Nebenverdienst steuerfrei – Die wichtigsten Steuertipps

yippy
von yippy
3 min
09.12.2023 00:00:00

Nebenverdienst steuerfrei – Die wichtigsten Steuertipps

Wer sich mit einem Nebenjob Geld dazuverdient, sollte sich mit dem Thema Steuern beschäftigen. Denn Nebenverdienst steuerfrei zu behalten, ist nicht immer einfach.

Nicht selbstständige Tätigkeit: Nebenverdienst steuerfrei behalten

Steuern auf Nebenverdienst über 450€ im Monat

Wer bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit neben seinem Hauptjob Geld verdient, muss auf die zusätzlichen Einkünfte Steuern zahlen. Auswege gibt es kaum. Die Steuerlast wird sofort abgezogen, wenn die Nebentätigkeit lohnsteuerkartenpflichtig ist.

Dann wird der Arbeitnehmer mit seiner zweiten Lohnsteuerkarte automatisch in der unter Lohnsteuerklasse 6 eingestuft. Die Abzüge für die Lohnsteuer plus die zusätzlichen Sozialausgaben machen fast 50 Prozent des Lohnes aus.

Nur Nebenverdienst als Minijob bleibt steuerfrei

Die einzige Alternative besteht darin, den Nebenjob als Minijob auszuüben. Der Verdienst von 450 Euro bleibt von der Steuer verschont. Er muss auch nicht in der Steuererklärung auftauchen.

Ein einziger Minijob wird nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet, weil pauschal Steuer fällig wird. Kommen zu dem einen Minijob jedoch noch andere hinzu, müssen diese normal über die zweite Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Das lohnt sich kaum.

Selbstständige Tätigkeit: Nebenverdienst steuerfrei behalten

Ausgaben werden beim Nebenverdienst berücksichtigt

Für ihre Einnahmen brauchen viele, die nebenbei selbstständig sind, kaum Steuern zu zahlen. Diese Tatsache macht einen Nebenverdienst lukrativ. Am Anfang gibt es sogar die Chance, Steuern zu sparen. Denn oft sind die Investitionen für eine selbstständige Nebentätigkeit höher als die erwarteten Einnahmen.

Die Verluste werden vom Finanzamt verrechnet. Und zwar mit den anderen Einkünften des Steuerzahlers, zum Beispiel aus dessen nichtselbstständiger Tätigkeit. Insgesamt sinkt also die Steuerlast.

Hier sollte der selbstständig im Nebenberuf Tätige aber aufpassen. Sind die Verluste zu hoch oder halten sie zu lange an, spielt der Fiskus nicht mehr mit. Er unterstellt dann, dass es sich bei der Nebentätigkeit um Liebhaberei handeln könnte. Die Steuerersparnis kann er in diesem Fall sogar zurückfordern.

Nebenverdienst als Freiberufler

Wer in einem Nebenjob selbstständig tätig ist, muss dies dem Finanzamt von sich aus mitteilen. Neben der fällig werdenden Einkommensteuer kann die Meldung auch für die Umsatzsteuer wichtig sein. Gewerbesteuer für eine selbstständige Unternehmung fällt allerdings nicht an.

Von dieser Steuerart sind Arbeitnehmer, die sich als Freiberufler etwas dazuverdienen, befreit. Das gilt für solche Nebenbeschäftigung, wie etwa als Dozenten, Nachhilfelehrer, Autor oder Musiker. Je nach der Höhe des Gewinns kann diese Steuer allerdings für Gastwirte oder Händler fällig werden.

Ein nebenberuflich Selbstständiger muss Einkommensteuer für seine Nebeneinkünfte zahlen, wenn diese über der Grenze von 410 Euro pro Jahr liegen. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden von den meisten Freiberuflern oder Inhabern von kleinen Gewerbebetrieben ganz einfach ermittelt.

Sie müssen lediglich ihre Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüberstellen. Dabei werden sämtliche Ausgaben von den gesamten Einnahmen abgezogen.

Tipp für Selbstständige

Bei jährlichen Einnahmen bis zu 17.500 Euro reicht es dem Finanzamt, wenn der Selbstständige eine formlose Gegenüberstellung einreicht. Sie kann auf einem Extrablatt zur Steuererklärung erstellt sein. Liegen die Einnahmen höher, müssen nebenberuflich Selbstständige zusätzlich die Anlage EÜR zu ihrer Steuererklärung ausfüllen.

Steuern beim Nebenverdienst mit Pauschalen sparen

Übungsleiterpauschale

Ganz gleich, ob die Nebenbeschäftigung als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter verdient wird: Bis zu 2.400 Euro können pro Jahr von jedem steuerfrei kassiert werden. So hoch ist die Übungsleiterpauschale, die der Fiskus gewährt, wenn die Nebentätigkeit bestimmte Kriterien erfüllt.

Viele Tätigkeiten für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen oder Organisationen oder für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft können unter dem Oberbegriff Übungsleiter-Tätigkeit zusammengefasst werden. Denn der Begriff Übungsleiter schränkt die Tätigkeiten nur scheinbar ein. Sie sind nicht auf das Leiten einer Sportgruppe in einem Sportverein oder einem Sportverband begrenzt.

Auch wer nebenher an einer Schule oder Volkshochschule Lehrstoff vermittelt oder an einer Universität als Gastdozent arbeitet, hat Anspruch auf die Übungsleiterpauschale. Der Nebenjob muss allerdings zusätzlich pädagogisch ausgerichtet sein.

Doch auch hier gibt es Alternativen: Wer in seiner Freizeit alte, kranke oder behinderte Menschen betreut und dafür bezahlt wird, für den gilt ebenfalls die Pauschale von 2.400 Euro für Übungsleiter. Eine weitere Möglichkeit ist die Erzielung von Zusatzeinkommen durch eine künstlerische Tätigkeit.

Die Steuerersparnis mit Hilfe der Übungsleiterpauschale ist einfach. In der Steuererklärung gibt man an, welche Art der Tätigkeit nebenher ausgeführt wird. Handelt es sich um echte Übungsleitertätigkeit, wird die Pauschale fällig. Dann erkennt der Fiskus die 2.400 € als Steuerminderung an und zieht sie von den Einkünften ab. Dadurch sinken die zu versteuernden Einnahmen deutlich. Das wirkt sich auf die Steuerlast aus.

Ehrenamtspauschale

Möglich ist das auch mit Hilfe der Ehrenamtspauschale. Sie steht allen zu, die sich nebenher ehrenamtlich engagieren und dafür eine Aufwandsentschädigung bekommen. Davon bleiben pro Jahr 720 Euro steuerfrei, selbst wenn die Tätigkeit keinen pädagogischen, betreuenden oder künstlerischen Charakter hat.

Wie ein Übungsleiter muss sich auch der Ehrenamtliche in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung engagieren oder für eine gemeinnützige Körperschaft oder Organisation tätig sein. Die Ehrenamtspauschale steht unter anderem Ehrenamtlichen in Vereinen, deren Vorständen oder Jugendwarten und Platzwarten zu.