicher über deinen Steuerstatus bist.
Dieser Beitrag ist nicht für dich, wenn es dir nur darauf ankommt, der Steuerpflicht zu entkommen. Es handelt sich hier um keine Anleitung zur Steuerflucht, sondern darum, die endlosen Steuerfragen für digitale Nomaden, ortsunabhängige Webworker und Unternehmer zu klären.
Wahrscheinlich sind 80% dieses Guides für dich völlig irrelevant. Deshalb solltest du nicht alles von Anfang bis Ende lesen, sondern dir die Kapitel heraussuchen, die für dich wichtig sind. Wenn du dir über deinen derzeitigen Steuerstatus unsicher bist, dann fange ganz vorn an und arbeite dich weiter vor. Ansonsten springe hin und her.
Inhalt des Steuern-Guides
1.1 Steuerpflicht in Deutschland
1.2 Steuerlicher Wohnort
1.3 Feststellung deiner Einkünfte
1.4 Dein Steuerstatus
4.1 Freelancing
4.2 Blogging
4.3 Infoprodukte
4.4 E-Commerce
4.5 Umsatzsteuer
Vorwort: Quellen und Verbindlichkeit dieses Guides
Nach der Abmeldung meines Wohnsitzes in 2012 habe ich eine Limited in Hong Kong gegründet. Während dieser Zeit (und auch heute noch) stand ich immer wieder vor offenen Fragen, die meist unbeantwortet blieben. Finanzamt, Steuerberater und Handelskammern können mit digitalen Nomaden einfach nicht viel anfangen. Wir passen eben nicht in die Liste der traditionellen Berufe und Tätigkeiten.
Ich habe also im Internet recherchiert, mit anderen Unternehmern gesprochen und mir professionelle Hilfe gesucht. In einem Beratungsgespräch konnte Wilhelm Geron, ein Experte für internationales Steuerrecht von der Steuerberatungsgesellschaft Unigarant aus Berlin viele offene Fragen beantwortet.
Weitere Hilfe habe ich über das Portal steuerberaten.de bekommen. Hier kannst du deine Anfrage für eine Beratung oder ein ständiges Mandat stellen und erhältst daraufhin einen Kostenvoranschlag. Wenn alles passt, wird dir ein Experte für deine ganz speziellen Fragen zugeteilt und du bekommst Auskunft via E-Mail, Skype oder Telefon.
Trotz der ausführlichen Recherche ist dieser Beitrag keine verbindliche Rechtsauskunft. Ich bin kein Steuerberater, sondern kann lediglich zusammenfassen, was ich in den vergangenen Jahren als digitaler Nomade und Unternehmer gelernt und in den Beratungsgesprächen erfahren habe. Über jegliche Hinweise, die diesen Guide besser machen, bin ich dir deshalb wahnsinnig dankbar!
Generell kann ich dir ans Herz legen, dass du dir unbedingt einen Steuerberater suchst, sobald du mehr als nur ein kleines Nebeneinkommen online verdienst. Die Kosten dafür sparst du in der Regel bei der Steuererklärung doppelt und dreifach ein.
Genug der Vorworte, jetzt geht’s los mit der vollen Dosis Steuerrecht.
1. Bestimmung deines Steuerstatus
Um deinen Steuerstatus in Deutschland zu kennen, musst du dich grundsätzlich zwei Dinge fragen: Wo ist mein steuerlicher Wohnsitz und woher beziehe ich meine Einkünfte? Hast du beide Fragen beantwortet, weißt du genau, ob und was du in Deutschland versteuern solltest.
Beachte dabei, dass es sich hier nur um deinen persönlichen Steuerstatus, also um die Einkommensteuer, handelt. Wenn du in Deutschland oder irgendwo anders in der Welt ein Unternehmen angemeldet hast, dann musst du die Gewinne daraus natürlich unabhängig davon dort versteuern, wo das Unternehmen registriert ist.
1.1 Allgemeine Steuerpflicht in Deutschland
Zur Steuerpflicht im Ausland kann natürlich keine pauschale Aussage getroffen werden, da dort die Gesetze des jeweiligen Landes gelten. In Deutschland jedoch wird zwischen einer unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden.
Anders als in den USA, wo die Steuerpflicht ganz automatisch an die Staatsbürgerschaft gebunden ist, steht und fällt der Steuerstatus in Deutschland mit deinem gewöhnlichen Wohnsitz, der nicht zwingend mit deiner Meldeadresse übereinstimmen muss.
Bevor wir diese Frage klären, erstmal kurz zur allgemeinen Steuerpflicht in Deutschland. Es gibt vier Kategorien, zwischen denen die Grenzen nicht immer leicht zu definieren sind. Wenn du bereits weißt, in welche der folgenden Kategorien du fällst, dann mache einfach einen Sprung zum jeweiligen Kapitel.
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG): Dein Wohnsitz oder dein gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich in Deutschland. Damit ist dein weltweit erzieltes Einkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Inland.
- Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 EStG): Dein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist nicht in Deutschland aber du beziehst Einkünfte aus Tätigkeiten im Inland. Dann musst du nur die inländischen Einkünfte in Deutschland versteuern.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Du lebst in einem Niedrigsteuerland (Einkommensteuerbelastung beträgt weniger als ein Drittel der deutschen Steuerbelastung) und hältst wirtschaftliche Beziehungen (z.B. als Anteilseigner eines deutschen Unternehmens) zu Deutschland aufrecht. Dann ist in Deutschland erzieltes Einkommen steuerpflichtig.
- Nicht steuerpflichtig: Du hast keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Einkünfte (z. B. Gewerbe, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen) in Deutschland. Dann bist du weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, also im Umkehrschluss nicht steuerpflichtig.
1.2 Steuerlicher Wohnsitz
Der Steuerstatus ist fest an den steuerlichen Wohnsitz gebunden. Dabei spielt es aus steuerrechtlicher Sicht weniger eine Rolle, ob du in Deutschland gemeldet bist oder nicht. Worauf es ankommt, ist dein gewöhnlicher Aufenthaltsort. Es kann gut möglich sein, dass du selbst nach der Abmeldung beim Meldebüro noch steuerpflichtig bist.
Dein steuerlicher Wohnsitz ist der Ort, an dem du dich für mehr als 6 Monate im Jahr aufhältst oder eine Wohnung innehast. Klingt ganz einfach, ist es aber nicht. Hinter dem gewöhnlichen Aufenthaltsort steckt weitaus mehr, als nur die in Tagen gemessene physische Anwesenheit und auch der Begriff der Wohnung ist Auslegungssache.
Selbst wenn du nur gelegentlich in der Heimat bist, kannst du laut Steuerrecht deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für die Feststellung des steuerlichen Wohnsitzes gilt laut § 9 Abgabenordnung:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen […].“
Auch unabhängig von dieser starren Frist von sechs Monaten kann es zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kommen, wenn man sich regelmäßig, wiederkehrend und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Gesprochen wird in diesem Zusammenhang oft von der sozialen und beruflichen Bindung, die wir mit einem Ort haben.
Für die Frage ob jemand eine Wohnung in Deutschland innehat, kommt es nicht nur darauf an, ob diese Person in Deutschland gemeldet ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob in Deutschland eine Wohnung unterhalten und diese auch tatsächlich ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden kann. Eine konkrete Frist gibt es hierbei nicht.
Es ist also Auslegungssache, ob eine Wohnung regelmäßig genutzt wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung soll eine Nutzung der Wohnung für gewöhnliche Urlaubs- und Ferienaufenthalte oder ein- bis zweimalige Aufenthalte im Jahr für jeweils zwei bis drei Wochen nicht ausreichen.
Außerdem muss bei einer Wohnung danach geschaut werden, ob sich diese in deinem Besitz befindet und du auch über sie verfügen kannst. Du hast kein Verfügungsrecht (Schlüsselgewalt), wenn die Wohnung untervermietet ist und und du sie damit nicht jederzeit beziehen könntest. Anderseits können schon regelmäßige Übernachtungen bei einem Freund, für dessen Wohnung du den Schlüssel hast, beim Finanzamt Zweifel auslösen.
Im Einzelfall wird das Finanzamt darüber entscheiden, ob sich dein steuerlicher Wohnsitz im Inland oder Ausland befindet. Wenn du alle der folgenden Fragen mit Ja beantworten kannst, dann liegt dein steuerlicher Wohnsitz zu 99% nicht in Deutschland:
- du hast dich aus Deutschland abgemeldet und deine Wohnung gekündigt bzw. vermietest eine Immobilie langfristig unter (nicht an Angehörige)
- du hast keine Verfügungsgewalt über ein altes Zimmer bei Freunden oder Eltern
- du verbringst bei Heimatbesuchen weniger als sechs Monate im Jahr in Deutschland
- du hast die meisten deiner Verträge, Abos und Mitgliedschaften in Deutschland gekündigt
Gut zu wissen: Es spielt übrigens auch keine Rolle, ob du deutscher Staatsbürger bist oder nicht. Wenn du als Ausländer deinen Wohnsitz in Deutschland hast, dann bist du automatisch unbeschränkt steuerpflichtig.
1.3 Herkunft deiner Einkünfte
Zusätzlich zum steuerlichen Wohnsitz ist für die Bestimmung des Steuerstatus ausschlaggebend, ob du Einkünfte aus Deutschland beziehst. Neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb, die du als Unternehmer hast, kommen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Kapitalanlagen in Frage.
Alle sieben Einkunftsarten sind im § 2 EStG geregelt. Wenn du Einkünfte aus Deutschland beziehst, die zu einer der genannten Einkunftsart gehören, dann musst du für diese am Jahresende Einkommensteuer an den deutschen Fiskus bezahlen.
Generell unterschieden wird in Deutschland zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Die versteuerbaren Einkünfte errechnen sich immer aus den Einnahmen und den zurechenbaren Ausgaben (unterscheiden sich nach Einkunftsarten) zu der jeweiligen Einkunftsart.
Gewinneinkünfte:
Diese Einkünfte hast du als Gewerbetreibender. Der Gewinn ermittelt sich durch eine einfache Gegenüberstellung von Gewerbeeinnahmen und -ausgaben. Wenn du zur Bilanzierung verpflichtet bist (ab einem Gewinn von 60.000 Euro bzw. Umsatz von 600.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren), wird die Sache etwas komplizierter, weshalb du dir spätestens dann einen Steuerberater oder zumindest einen Buchhalter suchen solltest.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15, 16, 17 EStG) hast du als selbständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), nachhaltig (wiederholende Tätigkeit) und mit Gewinnerzielungsabsicht (gezieltes Einkommen, das Aufwendungen übersteigt) aufgestellter Marktteilnehmer (Angebot an die Allgemeinheit gegen Entgelt). Darunter fallen alle Einnahmen, die aus einem Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte in Deutschland erzielt werden.
- Freelancer (nicht Freiberufler) mit angemeldetem Gewerbe in Deutschland
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gewinnanteile, Vergütungen)
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) fallen vor allem für direkte Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten und eventuell für Vergütungen als Gesellschafter-Geschäftsführer an (abhängig von der Sozialversicherungspflicht). Wenn du Dienste anbietest, die nicht unter die freien Berufe fallen, bist du in der Regel Einzelunternehmer und hast damit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Als Freiberufler kommt es darauf an, ob deine Services im Inland ausgeübt oder verwertet werden (von dir als Leistungserbringer), was unabhängig davon ist, ob du deutsche Kunden hast oder nicht.
- Freiberufler dessen Services im Inland ausgeübt oder verwertet werden
- Gesellschafter-Geschäftsführer (abhängig von der SV-Pflicht)
Überschusseinkünfte:
Hierunter fallen vor allem Einkünfte, die du als Angestellter, aus Gewinnen durch Immobilien und Wertpapieren oder anderen Bezügen hast. Als Gewinne zählen alle Einnahmen, die nach Abzug der Werbungskosten übrig bleiben.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) hast du in einem Angestelltenverhältnis. Die Lohnsteuer wird automatisch an das Finanzamt abgeführt, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Einreichen musst du bei der Steuererklärung die Lohnsteuerbescheide des Arbeitgebers. Hierunter fallen auch Vergütungen, die du dir als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst ausbezahlst.
- Angestellter mit im Inland ausgeübter oder verwerteter Arbeit
- Gesellschafter-Geschäftsführer (abhängig von der SV-Pflicht)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Wertpapieren von deutschen Ausstellern, Anteilen an GmbHs oder Immobilien (ausgeschlossen sind Zinsen für deutsches Bankguthaben). Welche Erträge aus Investments genau darunter fallen, kannst du im EStG § 20 und § 49 (1) Satz 5 nachlesen.
- Dividenden und Zinsen aus Wertpapieren von deutschen Ausstellern
- Gewinnanteile aus GmbHs oder Immobilien
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) aus deutschen Immobilien, wenn diese sich entweder in Deutschland befinden, in ein deutsches Register eingetragen sind oder zu einer deutschen Betriebsstätte gehören. Bei untervermieteten Wohnungen kommt es darauf an, ob du einen Gewinn erzielst.
- Immobilien die sich in Deutschland befinden oder in ein deutsches Register eingetragen sind
Sonstige Einkünfte (§ 22, 23 EStG) beinhalten wiederkehrende Rentenbezüge (z.B. Altersrenten, Auszahlungen von Versicherungen), Unterhaltsleistungen (von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten), private Veräußerungsgeschäfte (z.B. Verkauf von Immobilien, Kapitalanlagen), sonstige Leistungen (z.B. Vermietung beweglicher Gegenstände) und Abgeordnetenbezüge.
- Rentenbezüge
- Unterhaltszahlungen
- Veräußerungsgeschäfte
- Vermietung beweglicher Güter
1.4 Dein Steuerstatus
Ich hoffe, du bist mit den oben aufgeführten Infos jetzt in der Lage, deinen steuerlichen Wohnsitz zu bestimmen, und weißt, ob du Einkünfte aus einer der genannten Einkunftsarten in Deutschland beziehst. Wenn du beides kennst, dann kennst du mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch deinen Steuerstatus.
Solltest du deinen steuerlichen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland haben, bist du nur noch beschränkt steuerpflichtig, musst also nur im Inland verdientes Geld versteuern. Wenn du dazu auch keine Einkünfte mehr in Deutschland hast, bist du zumindest in der Heimat nicht mehr steuerpflichtig.
Das Ganze siehst du in der folgenden Grafik noch mal übersichtlich dargestellt. Was dein Steuerstatus im Einzelnen für Auswirkungen hat, das kannst du in den folgenden Kapiteln nachlesen.
Du kannst die hochauslösende Grafik hier herunterladen oder für auf deiner eigenen Seite verwenden. Bitte sei fair und gib die Quelle an.
2. Unbeschränkt Steuerpflichtig – Steuern für Selbständige mit Gewerbe in Deutschland
Du hast ein Gewerbe mit Betriebsstätte in Deutschland, womit sich die Frage nach deinem Steuerstatus fast erübrigt. Dein Wohnsitz befindet sich im Inland und du hast Einkünfte aus deinem Gewerbebetrieb, bist also unbeschränkt (mit deinen Welteinkünften) steuerpflichtig.
Es ist natürlich auch möglich als Anteilseigner oder Gesellschafter eines Unternehmens ohne Wohnsitz in Deutschland, Gewerbeeinkünfte im Inland zu erzielen. Auch kann für dein Gewerbe bei Wegzug aus Deutschland ein ständiger Vertreter oder eine neue Betriebsstätte bestimmt werden. Damit wären dann lediglich die Gewerbeeinkünfte, nicht aber weitere im Ausland erzielte Einkünfte, in Deutschland steuerbar.
Wir schauen uns jedoch unter diesem Punkt die Unternehmer an, die der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 EStG unterliegen:
„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“
Du musst also als Privatperson mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland und Einkünften im Inland dein weltweit erzieltes Einkommen versteuern. Mit deinem Gewerbe verdienst du entweder ein Einkommen aus selbständiger Arbeit aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer Vergütung in Form eines Gehalts. Abhängig ist dies von der Rechtsform deines Unternehmens und deiner Tätigkeit.
2.1 Art des Gewerbes
Sobald du in Deutschland Waren oder Dienstleistungen verkaufst oder damit handelst, musst du ein Gewerbe anmelden. Welche Steuern du wann abführen musst, hängt ganz von der Rechtsform des Gewerbes ab.
Da immer wieder Verwirrung bezüglich der Begrifflichkeiten und Unterschiede zwischen Selbständigen, Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Unternehmern entsteht, hier vier kurze, knackige Definitionen:
Selbständige (§ 14 SGB) sind alle, die entweder gewerblich oder freiberuflich tätig sind.
Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind alle Selbständigen, die nachhaltig und selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nicht unter die freiberuflichen Katalogberufe fallen.
Freiberufler (§ 18 EStG) betreiben grundsätzlich kein Gewerbe, sondern üben einen der Katalogberufe freiberuflich aus.
Unternehmer (§ 14 BGB) bezeichnet keine Rechtsform. Der Begriff wird verwendet, wenn ein Selbständiger (Gewerbetreibender oder Freiberufler) bei einem Rechtsgeschäft im Namen der selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das bedeutet folglich, dass du als (angehender) Selbständiger sehr wahrscheinlich auch Gewerbetreibender bist, wenn du keine rein freiberufliche Tätigkeit ausübst. Besonders aus steuerlicher Sicht ist die Abgrenzung von Freiberuflern wichtig. Als Gewerbetreibender kannst du aus einer Vielzahl von Rechtsformen auswählen. Hier die wichtigsten Unterschiede aus Steuersicht.
Einzelunternehmer ist die einfachste Art, um als Freelancer oder Kleinunternehmer ein Gewerbe zu führen. Vor allem dann, wenn du ohne Partner arbeitest. Als Einzelunternehmer sind alle Gewinne über dich als Inhaber einkommensteuerpflichtig, werden also nicht über das Unternehmen versteuert. Außerdem gibst du monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ab (außer Kleinunternehmerreglung). Bis zu einem Jahresgewinn von 60.000 Euro bzw. Jahresumsatz von 600.000 Euro (Umsatzgrenzen ab 2016) musst du keine Bilanzen erstellen, sondern es reicht eine einfache EÜR (Einkommen-Überschuss-Rechnung) in einer Excel-Tabelle.
Wichtig für dich sind:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
Du hast Einkünfte aus:
- Gewerbebetrieb (Gewerbetreibende)
- selbständiger Arbeit (Freiberufler)
Kleinunternehmer sind eine Sonderform des Einzelunternehmers. Nach der Gewerbeanmeldung schickt dir das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem du von der Kleinunterunternehmerregelung Gebrauch machen kannst. Das vereinfacht dir den Start, da du bis zu einem geschätzten Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro im ersten Jahr nach § 19 UStG ein Wahlrecht zur Umsatzsteuerbefreiung hast. Das heißt, du musst keine Umsatzsteuer auf Rechnungen angeben und daher auch nicht abführen. Das bedeutet aber auch, dass du keine bezahlte Vorsteuer für Eingangsrechnungen geltend machen kannst.
Wichtig für dich sind:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
Du hast Einkünfte aus:
- Gewerbebetrieb
Freiberufler fallen unter die Katalogberufe nach § 18 EStG. Dazu gehören größtenteils akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Übersetzer oder Journalisten. Wenn du ausschließlich einen dieser Berufe ausübst, musst du die Aufnahme der Tätigkeit lediglich beim Finanzamt angeben, jedoch kein Gewerbe anmelden. Auch Freiberufler können bis zu einem Jahreseinkommen von 17.500 Euro von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sind generell von der Gewerbesteuer befreit. Einige der freien Berufe sind ohnehin umsatzsteuerbefreit (z.B. medizinische Berufe), andere unterliegen dem ermäßigten Steuerersatz von 7%. Es müssen keine Bilanzen beim Finanzamt eingereicht, sondern nur einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellt werden.
Wichtig für dich sind:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer (abhängig vom Beruf und der Kleinunternehmerregelung)
Du hast Einkünfte aus:
- selbständiger Arbeit
Personengesellschaften enstehen, sobald sich mindestens zwei Personen oder Unternehmen zusammenschließen. Das kann beispielsweise eine GbR, OHG oder KG sein. Allen Gesellschaftern werden die Gewinne anteilig zugerechnet, auf die dann Einkommensteuer bezahlt wird. Ist ein Gesellschafter ein anderes Unternehmen, muss dieses Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag abführen. Um welche Einkunftsart es sich handelt, ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Hauptsächlich werden es jedoch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sein.
Wichtig für dich sind:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftssteuer
- Solidaritätszuschlag
Du hast Einkünfte aus:
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit)
Kapitalgesellschaften sind eine gute Lösung für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland. Bei der Gründung muss zwar noch wenigstens ein Gesellschafter in Deutschland gemeldet sein, danach kannst du dich aber ohne Auswirkungen auf den Fortbestand des Unternehmens abmelden. Als Adresse kann dann dein Steuerbüro oder ein Service wie eBuero dienen. Selbst bei einer Betriebsprüfung reicht es in der Regel aus, wenn dein Steuerberater, der eine Vollmacht (Mandat) von dir hat, anwesend ist. Es kann sich dabei beispielsweise um eine GmbH, UG oder AG handeln. Als Privatperson musst du auf alle Gehälter oder Ausschüttungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bezahlen. Die Gesellschaft an sich unterliegt weiteren Steuerarten.
Wichtig für dich sind:
- Einkommenssteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Lohnsteuer
- Körperschaftssteuer
- Solidaritätszuschlag
Du hast Einkünfte aus:
- Gewerbebetrieb
- Kapitalvermögen (Dividenden)
- nichtselbständiger Arbeit (Gehalt als Geschäftsführer)
Gut zu wissen: Solltest du als Unternehmer zwar noch in Deutschland gemeldet sein, dich aber eigentlich den größten Teil des Jahres im Ausland aufhalten, musst du dir bei einer Betriebsprüfung keine Sorgen machen. Es reicht aus, wenn du deinem Steuerberater ein entsprechendes Mandat ausstellst und dieser bei der Prüfung anwesend ist.
2.2 Einkommensteuer
Wenn du unbeschränkt steuerpflichtig bist, musst du zunächst deine kompletten Einkünfte in der Steuererklärung beim Finanzamt angegeben. Diese werden zusammengerechnet und nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen das zu versteuernde Einkommen bestimmt.
Ob deine Einnahmen als selbständige, nichtselbständige oder als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert werden, hängt davon ab, ob du freiberufliche Tätigkeiten ausübst und um welche Unternehmensform und Art der Bezüge es sich handelt. Weitere Einkünfte können aus vermieteten Immobilien oder Kapitalanlagen stammen.
Die Bemessung der Steuer richtet sich nach Einkommenshöhe und Steuerklasse. Im Jahr 2019 beträgt der Steuerfreibetrag 9.168 Euro (18.336 Euro für Verheiratete). Da sich dein Wohnsitz in Deutschland befindet, musst du generell alle Einkünfte beim Finanzamt anmelden, unabhängig davon ob es sich um Einkünfte aus dem Inland oder Ausland handelt.
2.3 Umsatzsteuer
Wer ein Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist, also eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (auch ohne Gewinnabsicht) selbständig ausführt, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.
Ausnahmen gibt es für Freiberufler und Kleinunternehmer, die bis zu einem geschätzten Jahresumsatz von 17.500 Euro im ersten Jahr und weniger als 50.000 Euro Umsatz im Folgejahr keine Umsatzsteuer ausweisen und anmelden müssen. Auf deinen Ausgangsrechnungen musst du dann unbedingt darauf hinweisen, dass du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst.
Alle anderen Unternehmer melden regelmäßig die Umsatzsteuer beim Finanzamt an und können gleichzeitig die bezahlte Vorsteuer geltend machen. Je nach Höhe deiner Umsätze reichst du die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich ein und machst jeweils am Jahresende eine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Unterschieden wird bei Unternehmern zwischen der Soll- und Ist-Versteuerung. Generell gilt die Soll-Versteuerung, was bedeutet, dass die Steuer sofort abgeführt wird, nachdem ein Umsatz auf dem Papier entstanden ist. Wenn dein Jahresumsatz weniger als 500.000 Euro beträgt, kannst du beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragen und führst damit die Umsatzsteuer erst dann ab, wenn eine Rechnung tatsächlich bezahlt wurde.
Generell gilt in Deutschland die volle Umsatzsteuer von 19%. Für welche Leistungen die ermäßigte Umsatzsteuer von 7% zutrifft, kannst du im UStG § 12 nachlesen. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass dies für dein Online-Business der Fall ist (mehr zur Umsatzsteuer für digitale Leistungen).
2.4 Gewerbesteuer
Grundsätzlich müssen Gewerbebetreibende eine Ertragssteuer auf den erzielten Gewinn abdrücken. Die Höhe wird von den jeweiligen Gemeinden festgelegt und bemisst sich am Jahresumsatz.
Ob du gewerbesteuerpflichtig bist, ist im GewStG § 2 festgelegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn du gewerbliche Einkünfte hast. Ausgenommen sind also Freiberufler mit selbständigen Einkünften. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, so dass du dir darum erst Sorgen machen musst, wenn dein Unternehmen so richtig Fahrt aufnimmt.
Überschreitest du diese Grenze, musst du jeweils am Jahresende eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Daraufhin wird der Bescheid zur Gemeinde weitergeleitet, die dann den Hebesatz anwendet, bevor du den Gewerbesteuerbescheid bekommst.
Du kannst die hochauslösende Grafik hier herunterladen oder für auf deiner eigenen Seite verwenden. Bitte sei fair und gib die Quelle an.
3. Beschränkt oder nicht Steuerpflichtig – Steuern bei Wohnsitz im Ausland
Wenn du deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hast und dies dem Finanzamt nachweisen kannst, bist du in Deutschland entweder beschränkt steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig.
Abhängig ist das davon, ob du noch Einkünfte aus Deutschland beziehst oder nicht. Wenn du Einkommen aus einer der genannten Einkunftsarten hast, musst du nur diese, nicht aber deine ausländischen Einkünfte (Welteinkünfte) in Deutschland versteuern.
3.1 Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Du hast keinen steuerlichen Wohnsitz mehr in aber noch Einkünfte aus Deutschland, dann bist du beschränkt steuerpflichtig. Alle im Ausland erzielten Einkünfte müssen beim Finanzamt nicht angegeben werden. Geregelt wird dies im § 49 EStG:
„Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird , Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung […].”
Zu den Einkünften aus dem Inland gehören neben Gewerbeeinkünften und den Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch Einnahmen aus deutschen Immobilien oder Wertpapieren. Die unternehmerischen Einkünfte können dann weiterhin besteuert werden, wenn das Unternehmen mit Betriebsstätte im Ausland beispielsweise ein Büro in Deutschland beibehält.
Bei den selbständigen Einkünften und Gewerbeeinkünften ist der Ort der Leistungserbringung ausschlaggebend. Bei digitalen Services und Produkten ist dies dein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Standort deines Unternehmens. Es spielt also für die Einkommenssteuer keine Rolle, ob sich deine Kunden in Deutschland befinden, sondern an welchem Ort die Leistung erbracht wird (anders geregelt wird dies bei der Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen).
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Hierunter fallen vor allem direkte Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten. Als Freiberufler kommt es darauf an, ob deine Services im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Befindest du dich also im Ausland und hast keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland, dann sind diese Einkünfte an deinem neuen Wohnsitz steuerbar. Das gilt auch, wenn du deutsche Kunden hast.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Wenn dein Unternehmen einen ständigen Vertreter oder eine Betriebsstätte im Inland hat oder du Gesellschafter einer Personengesellschaft bist, dann werden Einkünfte aus deutschen Betriebsstätten auch nach dem Wegzug weiterhin steuerlich erfasst. Wenn die Betriebsstätte in Deutschland aufgegeben wird, tritt die Wegzugsbesteuerung in Kraft. Eventuell vorhandene stille Reserven im Betriebsvermögen werden durch eine fiktive Entnahme aufgedeckt und müssen versteuert werden. Wird das Gewerbe fortgeführt, fallen die inländischen Einkünfte daraus unter die beschränkte Steuerpflicht.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Die wohl wahrscheinlichste Einkunftsart für im Ausland lebende Deutsche, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bei der Steuererklärung angegeben werden muss. Einkünfte aus einer untervermieteten Wohnung bzw. einem Haus im Inland musst du natürlich in Deutschland versteuern. Bei einer untervermieteten Wohnung wird es in den meisten Fällen jedoch keinen Gewinn geben. Nur wenn du diese für mehr Geld weiter vermietest, als du selbst an Miete bezahlst, oder eine in deinem Besitz befindliche Immobilie vermietest, wird diese mit einer Ertragssteuer von 15% versteuert.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Welche Erträge aus Kapitalanlagen genau hierunter fallen, kannst du im EStG § 20 und § 49 (1) Satz 5 nachlesen. Grundsätzlich sind dies Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Wertpapieren von deutschen Ausstellern, Anteilen an GmbHs oder Immobilien. Keine Sorgen musst du dir über Zinsen für deutsches Bankguthaben machen.
Gut zu wissen: Auch nach dem Wegzug ins Ausland kann das deutsche Bankkonto weiterhin für den Empfang von Geschäftseinnahmen genutzt werden. Allerdings kann es hierdurch zu steuerlichen Nachteilen kommen, wenn es sich um ein hohes Guthaben bei der deutschen Bank handelt. Nach § 2 AStG kommt es bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrigbesteuertes Gebiet trotz des Wegzugs zu einer weiteren Steuerpflicht in Deutschland, wenn weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland unterhalten werden. Das kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn das deutsche Bankguthaben mehr als 154.000 Euro beträgt oder mehr als 30% des Gesamtvermögens ausmacht.
3.2 Doppelbesteuerungsabkommen
Wenn du in die ungünstige Situation gerätst, in zwei Ländern steuerpflichtig zu sein, dann sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für dich relevant. Wichtig ist das, wenn du die gleichen Einkünfte im Ausland und in Deutschland versteuern musst.
Deutschland hat mit ca. 90% aller Länder weltweit ein DBA. Darin wird geregelt, wie Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen, die bereits in einem anderen Land versteuert wurden. Es soll also eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Angegeben werden die Auslandseinkünfte bei der Steuererklärung in der Anlage AUS. Als Nachweis für bereits gezahlte Steuern im Ausland legst du die Steuerbescheide deiner Erklärung bei.
Wichtig zu wissen ist, dass es einen sogenannten Progressionsvorbehalt gibt. Das bedeutet, dass ein erhöhter Steuersatz für Einkünfte aus dem Ausland anfällt. Auch der Steuerfreibetrag entfällt bei Einkünften, die unter DBAs fallen.
Relevant kann dies zum Beispiel werden, wenn du nichtselbständige Einkünfte im Ausland aus einem deutschen Unternehmen beziehst oder eine Immobilie mit Mieteinnahmen in Deutschland hast. Die Einkünfte musst du als beschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland angeben und eventuell auch an deinem neuen Wohnsitz im Ausland versteuern.
3.3 Steuern bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Wie solltest du dich verhalten, wenn du für eine befristete Zeit ins Ausland gehst? Besonders in Frage kommen hier wohl Work & Travel für ein Jahr, Studienaufenthalte oder Langzeitreisen.
Wenn es für dich Vorteile bringt, kannst du dich natürlich komplett aus Deutschland abmelden und bist dann, vorausgesetzt du hast während der Abwesenheit keine Einkünfte aus Deutschland, auch nicht mehr steuerpflichtig.
In der Regel macht es aber bei Auslandsaufenthalten von einem Jahr wenig Sinn, sich steuerlich abzumelden. Für das laufende Jahr musst du sowieso noch eine Steuererklärung einreichen und auch nach der Rückkehr wird diese wieder fällig. Wenn dein Auslandsaufenthalt ein Jahr nicht überschreitet, solltest du aus steuerlicher Sicht also einfach gar nichts tun.
Gut zu wissen: Überlegenswert ist die Abmeldung beim Meldebüro. Mit der Abmeldebescheinigung kannst du leicht die gesetzliche Krankenversicherung (Infos zur Anwartschaft) kündigen und kommst auch aus anderen Mitgliedschaften oder Verträgen raus.
3.4 Nicht Steuerpflichtig in Deutschland
Du hast weder einen steuerlichen Wohnsitz noch Einkünfte in Deutschland, bist also folglich nicht steuerpflichtig. Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Finanzamt deine Wohnsitzverlegung ins Ausland anerkennt. Diese beiden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Kein gewöhnlicher Aufenthaltsort nach § 9 Abgabenordnung in Deutschland (nicht zu verwecheln mit dem melderechtlichen Wohnsitz) und keine Wohnung mit Verfügungsgewalt
- Keine Einkünfte aus selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeiten in Deutschland, aus in Deutschland angemeldetem Gewerbebetrieb, Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen
Wenn diese beiden Punkte zutreffen, musst du in Deutschland keine Steuererklärung mehr einreichen. Das bedeutet natürlich nicht automatisch, dass du nicht in deinem neuen Wahlland steuerpflichtig bist. Dazu aber später mehr.
Dass diese Abmeldung aus Deutschland nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch eine Reihe anderer Konsequenzen mit sich bringt, habe ich in einem anderen Beitrag ausführlich beschrieben.
3.5 Steuerliche Abmeldung
Sobald du dich beim Einwohnermeldeamt aus Deutschland abmeldest, bekommt das Finanzamt ganz automatisch darüber Bescheid. Eine steuerliche Vorschrift, nach der eine besondere Abmeldung beim Finanzamt erfolgen muss, gibt es nicht.
Allerdings müssen Selbstständige eine letzte Steuererklärung abgeben, auf welcher der Wegzug angegeben wird. Wenn du ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bist, musst du die Adressänderung zudem in den monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen angeben.
Da mit dem Wegzug aus Deutschland in der Regel das Besteuerungsrecht Deutschlands auf die unternehmerischen Einkünfte endet, kann es bei der letzten Steuererklärung zu einer Aufdeckung stiller Reserven und damit einer letztmaligen Steuerbelastung kommen.
Sollte das Finanzamt deinen neuen Wohnort im Ausland nicht anerkennen, dann bist du in der Bringepflicht und musst deine Wohnsitzverlegung glaubhaft machen. Dafür hilft neben der Abmeldebestätigung die Kündigung aller „Dauerschuldverhältnisse mit Inlandsbezug“, also Telefon- und Versorgungsverträge, die Abmeldung von Fahrzeugen und die Aufgabe von Mitgliedschaften (ADAC, Krankenkasse usw.).
Selbstverständlich musst du für das laufende Jahr trotzdem noch eine Steuererklärung einreichen. Erst im Folgejahr bleibt dir das erspart, wenn du bis dahin immer noch den Status „nicht steuerpflichtig“ innehast.
Du kannst die hochauslösende Grafik hier herunterladen oder für auf deiner eigenen Seite verwenden. Bitte sei fair und gib die Quelle an.
4. Steuern für digitale Produkte und Services
Generell muss jeder verdiente Euro (nicht nur online) versteuert werden. Sobald du damit beginnst, im Internet Geld zu verdienen, solltest du dich auf den Weg zum Gewerbeamt machen. Die Anmeldung eines Gewerbes (Einzelunternehmen) kostet je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro und ist schnell erledigt.
Bei der Gewerbeanmeldung bzw. der Bekanntgabe zur Ausführung einer selbständigen Tätigkeit als Freiberufler bekommst du vom zuständigen Ordnungsamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Diesen prüft das Finanzamt und teilt dir mit, ob du als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft bist. Mache am Anfang Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung.
In der Praxis macht es jedoch wenig Sinn, dass du bereits nach dem Start deines Blogs oder kleinerer Online-Projekte ein Gewerbe anmeldest. Kümmere dich zuerst darum, Einnahmen zu erzielen, bevor du dich mit den bürokratischen Hürden beschäftigst. Sobald du die ersten Euro verdienst, kannst du immer noch zum Gewerbeamt und die Einkünfte nachträglich angeben.
Übrigens ist in den Gesetzestexten von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine Gewinnabsicht vorhanden ist. Diese kann bei Online-Tätigkeiten unterstellt werden, wenn du regelmäßige Schritte unternimmst, um wiederkehrende Einnahmen zu erzielen. Dazu gehört bereits die Akquise von Kunden oder Lesern (z.B. SEO, AdWords). Welche steuerlichen Besonderheiten mit den einzelnen Tätigkeiten im Online-Bereich einhergehen, besprechen wir in diesem Kapitel.
Gut zu wissen: Das Online-Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung gilt, kann durch aufgetretene Kosten, wie den Kauf eines Computers, Hostinggebühren, Weiterbildungen oder Ähnliches, reduziert werden. Als Reiseblogger kannst du beispielsweise auch Flüge, Unterkünfte und sogar Tagessätze für „Recherchereisen“ abrechnen. Die Kosten müssen lediglich einen Bezug zu der Tätigkeit haben, mit der du dein Geld verdienst.
4.1 Freelancing
Es kommt ganz darauf an, welche Tätigkeiten du als Freelancer ausführst. Einige Berufe wie der des Texters oder Journalisten fallen grundsätzlich in die Kategorie der freien Berufe. Sobald du aber weitere Arbeiten annimmst, die davon abweichen, kommst du an der Gewerbeanmeldung nicht vorbei.
Als Freiberufler übst du eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus (§ 18 EStG). Die größten Vorteile für Freiberufler sind die Befreiung von der Gewerbesteuer und die vereinfachte Buchführung. Dein Verdienst fällt unter die Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten.
Du musst hierfür kein Gewerbe anmelden, sondern das Finanzamt lediglich über deine Tätigkeiten in Kenntnis setzen. Wenn du einen Beruf wie Webdesigner oder Programmierer ausübst, dann musst du dem Finanzamt nachweisen, dass es sich um einen der freien Berufe handelt.
Die meisten Freelancer sind jedoch Gewerbetreibende, da die Tätigkeiten keinem der Katalogberufe entsprechen. Du benötigst beispielsweise auch ein Gewerbe, wenn du zwar hauptsächlich als freiberuflicher Journalist arbeitest, jedoch nebenbei E-Books über deinen Blog vertreibst. Wenn du als Gewerbetreibender eingestuft wirst, musst du sowohl Umsatzsteuer (außer Kleinunternehmer) als auch Gewerbesteuer (ab 24.500 Euro Jahresumsatz) abdrücken.
Auf den meisten Freelancer-Portalen kannst du dich als Privatperson oder Unternehmer anmelden. Wenn die Umsatzsteuer in Höhe von 19% ausgewiesen werden soll, musst du letzterere Option wählen.
Zumindest auf internationalen Jobbörsen stimmst du in den AGB meist zu, dass du für die Besteuerung deiner Einkünfte selbst verantwortlich bist. Ob du das dann tust oder nicht, interessiert das Portal und die Auftraggeber herzlich wenig. Theoretisch kannst du dich bei den meisten Portalen auch ohne eigenes Gewerbe anmelden. Besonders wenn du in Deutschland nicht steuerpflichtig bist, verschwinden diese Einkünfte im schwarzen Steuerloch.
Anders ist das bei deutschen Portalen, bei denen oft die Angabe deiner Steuernummer und die USt-ID notwendig ist. Außerdem werden deutsche Kunden in der Regel eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis deiner Steuernummer verlangen. Wenn du in Deutschland nicht steuerpflichtig bist und kein Gewerbe hast, musst du also überlegen, ob du auch ohne die deutschen Kunden auskommst.
Wenn du aus Deutschland weggezogen bist und im Inland keine Betriebsstätte mehr für dein Gewerbe unterhältst, dann wird deine Tätigkeit als Freelancer nicht mehr besteuert. Egal, ob du deutsche Kunden hast oder nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet werden (§ 50 EStG). Die Ausübung in Deutschland muss dabei durch dich selbst erfolgen, also musst du als Darbietender oder als Veranstalter im Inland beteiligt sein. Wenn dies der Fall ist, dann unterliegen die Einkünfte daraus der unbeschränkten Steuerpflicht.
4.2 Blogging (Werbung / Affiliate Marketing)
Im Zweifelsfall muss geprüft werden, ob die Einnahmen der Natur eines Gewerbes entsprechen. Spätestens wenn die Einnahmen wiederkehrend sind und die Kosten für Hosting und sonstige Aufwendungen überschreiten, kann dies nicht mehr als pures Hobby oder Liebhaberei eingestuft werden.
Sämtliche Einnahmen aus dem Blog müssen dann selbstverständlich versteuert werden. Dies sind je nach deiner Rechtsform Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb. Bist du in Deutschland nicht steuerpflichtig und hast damit auch keine Meldeadresse mehr, gibt es zumindest bei deutschen Domains Probleme mit der Auskunftspflicht im Impressum. Laut Rundfunkstaatsvertrag kann dort als Verantwortlicher nur angegeben werden, wer einen ständigen Wohnsitz im Inland hat.
Heiß diskutiert wird die Regelung zur Umsatzsteuer bei Werbeeinnahmen durch das Google AdSense Programm. Die Umsatzsteuer wird nach § 3a UStG dort versteuert, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Für deutsche Google AdSense Nutzer ist dies seit 2009 Irland, wo auch die Umsatzsteuer anfällt. Demnach sind Umsätze in Deutschland nicht steuerbar und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Da beim Betreiben von Affiliate-Programmen grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann, muss auch hier ein Gewerbe vorhanden sein. Bei Affiliate-Programmen greift die gleiche Umsatzsteuerregelung wie bei Einkünften durch Google AdSense. Befindet sich der Affiliate-Partner (also das Affiliate-Netzwerk oder der Produktanbieter) in Deutschland, sind die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Ansonsten fällt die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers an.
4.3 Informationsprodukte
Digitale Produkte wie E-Books, Online-Kurse oder Mitgliedschaften kannst du nicht als Freiberufler vertreiben, da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Hierfür muss also auf jeden Fall ein Gewerbe angemeldet werden, wobei ein Einzelunternehmen oder bei mehreren Gesellschaftern eine Personengesellschaft für den Anfang optimal sind.
Ebenso wie Online-Werbung oder Affiliate-Marketing gehören auch Informationsprodukte zu den Online-Umsätzen (auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung) nach § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG. Zumindest dann, wenn der gesamte Bestellvorgang und die Lieferung einer Leistung über das Internet abgewickelt wird.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es danach wichtig, in welchem Land dein Gewerbe gemeldet ist und wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Je nach Ort des Käufers fällt die landesübliche Umsatzsteuer an. Im speziellen Fall muss danach unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger in der EU oder einem Drittland ansässig ist und ob es sich um eine Privatperson oder einen Unternehmer handelt.
4.4 E-Commerce
Unter E-Commerce verstehen wir hier den Handel mit Produkten und Dienstleistungen über einen Online-Shop oder eine Buchungsplattform. Anders als bei reinen Online-Umsätzen für elektronisch erbrachte Leistungen handelt es sich beim E-Commerce um Offline-Umsätze.
Dabei erfolgt die Bestellung oder Buchung über das Internet, die Lieferung geht aber über den normalen Postversand (typischer Versandhandel) bzw. wird vor Ort erbracht (Tickets, Flüge, Hotels).
Der Bestimmungsort für die Besteuerung dieser gelieferten Produkte oder Leistungen ist abhängig vom sogenannten Warenweg und dem steuerlichen Status des Abnehmers (Unternehmer oder Privatperson). Liegt dieser Bestimmungsort beispielsweise außerhalb der EU, dann kann die Ware als steuerfreie Ausfuhrleistung deklariert werden.
Wenn du dir als Online-Händler unsicher über deinen steuerrechtlichen Status und den Bestimmungsort für gelieferte Leistungen bist, dann schau mal in diesen ausführlichen Artikel über Offline-Umsätzen für E-Commerce rein.
4.5 Umsatzsteuer für digitale Leistungen
Zu den auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen gehören digitale Produkte wie E-Books, Online-Kurse oder Online-Umsätze aus Werbung oder Affiliate-Marketing.
Ob die Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen in Deutschland abgeführt werden muss, hängt immer vom Leistungsort ab. In ausländischen Rechtssystemen kann es dazu überschneidende Regulationen geben, aber nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Leistungsort wie folgt geregelt:
„Für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen gibt es im Umsatzsteuersystem mit § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG eine Sonderregelung. Der Verkauf von digitalen Produkten und Dienstleistungen sowie die Einnahmen durch Online-Werbung und Affiliate-Marketing stellen in der Regel auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen dar.
Werden derartige Leistungen an Privatpersonen im Drittland (= Nicht EU-Land) erbracht, liegt der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Werden die Leistungen an Privatpersonen im europäischen Gemeinschaftsgebiet erbracht, gilt die Leistung ebenfalls als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat, wenn das leistende Unternehmen im Drittland (= Nicht EU-Land) ansässig ist. Werden die Leistungen an andere Unternehmer erbracht gilt die Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG generell als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.“
Abhängig ist die Umsatzsteuerpflicht also immer davon, wo deine Betriebsstätte liegt und welchen Status der Abnehmer hat. In der Regel wird die Umsatzsteuer am Ort des Kunden fällig In der folgenden Infografik siehst du noch mal ganz genau, wann du wo Umsatzsteuer abführen musst.
Gut zu wissen: Am 01.01.2015 ist ein neues Gesetz zur Regelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen in Kraft getreten. Unternehmen, die in der EU ansässig sind, müssen ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer für Verkäufe an deutsche Privatpersonen in Deutschland abführen und nicht wie bisher am Ort des Unternehmens. Hier findest du einen ausführlichen Beitrag zur Umsatzsteuer für digitale Leistungen
5. Buchhaltung & Rechnungslegung für online erbrachte Leistungen
In Deutschland gibt es die Begriffe der ordnungsgemäßen Buchhaltung und Rechnung, an die wir uns als steuerpflichtige Unternehmer halten müssen. Online und vor allem bei internationalem Geschäftsverkehr sehen die Rechnungen jedoch oft alles andere als ordnungsgemäß aus.
Die Frage ist nun, ob wir für Transaktionen über PayPal oder Freelancer-Plattformen eine gesonderte Rechnung erstellen müssen oder die automatisch generierten Auszüge ausreichend sind.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss nach § 14 UStG die folgenden Punkte beinhalten (für Kleinstbeträge bis 150 Euro werden etwas weniger Angaben benötigt):
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Kunden
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
- Ausstellungsdatum und eindeutige Rechnungsnummer
- Menge, Art, Zeitpunkt und Preis der gelieferten Artikel bzw. Dienstleistungen
- Gesamtbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit Hinweis auf Steuerbefreiung
Ob wir solch eine ordnungsgemäße Rechnung benötigen, müssen wir aus zwei Standpunkten betrachten. Zum einen aus Sicht des Finanzamtes und zum anderen zur Erfüllung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
5.1 Anforderungen des deutschen Finanzamtes an Rechnungen
Wenn du online über Freelancer-Plattformen wie Upwork arbeitest oder Geld über PayPal sendest und empfängst, bekommst du nur recht einfache, automatische erstellte Kontoauszüge oder Rechnungen. Die Frage ist, ob diese Belege dem Finanzamt in Deutschland ausreichen oder eine gesonderte, ordnungsgemäße Rechnung nach deutschem Recht geschrieben werden muss?
„Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer gesonderten, ordnungsgemäßen Rechnung gibt es aus Sicht des Finanzamtes nicht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG hat jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmen einen Anspruch darauf eine ordentliche Rechnung zu erhalten. Diesen Anspruch machen viele Unternehmer geltend, denn das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist erforderlich, damit der Leistungsempfänger die ggf. berechnete Vorsteuer als Umsatzsteuer abziehen kann.“
Die Aussage des Steuerberaters ist recht eindeutig. Nicht das Finanzamt wird eine ordnungsgemäße Rechnung fordern, sondern eher das Unternehmen, welches die Leistung empfangen hat.
Für dich als Gewerbetreibender ist die Einforderung einer ordnungsgemäßen Rechnung also wichtig, wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, um somit die Vorsteuer für bezogene Dienste oder Produkte abziehen zu können.
Wenn du als Kleinunternehmer oder Freiberufler von der Umsatzsteuer befreit bist, sollte es ausreichen, wenn du sämtliche E-Mails mit Belegen (eBay, PayPal & Co.) aufbewahrst, um die Aufwendungen dann bei der Steuererklärung geltend zu machen.
Gut zu wissen: Vorausgesetzt du hast ein Geschäftskonto bei PayPal, dann kann der Kontobericht als Beleg für das Finanzamt dienen. Für die ordnungsgemäße Buchführung und damit den Vorsteuerabzug reicht der Beleg aber nicht aus. Hierfür brauchst du die dazugehörige Rechnung zu dem Geschäftsvorfall. Die ausgewiesenen Gebühren für Transaktionen sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, die als Nebenkosten des Geldverkehrs abgezogen werden können. Ein Manual mit Hinweisen zur Finanzbuchhaltung mit PayPal findest du hier.
5.2 Rechnungen für internationale Freelance-Plattformen
Bei den mir bekannten deutschen Jobbörsen für Freelancer kannst du dir nach einem abgeschlossenen Auftrag eine ordnungsgemäße Rechnung herunterladen. Anders sieht das bei Plattformen wie Upwork aus. Hier bekommst du sowohl als Auftraggeber als auch Freelancer nur eine PDF-Datei mit unzureichenden Angaben.
Wenn du als Freelancer auf diesen Plattformen tätig bist, dann reichen die automatisch erstellten Rechnungen als Belege für die Einkünfte aus. Solltest du als Kleinunternehmer oder Freiberufler sowieso von der Umsatzsteuer ausgenommen sein, musst du dir hier keine weiteren Sorgen machen. Willst du die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen haben, kannst du zumindest die UST-ID in deinem Profil angeben. Ob dies dem Finanzamt genügt, hängt wohl von dem jeweiligen Prüfer ab.
Wenn du als Auftraggeber andere Freelancer beschäftigst und vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen willst, dann wird es schon schwieriger. Du kannst zwar auch hier die UST-ID in deinem Unternehmensprofil angeben und die Ausgaben dann als Fremdleistungen geltend machen, bist aber von der Toleranz des Prüfers beim Finanzamt abhängig.
Eine weitere Option ist es, für die erbrachte Leistung eine gesonderte Pro forma-Rechnung zu schreiben, welche die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt und gemeinsam mit dem Beleg der Jobbörse als Aufwendung geltend gemacht wird.
Leider kann ich zu diesem Thema keine konkreten Aussagen treffen und würde mich daher riesig über Erfahrungswerte von dir freuen. Wurden automatisch generierte Rechnungen von deinem Finanzamt in der Vergangenheit akzeptiert oder abgelehnt?
6. Gedanken zum veralteten Steuermodell
Es ist kein Geheimnis, dass die Rechtssprechung der Realität immer um Jahre hinterher ist. Der bürokratische Prozess zur Verabschiedung neuer Gesetze könnte sicher beschleunigt werden, wobei auch nicht immer alle Minderheiten beachtet werden können. Noch sind die digitalen Nomaden und Heimatlosen eine solche Randgruppe, die sich in gesetzlichen Grauzonen wiederfinden.
Diese Grauzonen können vorteilhaft sein, sorgen aber gleichzeitig für Unsicherheit. Die meisten von uns wollen sich schließlich einfach nur korrekt verhalten und nicht den Großteil ihrer Arbeitszeit mit Steuerfragen verschwenden.
Ich möchte zum Schluss noch ein paar persönliche Gedanken zu diesem Thema loswerden und auch die oft diskutierte Frage des „digitalnomadischen Steuernimmerlands“ diskutieren. Über deine Gedanken dazu würde ich mich in den Kommentaren sehr freuen.
6.1 Das digitalnomadische Steuernimmerland
Geschichten wie die von dem amerikanischen Ölbaron James Mellon, der für sein Vermögen nirgendwo in der Welt Steuern bezahlt, tauchen immer mal wieder in den Zeitungen auf. Es wird dann von Offshore-Millionen und legaler Steuerflucht geschrieben. Wie legal und vor allem ethisch diese Methoden sind, sei zunächst dahingestellt.
Möglich ist die weltweite Steuerfreiheit, wenn jemand in keinem Land der Welt als Steuerpflichtiger registriert ist. Wer viel reist, nie lange an einem Ort bleibt und die Regeln der Aufenthaltsländer befolgt, kann tatsächlich ganz legal jeglicher Steuerpflicht entkommen. Dafür müssen diese 3 Voraussetzungen zutreffen:
- Voraussetzung #1: Keine Steuerpflicht in Deutschland: Der deutsche Gesetzgeber berücksichtigt heimatlose Webworker und digitale Nomaden bisher nicht und so entstehen Schlupflöcher für eine kleine Gruppe von Menschen. Diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und keine Einkünfte aus dem Inland beziehen, gelten als nicht steuerpflichtig. Das Problem bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes haben wir ja unter Punkt 1.2 Steuerlicher Wohnsitz bereits diskutiert.
- Voraussetzung #2: Keine Steuerpflicht im Ausland: Hier wird es kompliziert, denn du musst dir die Steuergesetze deiner neuen Wahlheimat genau anschauen. Theoretisch bist du in den meisten Ländern der Welt dazu verpflichtet, dein Einkommen vor Ort zu versteuern. In der Praxis sieht es aber nun mal so aus, dass die Finanzbehörden dich nur dann erfassen, wenn du über das Touristenvisum hinaus bleibst und dort einen ständigen Wohnsitz hast. Wechselst du alle paar Monate dein Aufenthaltsland, wirst du auch nie von einem Finanzamt erfasst.
- Voraussetzung #3: Kein steuerpflichtiges Unternehmen: Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder du arbeitest als Freelancer auf eigene Rechnung, also ohne jemals ein Unternehmen zu registrieren, oder du meldest dein Unternehmen in einem Land an, in dem du die Option zur Off-Shore-Versteuerung hast. In diesem Fall musst du nur Gewinne versteuern, die in dem Land anfallen, in dem das Unternehmen registriert ist. Das dürfte bei einer Limited in Zypern, Mauritius oder den Seychellen sehr wahrscheinlich gegen Null gehen.
Diese steuerfreien Konstrukte sind sicher eine Option, wenn du sowieso vorhast, über Jahre hinweg von einem Land in das nächste zu reisen. Es sollte aber andersherum nicht deine Motivation sein zu reisen, um der Steuerpflicht zu entkommen. Schaue dir deinen derzeitigen Lifestyle und dein Business an und überlege danach, welche Steuermodelle für dich Sinn machen.
Besonders wenn du gerade erst startest und die Gewinne noch relativ niedrig sind, führt der einfachste Weg über ein Gewerbe in Deutschland. Erst wenn du dich wirklich von deinem deutschen Wohnsitz trennst und dein Unternehmen dazu weiter wächst, dann setze dich mit einem Experten für internationales Steuerrecht zusammen und arbeite an einer Strategie zur legalen Steueroptimierung.
Gut zu wissen: Wenn du dieses Steuerschlupfloch ausnutzt und irgendwann wieder nach Deutschland zurückkehrst, kann es zu ernsthaften Problemen kommen. Spätestens wenn du nach langer Abwesenheit wieder eine Steuererklärung einreichst, wird dich das Finanzamt fragen, wo du in den letzten Jahren Steuern bezahlt hast. Ohne Nachweise kann es sein, dass dein Einkommen dieser Zeit geschätzt und nachträglich versteuert wird.
6.2 Arbeiten online ohne Gewerbe
Eigentlich ein Widerspruch in sich, da du als Freelancer theoretisch nicht ohne Gewerbe arbeiten kannst. Was aber, wenn du in Deutschland nicht steuerpflichtig bist und deine Kunden auch keine ordnungsgemäße Rechnung benötigen bzw. du über Jobportale bezahlt wirst?
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass bei Arbeiten über internationale Jobbörsen keine Angabe einer Steuernummer benötigt wird. Bei der Anmeldung stimmst du zu, dass die Versteuerung deines Einkommens in deiner eigenen Verantwortung liegt. Bist du dazu nicht in Deutschland steuerpflichtig (keinen Wohnsitz und keine anderen Einkünfte), dann wird dich in der Praxis keine Finanzbehörde der Welt nach einer Steuererklärung fragen.
Es handelt sich um eine Grauzone, die in den nächsten Jahren sicher durch neue Gesetze geschlossen wird. Bisher ist es jedoch so, dass du vogelfrei bist, wenn du beispielsweise in Thailand am Strand sitzt und dein Geld von Auftraggebern über Upwork verdienst. Voraussetzungen dafür sind wieder, dass du nirgendwo steuerpflichtig bist und deine Einnahmen nicht über ein Unternehmen in Rechnung stellst.
Anders sieht es natürlich aus, wenn du direkt mit deutschen Kunden zusammenarbeitest. Diese fordern mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ordnungsgemäße Rechnung inkl. deiner Steuernummer und USt-ID. Die Frage ist also, ob du auf diese Kunden verzichten kannst. Viele ausländische Kunden geben sich bei kleineren Beträgen im dreistelligen Bereich mit einer Rechnung zufrieden, die lediglich deinen Namen und die erbrachte Leistung enthält (oft wollen sie auch gar keine Rechnung).
Ich sage nicht, dass du langfristig ohne Gewerbeanmeldung als Freelancer arbeiten solltest und kannst, jedoch birgt es aus meiner Sicht vorübergehend kein Risiko. Ein Problem hast du lediglich dann, wenn du in einem Land über die Dauer des Touristenvisums hinaus bleiben willst und dort keine offizielle Tätigkeit ausübst, die du bei der Visabeantragung angeben kannst.
6.3 Ein Leben ohne Wohnsitz
Die Theorie vom digitalnomadischen Steuernimmerland baut immer darauf auf, dass du weder in Deutschland noch im Ausland einen ständigen Wohnsitz hast. Dabei spreche ich nicht von einer einjährigen Weltreise, sondern von einem Lifestyle, für den du dich ganz bewusst entscheidest.
Alleine mit der Abmeldung des Wohnsitzes aus Deutschland gibst du eine Menge Rechte und Pflichten auf. Wenn du dazu auch nie einen festen Wohnsitz im Ausland hast, bringt das weitere Schwierigkeiten mit sich. Hier nur mal einige der Konsequenzen ohne festen Wohnsitz:
- Visum: Touristenvisa haben in der Regel nur eine Dauer von 1-3 Monaten
- Bankkonto: Eröffnung eines Bankkontos ist in den meisten Ländern unmöglich
- Dokumente: Beantragung von Dokumenten bei Botschaften ist teurer und komplizierter
- Wahlteilnahme: Kein Eintrag mehr im Wahlregister und damit kein Recht zur Teilnahme an Wahlen
Zu den weiteren Dingen, die zu berücksichtigen sind, gehören die fehlende Postanschrift, die telefonische Erreichbarkeit bei ständig wechselnden SIM-Karten, die weltweit gültige Krankenversicherung und die Anmeldung eines Unternehmens, welche oft an einen Wohnsitz gebunden ist.
Zu all diesen praktischen Gründen kommt natürlich auch das Gefühl der Zugehörigkeit hinzu. Ich denke, nur die wenigsten Menschen kommen ohne eine echte Heimat aus. Familie, Freunde, Sportvereine oder einfach ein Ort, an dem wir uns heimisch fühlen, ist wohl für die meisten von uns wichtig. Sich über mehrere Jahre hinweg komplett auf ein Leben ohne festen Wohnsitz festzulegen, sollte daher sehr gut überlegt sein.
6.4 Ein besseres Steuersystem für das digitale Zeitalter
Das unser Steuersystem noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen ist und ortsunabhängige Weltenbummler nicht berücksichtigt, ist kaum von der Hand zu weisen. Hier gibt es dringenden Handlungsbedarf. Dabei geht es nicht nur darum, den Wahnsinn mit verkauften Steuer-CDs zu beenden, sondern vor allem darum, die ganz legale Steuerflucht in den Griff zu bekommen.
Das betrifft in erster Linie nicht uns digitale Nomaden mit überschaubaren Einkommen, sondern Multimillionäre, die ihren Wohnsitz verlegen und mit Steueroptimierungsmodellen jedes Jahr einen Haufen Geld sparen, das dem deutschen Fiskus am Ende fehlt.
Wenn ich mir das Steuersystem mal ganz naiv und in seiner ursprünglichen Idee anschaue, dann ist es Folgendes: Als Staatsbürger profitieren wir von Leistungen wie dem Schulsystem, sozialer Absicherung oder Infrastruktur. Dafür wird allen Einwohnern, die ein Einkommen haben, ein Beitrag abverlangt. Klingt doch erstmal gut, oder?
Ob die Abgaben dann sinnvoll und gerecht umverteilt werden, ist eine andere Frage, die diesen Beitrag sprengen würde. Im Grunde sorgt das System doch aber für einen flächendeckenden Wohlstand. Die regelmäßig veröffentlichten Armutsberichte sollten wir mit Vorsicht genießen. Sicher profitiert der Einzelne mehr oder weniger von unserem Steuersystem, jedoch geht es der Allgemeinheit im Vergleich zu anderen Länder in der Welt überdurchschnittlich gut.
Ich will mich hier nicht als Mutter Teresa hinstellen, würde aber gerne etwas von dem zurückgeben, was ich in den ersten 20 Jahren meines Lebens an Vorteilen genossen habe. Schließlich wäre ich ohne die schulische Ausbildung, das Studium und all den Möglichkeiten, die uns ein Land wie Deutschland gibt, nicht an dem Punkt, an dem ich heute bin.
Leider heißt es momentan in Deutschland, dass wir entweder in der Heimat bleiben oder aber als Steuerausländer behandelt werden. Was wäre also eine sinnvolle Lösung?
Relativ einfach machen es die Vereinigten Staaten. Jeder US-amerikanische Staatsbürger ist automatisch in der Heimat steuerpflichtig. Bezahlte Steuern im Ausland werden bei der Steuererklärung angerechnet. Der einzige Ausweg ist die Aufgabe der Staatsbürgerschaft, den nur wenige bereit zu zahlen sind.
Zum einen denke ich, dass der deutsche Staat Entrepreneuren keine Steine in den Weg legen sollte, wenn diese ortsunabhängig leben wollen. Zum anderen ist die Überlegung diskussionswürdig, die Steuerpflicht zumindest begrenzt an die Staatsbürgerschaft zu koppeln. Um Doppelbesteuerungen mit der neuen Wahlheimat zu vermeiden, könnte man sich am amerikanischen Vorbild orientieren und eine Lösung über Freibeträge oder Doppelbesteuerungsabkommen konstruieren.
Damit würden einerseits die legalen Steuerflüchtlinge nicht außen vorgelassen werden und andererseits hätte die anwachsende Gruppe der ortsunabhängigen Unternehmer klare rechtliche Vorgaben. Wer in Deutschland aufwächst und die vielen Vorzüge genießt, der sollte dafür schließlich auch zurückzahlen (dürfen). Nur so kann das Solidaritätsprinzip in unserer digitalen Welt mit all den Möglichkeiten zur freien Ortswahl langfristig funktionieren.
Was denkst du über unser derzeitiges Steuersystem? Welche Änderungen machen für dich Sinn?
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Dieser Guide ist umfangreich, klärt aber ganz sicher nicht alle Fragen, die digitale Nomaden hinsichtlich Steuern haben. Mit großer Wahrscheinlichkeit haben sich auch hier und da noch kleine Fehler versteckt und nicht alle Aussagen sind so verbindlich, wie du es vielleicht gerne hättest.
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Zum Abschluss möchte ich dir meinen Respekt dafür aussprechen, dass du es tatsächlich bis zum Ende des Artikels geschafft hast. Ich weiß selbst, wie müßig das Steuerthema ist und hoffe, dass viele deiner Fragen beantwortet werden konnten.
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